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BayVGH: Etappensieg für die Ortsumgehung Lederdorn

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Mit Beschlüssen vom 23. und 28. Januar 2014 hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) zwei Urteile des Verwaltungsgerichts Regensburg bestätigt, mit denen die Klagen grundstücksbetroffener Anlieger gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 8. April 2009 für die Staatsstraße 2132 „Chamerau – Bad Kötzing“, Ortsumgehung Lederdorn, abgewiesen wurden.

Die Kläger hatten beim Verwaltungsgericht u.a. die Trassenwahl, die Lärmbelastung und die Existenzgefährdung durch das Vorhaben gerügt. Das Verwaltungsgericht erklärte den Planfeststellungsbeschluss hinsichtlich der Errichtung einer Auffahrtsrampe und der Trassenwahl für rechtswidrig und nicht vollziehbar, wies die Klage aber im Übrigen ab. In der Folge änderte die Regierung den Planfeststellungsbeschluss sodann im Sinne des Urteils des Verwaltungsgerichts; darüber hat das Verwaltungsgericht noch nicht entschieden.

Demgegenüber verfolgten die Kläger mit ihrem Rechtsmittel zum BayVGH das Ziel, den Planfeststellungsbeschluss in der ursprünglichen Fassung endgültig aufheben zu lassen, um eine Heilung der vom Verwaltungsgericht festgestellten Fehler auf diese Weise zu unterbinden.

Der BayVGH ist der Auffassung der Kläger nicht gefolgt. Er entschied, dass Gründe für die endgültige Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht vorlägen und teilweise nicht einmal genügend vorgetragen worden seien. Dies gelte für alle behaupteten Mängel wie insbesondere die Trassenwahl, die Lärmbeeinträchtigungen oder die Existenzgefährdung.

In einem nächsten Schritt wird deshalb das Verwaltungsgericht wiederum zu prüfen haben, ob es der Regierung der Oberpfalz gelungen ist, die vom Verwaltungsgericht festgestellten Mängel zu heilen. Hiergegen ist gegebenenfalls ein erneutes Rechtsmittel zum BayVGH möglich.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

BayVGH, B. v.  23. und 28.01.2014, Az. 8 ZB 12.64 und 8 ZB 12.65; PM v. 03.02.2014