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StMIBV: Vorratsdatenspeicherung (zum Rechtsgutachten des Generalanwalts beim EuGH)

12. Dezember 2013 by Klaus Kohnen

„Die Speicherung von Telekommunikationsverbindungsdaten ist nach wie vor dringend erforderlich. Nach dem Bundeskoalitionsvertrag soll ein Zugriff auf Daten auch nur bei schweren Straftaten und nach Genehmigung durch einen Richter sowie zur Abwehr akuter Gefahren für Leib und Leben erfolgen“, reagiert Bayerns Innenminister Joachim Herrmann auf ein heute veröffentlichtes Rechtsgutachten des Generalanwaltes beim Europäischen Gerichtshof (Rs. C-293/12 und C-594/12; PDF, 171 KB). Bei der nach dem Bundeskoalitionsvertrag (Anm: S. 147; PDF, 1.25 MB) vorgesehenen dreimonatigen Speicherung gehe es gerade nicht um den Inhalt der Kommunikation, sondern um die vorübergehende Speicherung etwa von Quelle, Empfänger, Datum und Uhrzeit. Der Zugriff Dritter auf die Daten werde auch durch höchste Sicherheitsstandards verhindert.

„Damit wird sowohl den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts als auch den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes umfassend Rechnung getragen.“

Das heute veröffentlichte Rechtsgutachten des Generalanwaltes beim Europäischen Gerichtshof kommt zum Ergebnis, dass die EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung (RL 2006/24/EG; PDF, 92 KB) gegen europäisches Recht verstoße, insbesondere weil sie Regelungslücken etwa im Bereich der Sicherung der gespeicherten Daten aufweise und eine Speicherdauer von über einem Jahr zulasse. Der Generalanwalt hält die Vorratsdatenspeicherung an sich für ein legitimes Mittel und kritisiert lediglich die Umsetzung durch die EU-Richtlinie.

„Mitnichten steht deshalb die Vorratsdatenspeicherung auch kurz vor dem Aus“, betont Herrmann.

Seiner Meinung nach könne die bestehende EU-Richtlinie daher auch bis zu einer eventuell Neufassung in Kraft bleiben.

„Zunächst bleibt das Urteil des Europäischen Gerichtshofes abzuwarten. Bei der Umsetzung des Bundeskoalitionsvertrages werden wir deshalb unseren klaren Kurs zum Wohle der Inneren Sicherheit in Deutschland beibehalten“, so Herrmann.

StMIBV, PM v. 12.12.2013

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Europa (EuGH, EGMR), Europa (Positionen des Freistaats), Gesetzgebung, Im Fokus, Justiz/ Rechtspflege, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung, Rechtsprechung, Verwaltung Schlagwörter: Einsatz- und Ermittlungsmethoden, EuGH Rs. C-293/12, Handlungsfelder, Koalitionsvertrag, RL 2006/24/EG (Vorratsdatenspeicherung), Strafrecht/Strafprozessrecht, Terrorismus/Extremismus, Terrorismus/Extremismus (Rechtsrahmen), Vorratsdatenspeicherung (Rechtsrahmen), Vorratsdatenspeicherung/Bestandsdatenauskunft

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