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BVerwG: Feuerbeschau nur nach vorheriger Ankündigung zulässig – Urteil des BayVGH rechtskräftig

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Feuerbeschau muss angekündigt werdenMit Urteil v. 02.10.2012 (10 BV 09.1860) hatte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) entschieden, dass eine Feuerbeschau nur nach vorheriger Ankündigung zulässig ist. Als Leitsätze hatte der BayVGH formuliert:

Amtliche Leitsätze

1. Art. 38 Abs. 5 Satz 1 in Verbindung mit Art. 33 Abs. 1 Satz 1 LStVG verpflichtet die Eigentümer und Besitzer von Gebäuden und Anlagen, die der Feuerbeschau unterliegen, nicht dazu, der Öffentlichkeit nicht frei zugängliche Gebäude- und Anlagenbereiche ohne vorherige Ankündigung der Feuerbeschau zugänglich zu machen.

2. Die mit der Durchführung der Feuerbeschau Beauftragten dürfen daher in Anwesen mit mehreren Mietern solche Bereiche nicht mit Hilfe einzelner Mieter ohne vorherige Information des Vermieters betreten.

Das Urteil des BayVGH ist nunmehr rechtskräftig. Mit B. v. 12.12.2013 (6 B 6.13) hat das BVerwG die Beschwerden der Beklagten und der Landesanwaltschaft Bayern als Vertreterin des öffentlichen Interesses gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Hinweis

Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen für die Praxis der Feuerbeschau. Danach ist vor deren Durchführung der Eigentümer des zu besichtigenden Objekts zu informieren. Angesichts der häufigen Änderungen in den Eigentumsverhältnissen wird daher regelmäßig für zu besichtigende Objekte zuvor eine Ermittlung des aktuellen Eigentümers notwendig sein, was mit erheblichem zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden ist.

Aus den Beschlussgründen des BVerwG ergibt sich zwar, dass der Schutzbereich des Art. 13 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) in der vorliegenden Konstellation wohl nicht eröffnet ist, durch die in Rede stehenden Betretungsmaßnahmen jedoch in die subjektive Rechtsposition der Klägerin (Eigentümerin) eingegriffen werde, das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG insoweit betroffen sei und ein öffentlich-rechtlicher Unterlassungsanspruch wie vom BayVGH angenommen selbständig tragend auf Art. 14 GG gestützt werden kann.

Hinweis: Landesanwaltschaft Bayern

BVerwG, B. v. 12.12.2013, 6 B 6.13

 

Redaktionelle Anmerkung

Nach Auffassung des BayVGH konnte sich der Eigentümer des von ihm vermieteten Mehrparteienhauses im Hinblick auf dessen gemeinschaftliche, öffentlich nicht zugängliche Nebenräume wie etwa Treppen, Flure und Rettungswege auf den Schutz des Art. 13 GG berufen, weil sich diese Räume für ihn als Betriebs- und Geschäftsräume im Sinne der einschlägigen Rechtsprechung des BVerfG darstellen würden. Hieran äußerte das BVerwG Zweifel: Das BVerfG beziehe Betriebs- und Geschäftsräume in den Wohnungsbegriff des Art. 13 GG mit der Überlegung ein, dass bei diesen der Schutzzweck des Grundrechts, nämlich die Sicherung des räumlichen Bereichs individueller Persönlichkeitsentfaltung, insofern zum Tragen komme, als die Berufsarbeit einen wesentlichen Teil der Persönlichkeitsentfaltung ausmache. Ob diese Überlegung auch im vorliegenden Zusammenhang greifen könne, erscheine äußerst fraglich.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Sergey Nivens – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2013121201