Gesetzgebung

GVBl (06/2014): Verordnung zur Änderung der Dienstwohnungsverordnung (DWV) verkündet

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Dienstwohnungen - Rechtlich betrachtet keine Miete, sondern Zuweisung und Anrechnung von Sachleistungen auf die BesoldungDie Verordnung zur Änderung der Dienstwohnungsverordnung (DWV) v. 10. März 2014 wurde am 31. März 2014 verkündet. Sie tritt am 01. April 2014 in Kraft. Für Dienstwohnungsverhältnisse, die am 31. März 2014 bestehen und bei denen die Schönheits- und Kleinreparaturen nicht vom Dienstwohnungsinhaber getragen werden, gilt eine Übergangsregelung, nach der es bei der Veranlassung und Kostentragung durch den Dienstherrn verbleibt, sich jedoch die Dienstwohnungsvergütung in entsprechender Anwendung der Sätze des § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung erhöht; eine Veranlassung und Kostentragung kann vereinbart werden.

Wesentliche Änderungen

Es wurden u.a. folgende Änderungen vorgenommen (Änderungen im Verordnungstext durchgestrichen bzw. fett markiert):

1. Kein Anspruch auf Überlassung

§ 2 Begriff der Dienstwohnung

(1) […]

(2) Ein Anspruch auf eine Dienstwohnung oder auf deren dauerhafte Überlassung besteht nicht.

Der Regelung bleibt wortidentisch erhalten und wird als neuer Abs. 2 in § 4 (Beginn des Dienstwohnungsverhältnisses) eingefügt.

2. Zuständige Behörden

§ 3 Zuständige Behörden

(1) Die Aufsicht über Dienstwohnungen führt innerhalb ihres Geschäftsbereichs die jeweilige oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte Stelle (Aufsichtsbehörde).

(1) 1 Für die Aufsicht über Dienstwohnungen sowie die sonstigen Angelegenheiten aus dem Vollzug dieser Verordnung ist die Grundbesitz bewirtschaftende Dienststelle gemäß Art. 9a Abs. 2 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2005/2006 zuständig, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Dies gilt auch für Dienstwohnungen, die der Freistaat Bayern von Dritten angemietet hat.

(2) 1 Die Aufsichtsbehörde bestimmt die Dienststelle, der die Hausverwaltung der Dienstwohnung obliegt (hausverwaltende Behörde). 2 Die Hausverwaltung umfaßt alle Angelegenheiten aus dem Vollzug dieser Verordnung, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(32) 1 Die Festsetzung der Sachbezüge des Sachbezugswerts gegenüber den Dienstwohnungsinhabern obliegt dem Staatsbetrieb Immobilien Freistaat Bayern (Festsetzungsbehörde). 2 Die Abrechnung der Sachbezüge obliegt den für die Bezügeabrechnung zuständigen Dienststellen des Landesamts für Finanzen der nach Art. 14 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zuständigen Stelle (Abrechnungsstelle).

3. Begriff des Sachbezugswertes

Die DWV erhält einen neuen § 5:

§ 5 Begriff des Sachbezugswerts

Der Sachbezugswert setzt sich aus der Dienstwohnungsvergütung und den Betriebskosten zusammen.

4. Dienstwohnungsvergütung

Der vormalige § 5 wird § 6 und wie folgt geändert:

§ 56 Dienstwohnungsvergütung

(1) Die Dienstwohnungsvergütung ist der Betrag, der den Beamtendem Dienstwohnungsinhaber während der Dauer des Dienstwohnungsverhältnisses für die Nutzung der Dienstwohnung auf die DienstbezügeBezüge angerechnet wird.

(2) 1 Die Dienstwohnungsvergütung ist in Höhe des örtlichen Nettomietwerts vergleichbarer Wohnungen unter Berücksichtigung der werterhöhenden und wertmindernden Umstände der Dienstwohnung festzusetzen. 2 Die hausverwaltende BehördeGrundbesitz bewirtschaftende Dienststelle leistet insoweit Amtshilfe. 3 Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Miete finden keine Anwendung.

(3) Trägt der Dienstherr die Kosten der Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen, ist die Dienstwohnungsvergütung in entsprechender Anwendung der Sätze des § 28 der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) vom 12. Oktober 1990 (BGBl I S. 2178) in der jeweils geltenden Fassung zu erhöhen.

(3) 1 Die Dienstwohnungsvergütung beträgt höchstens bei monatlichen DienstbezügenBezügen bis eintausend Euro einheitlich einhundertfünfzig Euro; der Betrag von einhundertfünfzig Euro erhöht sich um je sechs Euro für jeweils volle fünfzig Euro, um die die monatlichen DienstbezügeBezüge den Betrag von eintausend Euro übersteigen. 2 Zu den monatlichen Dienstbezügen gehören das Grundgehalt, der Familienzuschlag, die ständigen Zulagen sowie die Zuschüsse zum Grundgehalt bei Professoren.2 Zu den monatlichen Bezügen gehören die Grundbezüge gemäß Art. 2 Abs. 2 BayBesG und die ständigen Zulagen gemäß Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 BayBesG. 3 Der Berechnung der Dienstwohnungsvergütung sind die vollen Grundbezüge und Zulagen zugrunde zu legen.

(54) Die Dienstwohnungsvergütung nach Absatz 2 und die nach Absatz 3 ermittelte höchste Dienstwohnungsvergütung sind für Teile eines Monats nach Kalendertagen zu berechnen.

