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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Bayerischer Gemeindetag: Kommunale Spitzenverbände fordern Zahlen statt Formeln

31. Januar 2014 by Klaus Kohnen

Die Bayerische Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Kommunalabgabengesetzes eingebracht. Auslöser hierfür ist ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 03.05.2013. Danach können im Falle nichtigen Satzungsrechts in Zukunft Erschließungsbeiträge, Straßenausbaubeiträge und Herstellungsbeiträge für Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungseinrichtungen nur noch zwanzig Jahre ab „Vorteilslage“ festgesetzt werden. Teilt der Grundstückseigentümer pflichtwidrig beitragsrelevante Änderungen auf dem Grundstück nicht mit, so verlängert sich dieser Zeitraum auf 25 Jahre. Bei bis zum 31.03.2014 erlassenen, aber nicht bestandskräftigen Bescheiden beträgt die Frist sogar 30 Jahre. Es besteht Verständnis dafür, dass der Bayerische Landtag dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts bis Ende März 2013 mit einer solchen Verjährungshöchstgrenze Rechnung tragen muss. Die KAG-Änderung wird zum Anlass genommen, weitere – längst nicht so eilbedürftige –  Veränderungen ins KAG aufzunehmen: Insbesondere ist künftig eine Verrentung von Straßenausbaubeiträgen möglich.

Weitergehende, durch den Bayerischen Gemeindetag im Verfahren eingebrachte Änderungen im Bereich des Straßenausbaubeitrags wurden leider nicht weiter verfolgt.

Bei der Zweitwohnungssteuer werden die Befreiungsgrenzen auf 29.000 € für Alleinstehende bzw. 37.000 € bei nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten und Lebenspartnern angehoben.

Nicht nachvollziehbar ist sowohl für den Bayerischen Gemeindetag als auch für den Bayerischen Städtetag, weshalb die Verzinsung von gestundeten Beiträgen, für die Aussetzung der Vollziehung, für Erstattungszinsen und für Hinterziehungszinsen gleichermaßen auf 2 % über den Basiszinssatz nach 247 BGB festgeschrieben werden soll. Dieser Zinssatz wird halbjährlich von der Deutschen Bundesbank in Bundesanzeiger veröffentlicht. Die daraus entstehenden Zinsreihen sind nicht vorhersehbar und verursachen erheblichen Verwaltungsmehraufwand. Ein fester Zinssatz ist vorzugswürdig. Außerdem liegt dieser Basiszinssatz derzeit bei -0,63 %, was eine Verzinsung für das nächste halbe Jahr von nur 1,37 % bedeutet. Ein solcher Zinssatz liegt zu niedrig.

Die Kommunalen Spitzenverbände fordern, es hier bei konkreten Zahlen statt Formeln zu belassen und haben dem Innenausschuss am 29. Januar 2014 dringend empfohlen, das Zinsniveau im KAG nicht von der Abgabenordnung zu entkoppeln. Dies ist an den Stimmen der CSU-Vertreter im Innenausschuss gescheitert.

Bayerischer Gemeindetag, Aktuelles v. 31.01.2014

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