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Bayerischer Gemeindetag: Energiewende – Forderungen des Gemeindetags zum Netzausbau

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Übertragungsnetzausbau muss von mehreren Initiativen begleitet werden

Die notwendige Akzeptanz für den Übertragungsnetzausbau erfordert nach Ansicht des Bayerischen Gemeindetags:

  • Die anlässlich der Netzausbaugesetzgebung (Bundesbedarfsplangesetz) vergangenes Jahr versäumte gesellschaftliche Debatte über die Erforderlichkeit des Ausbaus der deutschen (und europäischen) Übertragungsnetze muss nachgeholt werden. Dies erfordert eine ehrliche Betrachtung sämtlicher Gründe für den Netzausbau, also Versorgungssicherheit, Integration erneuerbarer Energien und Schaffung des europäischen Strombinnenmarkts. Es ist auch offenzulegen, ob und wenn ja, welche Auswirkungen die Korrekturen am EEG („EEG 2.0“) haben. Insoweit begrüßen wir die Initiative der Staatsregierung bezüglich eines Moratoriums bei der Realisierung der im Bundesbedarfsplangesetz für Bayern vorgesehenen acht Vorhaben. Aufschluss werden hier schon die für April angekündigten Netzentwicklungsplanungen Strom für 2014 sowie die sogenannten Sensitivitätsanalysen (Auswirkungsbetrachtung) geben.
  • Neben diesen grundsätzlichen Fragen ist aus kommunaler Sicht entscheidend, dass die betroffenen Gemeinden frühzeitig, also vor Stellung der formellen Anträge in der Bundesfachplanung, sowie danach im Planfeststellungsverfahren zu den Trassenkorridoren bzw. Trassenplanungen gehört werden, und zwar bevor sich diese verfestigt haben. Regionale und örtliche Veranstaltungen, Broschüren und ausführliche Internetauftritte sind hierfür kein Ersatz. Entscheidend ist der direkte Kontakt der Übertragungsnetzbetreiber mit den betroffenen Gemeinden.
  • Inhaltlich erwarten wir grundsätzliche Bereitschaft bei den Übertragungsnetzbetreibern, berechtigte kommunale Planungsvorstellungen weitestgehend zu berücksichtigen. Dieser erfordert freilich eine frühzeitige Offenlegung und Verfestigung der Planungsabsichten durch die Gemeinden.
  • Erforderlich sind klare Regelungen hinsichtlich der Trassenabstände von der Wohnbebauung im Innen- und Außenbereich. Es ist für die Betroffenen nicht nachvollziehbar, dass anders als bei z. B. Windkraftanlagen keine festen Abstandsregelungen, sondern nur immissionsschutzfachliche Grenzwerte existieren. Soweit aus übergreifenden Gründen die noch festzulegenden Mindestabstände unterschritten werden müssten, soll grundsätzlich – nicht nur für Pilotvorhaben – die Erdverkabelung abschnittsweise zugelassen werden.
  • Höchstspannungsleitungen sind Infrastruktureinrichtungen, die anders als andere Sparten (z. B. Autobahnen, Bahnstrecken) der betroffenen Gemeinde keinerlei Vorteile, sondern nur Einschränkungen in der Ortsentwicklung bzw. Beeinträchtigungen verursachen. Entsprechend ist es konsequent, dass – neben der individuellen Entschädigung der betroffenen Grundstückseigentümer – der Gesetzgeber Ausgleichsleistungen der Netzbetreiber an die Gemeinden vorsieht. Allerdings ist die derzeitige Umsetzung unbefriedigend. Zum einen bilden die regulierungstechnisch vorgesehenen Ausgleichssätze nicht ab, dass es sich hier um dauerhafte Beeinträchtigungen der betroffenen Gemeindegebiete handelt. Außerdem muss die Gemeinde derzeit eine individuelle Ausgleichsvereinbarung mit dem Übertragungsnetzbetreiber vor dem Bau der Leitung schließen. Auch wenn die Verträge aus rechtlichen Gründen keinerlei Verpflichtung der Gemeinde zu Gegenleistungen enthalten dürfen (insbesondere keinen Klageverzicht), begibt sich die Gemeinde damit gegenüber den betroffenen Grundstückseigentümern und sonstigen von der Leitung mittelbar Betroffenen in eine angreifbare Position. Es ist daher zwingend erforderlich, dass der Ausgleichszahlungsanspruch unabhängig von einem Tätigwerden der Kommune entsteht.

Bayerischer Gemeindetag, Aktuelles v. 21.03.2014