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VG Würzburg: Ausbau der Bundesautobahn A3 – Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die vorzeitige Besitzeinweisung eines für den Ausbau benötigten Grundstücks abgelehnt

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Mit Beschluss vom 27.01.2014 (W 4 S 14.12) hat das VG Würzburg einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Besitzeinweisungsbeschluss der Stadt Würzburg vom 23.12.2013 bezüglich eines in der Gemarkung Heidingsfeld gelegenen Grundstücks abgelehnt.

Die Voraussetzungen für die vorzeitige Besitzeinweisung nach § 18 f des Bundesfernstraßengesetzes lägen aufgrund der hier ausreichenden summarischen Überprüfung vor. Die Bauarbeiten auf dem betroffenen Grundstück stünden unmittelbar bevor, insbesondere seien die erforderlichen Haushaltsmittel abrufbereit. Auch bestehe Baurecht in diesem Bereich. Dem liege das rechtskräftige Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.03.2011 zugrunde, wobei die in der mündlichen Verhandlung abgegebenen Prozesserklärungen den Vollzug nicht hemmten. Durch den Planergänzungsbeschluss der Regierung von Unterfranken vom 13.05.2013 seien keine Änderungen im Bereich des Grunderwerbs vorgesehen. Dies gelte im Hinblick auf die Antragstellerin auch für die Plangenehmigung vom 21.08.2013. Schließlich ändere auch der bei der Regierung von Unterfranken gestellte Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses vom 17.12.2009 nichts an dessen Vollziehbarkeit, da die Stadt Würzburg als Enteignungsbehörde an den (bestandskräftigen) Planfeststellungsbeschluss bzw. die Plangenehmigung gebunden sei.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde zum BayVGH erhoben werden.

VG Würzburg, B. v. 27.01.2014, W 4 S 14.12; PM v. 29.01.2014