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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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BayVGH: Klagebefugnis der „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) gegen medienrechtliche Beschränkungen

16. Januar 2014 by Klaus Kohnen

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Urteil vom 13. Januar 2014 entschieden, dass die Veranstalterin und Produzentin der „Ultimate Fighting Championship“ (UFC) gegen einen Bescheid der Bayer. Landeszentrale für neue Medien (BLM) klagen darf, obwohl der Bescheid nicht an sie, sondern an die Programmanbieterin Sport.1 GmbH gerichtet ist. Es geht zunächst nur um die Zulässigkeit der Klage der UFC. Der Rechtsstreit zu den materiellen Problemen des Falles ist weiterhin vor dem Verwaltungsgericht München anhängig.

Die BLM hatte der Sport.1 GmbH gegenüber verfügt, die Formate „The Ultimate Fighter“, „UFC Unleashed“ und „UFC Fight Night“ durch genehmigungsfähige andere Inhalte zu ersetzen. Die Massivität der gezeigten Gewalt und die stattfindenden Tabubrüche widersprächen dem Leitbild des öffentlich verantworteten und in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft betriebenen Rundfunks.

Der BayVGH hat nun – wie zuvor schon das Verwaltungsgericht München – festgestellt, dass sich gegen diese Aufforderung zur Programmänderung auch die Tochtergesellschaft der US-amerikanischen Gründerin und Betreiberin der international verbreiteten Kampfsportliga UFC als Produzentin und Zulieferin des umstrittenen Angebots zur Wehr setzen kann. Ihr sei eine Klagebefugnis zuzugestehen, obwohl im Regelfall nur dem von einer behördlichen Verfügung unmittelbar Beschwerten der Weg zu den Verwaltungsgerichten offen stehe. Zwar richte sich das Programmänderungsverlangen primär an die Sport.1 GmbH als Rundfunkveranstalterin bzw. -anbieterin. Aber auch wenn zwischen der BLM und der UFC kein unmittelbares medienrechtliches Rechtsverhältnis bestehe, ziele doch das Programmänderungsverlangen auf den Inhalt der produzierten Formate ab. Damit werde der UFC zwar nicht die Veranstaltung als solche, wohl aber deren Verbreitung und Vermarktung als TV-Produktion in Deutschland zumindest erheblich erschwert. Sie müsse deshalb auch als Drittbetroffene die Möglichkeit haben, diese Maßnahme der gerichtlichen Überprüfung zuzuführen und könne sich darauf berufen, dass die Aufforderung zur Programmänderung sie zumindest mittelbar und nicht nur als Reflex in ihrem Grundrecht auf freie Berufsausübung betreffe.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zugelassen.

BayVGH, U. v. 13.01.2014, 7 BV 13.1397; PM v. 16.01.2014

Redaktioneller Hinweis

Vgl. zum Thema „Anfechtung eines an den Rundfunkanbieter gerichteten Bescheides der Bayerischen Landeszentrale für Neue Medien durch Zulieferer“ bereits BayVGH, B. 24.09.2010, 7 CS 10.1619. Damals vertrat der BayVGH noch die Auffassung, dass der streitgegenständliche Bescheid die Antragstellerin in ihren eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten nicht berührt.

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Kategorie: BayVGH & VG, Im Fokus, Presse-/ Rundfunk-/ Medienrecht, Presse/ Rundfunk/ Medien, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung, Staats-/ Verfassungsrecht Schlagwörter: BayVGH 7 BV 13.1397, Grundgesetz (GG), Verfassung des Freistaates Bayern (BV)

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