Gesetzgebung

StMJ: Bayerns Justizminister spricht sich bei der Juristischen Gesellschaft Augsburg e.V. für eine Regelung zu sog. Beinahetreffern aus

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Bausback: „Froh, dass wir dieses Thema im Koalitionsvertrag auf die Agenda setzen konnten!“

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback spricht sich in seiner heutigen Rede bei der Juristischen Gesellschaft Augsburg e.V. über aktuelle rechtspolitische Herausforderungen für die Schaffung einer gesetzlichen Regelung zur Verwertung sog. „Beinahetreffer“ aus.

Der Minister heute in Augsburg: „Wenn beispielsweise nach einem schweren Sexualdelikt anhand des Ergebnisses eines Massengentests feststeht, dass der Täter ein naher Verwandter eines Getesteten ist, dürfen die Ermittlungsbehörden dieses Wissen im Moment nicht für die weiteren Ermittlungen verwenden. Dies kann und darf aus meiner Sicht nicht das letzte Wort sein.“

Dass die Strafverfolgungsbehörden solche klaren Spuren sehenden Auges im Sande verlaufen lassen müssten, ist für den Minister bei aller Bedeutung des Datenschutzes nicht hinnehmbar:

„Massengentests sind von vornherein nur bei schwersten Straftaten zulässig, etwa Gewalt- oder Sexualverbrechen. Hier müssen weitere Nachforschungen zulässig sein. Erfolgversprechende Ermittlungsansätze müssen wir auch nutzen können!“

Der Minister abschließend: „Ich bin deshalb froh, dass wir dieses Thema im Koalitionsvertrag auf die Agenda setzen konnten.“

Datenschutzrechtlichen Belangen könne bei der Ausgestaltung der Norm Rechnung getragen werden, etwa mit einer Regelung, wonach die Teilnehmer vorab über die Verwertbarkeit von Testergebnissen zulasten von Verwandten belehrt werden müssen.

Hintergrund: Sog. Beinahetreffer bei Gentests, die zur Aufklärung bestimmter schwerer Verbrechen zulässig sind, weisen zwar eine große Ähnlichkeit mit der DNA-Spur am Tatort auf, aber keine vollständige Übereinstimmung. Dies legt nahe, dass der Täter ein Verwandter des Getesteten ist. Dennoch dürfen die Strafverfolgungsbehörden solche Spuren nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom Dezember 2012 nicht weiter verfolgen. Der Bundesgerichtshof hält eine Verwertung von Beinahetreffern aber nicht generell für unzulässig. Er hat nur entschieden, dass diese auf Grundlage des geltenden Rechts nicht zulässig ist.

Im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD ist vereinbart (S. 145; PDF, 970 KB): „Zur Aufklärung von Sexual- und Gewaltverbrechen sollen bei Massen-Gentests auch sog. Beinahetreffer verwertet werden können, wenn die Teilnehmer vorab über die Verwertbarkeit zulasten von Verwandten belehrt worden sind.“

StMJ, PM v. 16.01.2014

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