Gesetzgebung

GVBl (04/2014): Verordnung zur Änderung der Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHGV) verkündet

©pixelkorn - stock.adobe.com

Gemeinden können nun eine Zusatzbezeichnung beantragenDie Verordnung zur Änderung der Verordnung über kommunale Namen, Hoheitszeichen und Gebietsänderungen (NHGV) v. 04.02.2014 wurde am 28.02.2014 verkündet (GVBl 04/2014, S. 62). Sie tritt am 01.03.2014 in Kraft.

Durch die Änderungsverordnung wird insbesondere § 4 NHGV um einen neuen Absatz 3 ergänzt. Hiernach können Gemeinden oder Landkreise bei der Rechtsaufsichtsbehörde eine Bezeichnung beantragen, die ihrer weiteren Individualisierung dient – dies dürfte neben der Identifikation der Einwohner mit ihrer Gemeinde oder Ihrem Landkreis auch der Öffentlichkeitsarbeit zugutekommen. Nicht zuletzt sind diese amtlich verliehenen Bezeichnungen gemäß der Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrs-Ordnung (VwV-StVO) zu den Zeichen 310 und 311 auf Ortstafeln zulässig (siehe dort Rn. 4 am Ende).

§ 4 NHGV wird wie folgt geändert (Änderungen im Verordnungstext fett markiert bzw. durchgestrichen):

§ 4 Städte und MärkteBezeichnungen

(1)-(2) […]

(3) 1Die Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag einer Gemeinde oder eines Landkreises eine Bezeichnung, die nicht Namensbestandteil wird, verleihen, die auf der Geschichte, der Eigenart oder der heutigen Bedeutung der Gemeinde oder des Landkreises beruht. 2Die Rechtsaufsichtsbehörde kann nach Anhörung der Gemeinde oder des Landkreises eine nicht mehr zutreffende Bezeichnung nach Satz 1 entziehen.

Das Land Nordrhein-Westfalen hat im Jahre 2011 eine vergleichbare Änderung der Rechtslage vorgenommen (Änderung des § 13 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW). Das hierzu vom Innenministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen herausgegebene Informationsblatt mag eine gewisse Orientierung hinsichtlich einer möglichen Auslegung der Tatbestandsmerkmale geben. Diesem ist zu entnehmen:

Bezeichnungen, die auf der Geschichte beruhen: Diese werden dadurch charakterisiert, dass die Gemeinde in einem ganz besonderen, weithin bekannten Maße mit einem geschichtlichen Ereignis verknüpft ist oder eine geschichtliche Rolle gespielt hat und auch heute noch ein Interesse daran besteht, die Erinnerung an diese Tatsache wach zu halten.

Redaktionelle Anmerkung: Als Beispiele werden hier genannt: Hansestadt, Dom- und Kaiserstadt, Barbarossastadt.

Bezeichnungen, die auf der heutigen Eigenart beruhen: Damit wird auf einen besonderen Tatbestand hingewiesen, der für diese Gemeinde so prägend ist, dass er die Bezeichnung rechtfertigt.

Redaktionelle Anmerkungen: Als Beispiele werden hier genannt: Universitätsstadt, Wissenschaftsstadt, documenta-Stadt. In NRW spricht das Gesetz von der heutigen Eigenart.

Bezeichnungen, die auf der heutigen Bedeutung beruhen: Hier sollen nur Tatsachen in Frage kommen, die für die Gemeinde als solche und ihre Stellung in der überörtlichen Gemeinschaft wesentlich sind. Die Lokalisation eines bekannten Gewerbebetriebes in der Gemeinde dürfte allein nicht ausreichend sein.

Redaktionelle Anmerkung: Als Beispiele werden hier genannt: Landeshauptsstadt, Kreisstadt.

Werbebezeichnungen: Die Zulässigkeit von Werbebezeichnungen als Zusatzbezeichnungen ist auch in den Bundesländern umstritten, die eine identische oder vergleichbare Formulierung in den Gemeindeordnungen aufweisen. Insbesondere kritisch werden Bezeichnungen gesehen, die nur werbende Schlagworte beinhalten (Perle der Nordsee, Heimat der Apfelblüte). Die Grenze zum Stadtmarketing, das auf Broschüren o.ä. für die Gemeinde wirbt, wird als nicht leicht zu ziehend und fließend eingeschätzt. Da aber insbesondere für Verbraucher und Touristen eine Vergleichbarkeit und Verlässlichkeit sicher gestellt sein soll, wird teilweise für einen strengen Maßstab plädiert, um Irreführungen und Phantasiebezeichnungen zu verhindern.

Redaktionelle Anmerkung: Als zulässige Beispiele werden hier genannt: Tuchmacherstadt, Weinstadt.

Einen Einblick in die Genehmigungspraxis in NRW bietet die Liste mit den genehmigten Bezeichnungen: hier.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Marco2811 – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014022801