Gesetzgebung

GVBl (03/2014): Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) verkündet

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Die Verordnung über die Geschäftsverteilung der Bayerischen Staatsregierung (StRGVV) v. 28.01.2014 wurde am 18.02.2014 verkündet. Sie tritt rückwirkend mit Wirkung vom 11.10.2013 in Kraft. Die alte Fassung der StRGVV trat mit Ablauf des 10.10.2013 außer Kraft.

GVBl (03/2014) v. 18.02.2014, S. 31

Redaktionelle Anmerkungen

Die Verordnungsermächtigung beruht auf Art. 53 und Art. 77 Abs. 1 Satz 2 BV. In Art. 53 BV steht, dass die Zuweisung der Geschäfte an die einzelnen Geschäftsbereiche in der Geschäftsordnung geregelt wird. Diese wird de facto jedoch nicht in der Geschäftsordnung der Bayerischen Staatsregierung (StRGeschO), sondern in einer davon getrennten Verordnung, eben der StRGVV, geregelt. Das ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil eine Verordnung ein qualitatives Mehr gegenüber einer bloßen Geschäftsordnung darstellt und dem „Regelungszweck des Art. 53 S. 2, nämlich der Transparenz der Geschäftsverteilung im Einzelnen, ohne weiteres genügt ist“ (Linder, in: Linder/Möstl/Wolff, Verfassung des Freistaates Bayern, 2009, Art. 53 Rn. 9).

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