Gesetzgebung

Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) eingebracht

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Schulstatistik - AbakusGrund für die Gesetzesinitiative

2010 wurden die gesetzlichen Grundlagen für ein neues Verfahren zur Erhebung, Verarbeitung und Bereitstellung der Schuldaten (ASD) geschaffen. In diesem Zuge wurden die Schulen verpflichtet, im Einzelnen festgelegte Daten mit dem vom Staatsministerium bereitgestellten Schulverwaltungsprogramm zu verarbeiten.

Bei der Anwendung dieses Programms kam und kommt es jedoch zu Verzögerungen. So ist es derzeit nur an den Realschulen, Gymnasien, Abendrealschulen und Realschulen zur sonderpädagogischen Förderung in Betrieb. Nur diese Schulen sind folglich an die Vorgaben der Art. 85 Abs. 1 Satz 5 und 113b Abs. 8 Satz 3 BayEUG gebunden. Die übrigen Schulen liefern statistische Angaben weiterhin gestützt auf Art. 113 BayEUG (Altverfahren). Die Übergangsfrist für diese Altverfahren läuft jedoch Ende Mai 2014 aus. Sie soll nun verlängert werden, um die für eine aussagekräftige Statistik erforderlichen Schuldaten auch weiterhin zur Verfügung zu haben.

Wesentliche Änderungen

a) Übergangsvorschrift für statistische Erhebungen

Es wird ein neuer Abschnitt IIb „Sonstige Übergangsvorschriften“ eingeführt, der aus einem einzigen Artikel besteht (Art. 127b).

Art. 127b Übergangsvorschrift für statistische Erhebungen

(1) In der Zeit vom 1. Juni 2014 bis 31. Juli 2019 gilt für Schularten, bei denen die Auskunftserteilung gemäß Art. 113b Abs. 8 Satz 3 noch nicht vollumfänglich umgesetzt ist, Art. 113 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum Ablauf des 31. Mai 2014 geltenden Fassung; das Staatsministerium für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst gibt jedes Schuljahr bekannt, auf welcher Rechtsgrundlage die Erhebungen zu erfolgen haben.

(2) Die Staatsregierung berichtet dem Landtag bis spätestens 31. Dezember 2017, ob sich das neue Verfahren insbesondere aus datenschutzrechtlicher Sicht und im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand bewährt hat.

b) Gemeindekennzahl als zusätzliche statistische Größe

Darüber hinaus wird für die amtliche Schulstatistik nun zusätzlich der „Wohnort (Gemeindekennzahl)“ der Schülerinnen und Schüler sowie der externen Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhoben.

Diese Daten werden laut Gesetzentwurf für die Berechnung von Schulbesuchs- und Abschlussquoten in regionaler Aufgliederung benötigt. Die ersatzweise Aufgliederung nach der Schulsitzgemeinde liefere kein realistisches Abbild der regionalen Bildungsbeteiligung, sondern führe zu einer systematischen Überschätzung der Verhältnisse in den kreisfreien Städten und einer entsprechenden Unterschätzung der Situation in den umgebenden Landkreisen.

 

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen, LT-Drs. 17/1012 v. 18.03.2014 (PDF, 380 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) eyeQ – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014031801