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Universität Bayreuth: Lehrstuhl-Team beteiligt sich an Konsultation des Bundeskartellamts – Globalisierung: Welche Fusionen soll das Bundeskartellamt prüfen?

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Das Team des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Immaterialgüter- und Wirtschaftsrecht der Universität Bayreuth hat sich mit einer Stellungnahme an einer Konsultation des Bundeskartellamts zum internationalen Kartellrecht beteiligt. Es geht um die Frage, für welche Fusionen die Bonner Behörde zuständig sein soll. Sollte das Bundeskartellamt auch Zusammenschlussvorhaben prüfen können, wenn diese nicht ihren Schwerpunkt in Deutschland haben?

Prof. Dr. Rupprecht Podszun, der Lehrstuhlinhaber, der mit seinen Wissenschaftlichen Mitarbeitern Benjamin Franz und Lorenz Marx die Stellungnahme erarbeitet hat, meint:

„Für die Steuerung in der globalisierten Wirtschaft, also eine moderne Governance, ist es wichtig, dass Behörden ihre Befugnisse abstecken. Nur dann wissen Unternehmen auch, an welche Regeln sie sich zu halten haben.“

Konkret geht es in der aktuellen Diskussion um das Kriterium der Inlands-auswirkung in § 130 Abs. 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Nach dieser Norm kann das Bundeskartellamt alle Sachverhalte untersuchen, die sich auf den deutschen Märkten auswirken, selbst wenn sie im Ausland veranlasst worden sind.

„Dieses Auswirkungsprinzip ist eine wichtige Errungenschaft“, erklärt der Jurist Benjamin Franz. „Wenn beispielsweise ein Unternehmen in den USA eines in Japan kauft und dadurch der Wettbewerb auf dem deutschen Markt erheblich eingeschränkt wird, kann das Bundeskartellamt im Notfall einschreiten.“

Die Frage ist, was im Einzelfall als ‚Auswirkung‘ anzusehen ist. Das Auswirkungsprinzip, so heißt es in der Stellungnahme der Bayreuther Wissenschaftler, dürfe nicht überdehnt werden. Fusionen, die keine gesamtwirtschaftliche Bedeutung für Deutschland hätten, sollten auch nicht angemeldet werden müssen. Andernfalls würden Unternehmen unnötig belastet und das Bundeskartellamt würde mit Fusionsanmeldungen in unproblematischen Fällen überschwemmt.

Das Team des Lehrstuhls spricht sich daher in der Stellungnahme dafür aus, die anwendungsbegrenzende Funktion des § 130 Abs. 2 GWB ernst zu nehmen. Zudem müssten die Kriterien der Anmeldepflicht klar und einfach zu handhaben sein, damit Unternehmen rasch einschätzen könnten, ob eine Übernahme der Wettbewerbsbehörde gemeldet werden muss. Langfristig allerdings wäre es am besten, wenn die Regelungen zur wettbewerblichen Kontrolle von Unternehmen weltweit harmonisiert wären. Vorschläge für internationale Regeln haben Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bereits vorgelegt.

Das Bundeskartellamt wertet die Stellungnahmen jetzt aus und wird danach ein Merkblatt veröffentlichen, das seine eigene Position darstellt.

Prof. Podszun erklärt dazu: „Aufgabe der Rechtswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler an Universitäten ist es auch, Erkenntnisse in die rechtspolitische Diskussion einzubringen. Es ist daher sehr zu begrüßen, dass das Bundeskartellamt intensiv den Dialog mit Unternehmen, Verbänden und der Wissenschaft sucht.“

Prof. Dr. Rupprecht Podszun ist seit dem Wintersemester 2013/14 Lehrstuhlinhaber für Bürgerliches Recht, Immaterialgüter- und Wirtschaftsrecht an der Rechts- und Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bayreuth. Er betreut neben dem Vertragsrecht vor allem die Rechtsgebiete Kartell- und Wettbewerbsrecht sowie das Recht des Geistigen Eigentums mit Markenrecht, Urheberrecht sowie Patentrecht. Damit stärkt er das wirtschaftsrechtliche Profil der Universität Bayreuth.

Die Stellungnahme und weitere Informationen erhalten Sie hier: Prof. Dr. Rupprecht Podszun, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Immaterialgüter- und Wirtschaftsrecht, Rechts- und Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät, Universität Bayreuth, Universitätsstraße 30, D-95447 Bayreuth; Telefon (+49) 0921 / 55-6291; E-Mail: LS-Podszun@uni-bayreuth.de;  www.zivilrecht8.uni-bayreuth.de.

Universität Bayreuth, PM v. 04.02.2014