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Landtag: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof bestätigt Rechtsauffassung des Landtagsamts

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Presseauskunft zu mandatsbezogenen Informationen muss vor Abschluss des Klageverfahrens nicht erteilt werden

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 17. Februar 2014 (Az. 7 CE 13.2514) die Beschwerde des Chefredakteurs des Nordbayerischen Kuriers gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts München aus dem November 2013 zurückgewiesen. Mit diesem Beschluss hatte das Verwaltungsgericht München einen Eilantrag der Zeitung abgelehnt, mit dem das Landtagsamt durch eine einstweilige Anordnung verpflichtet werden sollte, die Höhe des Gehalts zu nennen, das die Ehefrau eines zwischenzeitlich aus dem Landtag ausgeschiedenen Abgeordneten für parlamentarische Unterstützungstätigkeiten bezogen hatte.

Der BayVGH stellt – wie erstinstanzlich bereits das Verwaltungsgericht München – in seiner Entscheidung fest, dass der für eine einstweilige Anordnung im Presserecht erforderliche besondere Aktualitätsbezug durch den Nordbayerischen Kurier nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden sei. Für eine einstweilige Anordnung im Presserecht sei erforderlich, dass es um Vorgänge gehe, die „unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte“. Diese Voraussetzungen seien in diesem Fall jedoch nicht gegeben.

Hintergrund des vorliegenden Rechtsstreits ist eine an das Landtagsamt gerichtete Anfrage des Nordbayerischen Kuriers aus dem August 2013, deren Beantwortung das Landtagsamt unter Verweis auf das Bayerische Pressegesetz (BayPrG) und die verfassungsrechtlich geschützte Freiheit des Mandats abgelehnt hatte.

Nach Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens kann die Streitfrage nunmehr beim Verwaltungsgericht München mit der gebotenen Sorgfalt geprüft und geklärt werden. Es handelt sich hierbei aus Sicht des Landtagsamts um ein Grundsatzverfahren.

Bayerischer Landtag, Pressemitteilung v. 24.02.2014 (ap)