5. Betriebskosten

Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:

§ 67 Betriebskosten

(1) 1 Neben der Dienstwohnungsvergütung sind alle Betriebskosten im Sinn der Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 II. BV in der jeweils geltenden FassungBetriebskostenverordnung vom Dienstwohnungsinhaber zu tragen. 2 Es dürfen nur solche Kosten umgelegt werden, die bei Abwägung aller Umstände gerechtfertigt sind.

(2) 1 Soweit in den Absätzen 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, sind die Betriebskosten im Verhältnis der Wohn- bzw. Nutzflächen umzulegen. 2 Sind zulässige oder vorgeschriebene Meßeinrichtungen vorhanden, sind die Betriebskosten nach dem gemessenen Verbrauch aufzuteilen.

(3) Die Kosten der Entwässerung sind in gleicher Weise wie die Kosten der Wasserversorgung zu verteilen.

(4) Für die Verteilung der Kosten des Betriebs zentraler Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen und der Kosten der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus zentralen Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen, findet die Verordnung über Heizkostenabrechnung (HeizkostenV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl I S. 115) in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(5) Die laufenden monatlichen Grundgebühren und sonstigen Entgelte für Breitbandanschlüsse werden, soweit diese der Staat trägt, im Verhältnis der Nutzer aufgeteilt.

(6) 1 Auf die Betriebskosten sind monatliche Abschläge in angemessener Höhe, abgerundet auf volle Euro, zu leisten. 2 Über die Betriebskosten hat die Festsetzungsbehörde jährlich abzurechnen. 3 Die jährliche Abrechnung ist spätestens ein Jahr nach dem Ende des Abrechnungszeitraums zuzuleiten. 4 Die hausverwaltende BehördeGrundbesitz bewirtschaftende Dienststelle teilt der Festsetzungsbehörde die Höhe der auf die Wohnungen entfallenden Betriebskostenabschlagszahlungen und die zur Jahresabrechnung erforderlichen Angaben mit. 5 § 5 Abs. 4 findet keine Anwendung.

(7) Die Festsetzungsbehörde kann die Betriebskosten zur Vermeidung unbilliger wohnungsbedingter Härten auf Antrag des Dienstwohnungsinhabers im Einvernehmen mit dessen personalverwaltender Stelle ermäßigen.

6. Sammelheizung und Warmwasser aus dienstlichen Versorgungsleitungen

Der bisherige § 7 wird § 8 und im Wesentlichen wie folgt geändert:

§ 7 Sammelheizung und Warmwasser aus dienstlichen Versorgungsleitungen

(1) […]

(2) […] 2 § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Bei der Berechnung des Heizkostenbetrags ist von der tatsächlich beheizbaren, höchstens jedoch von folgender Wohnfläche auszugehen:

Für Beamte Dienstwohnungsinhaber der Besoldungsgruppen

Wohnfläche (m2)

A 1 A 3 bis A 8

80

A9 bis A 13

100

A 14 bis A 16, B 1 bis B 2

120

(4) […] 2 § 5 Abs. 5 gilt entsprechend.

7. Begrenzung der Betriebskosten

§ 8 wird aufgehoben:

§ 8 Begrenzung der Betriebskosten

1 Die Betriebskosten können auf Antrag der Dienstwohnungsinhaber ermäßigt werden, wenn sie die vom Staatsministerium der Finanzen festzulegenden Höchstsätze übersteigen. 2 Der Antrag ist an die Festsetzungsbehörde zu richten.

8. Anrechnung

§ 9 wird wie folgt geändert:

§ 9 Anrechnung der Dienstwohnungsvergütung und der Betriebskosten des Sachbezugswerts

(1) Die Dienstwohnungsvergütung und die Betriebskosten sind in monatlichen Teilbeträgen von den Dienstbezügen einzubehalten. Der Sachbezugswert ist in monatlichen Teilbeträgen von den Bezügen einzubehalten.

(2) 1 Besteht kein Anspruch auf DienstbezügeBezüge, sind monatliche Beträge in gleicher Höhe zu leisten. 2 § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 gelten entsprechend.

(3) Entsprechendes gilt für die Schlußzahlung der Betriebskosten.

9. Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen

Es wird folgender neuer § 10 eingefügt:

§ 10 Schönheitsreparaturen und Kleinreparaturen

1 Schönheits- und Kleinreparaturen veranlasst der Dienstwohnungsinhaber auf eigene Kosten. 2 Das Nähere wird durch Bekanntmachung geregelt.

10. Unberechtigte Weiternutzung

Der bisherige § 10 wird § 11 und wie folgt geändert:

§ 1011 Ende des Dienstwohnungsverhältnisses

(1) 1 Das Dienstwohnungsverhältnis endet mit der Pensionierung, dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis, der Beurlaubung sowie der Aufhebung oder dem Erlöschen der Zuweisung. 2 Die Festsetzungsbehörde ist hiervon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

(2) 1 Wird die Wohnung nach dem Ende des Dienstwohnungsverhältnisses unberechtigt weiter genutzt, so ist ab dem Beginn des vierten Kalendermonats ein Nutzungsentgelt in ortsüblicher Höhe (§ 5 Abs. 2) zuzüglich der Betriebskosten (§ 6) zu entrichten. 2 § 5 Abs. 4 und § 8 finden keine Anwendung.ist ein Nutzungsentgelt in Höhe des Sachbezugswerts zu entrichten. 2 Ab dem Beginn des vierten Kalendermonats entfällt die Anwendung von § 6 Abs. 3, § 7 Abs. 7 und § 8 Abs. 3 auf das Nutzungsentgelt.

(3) 1 Das Nutzungsentgelt wird durch die Festsetzungsbehörde mit Bescheid festgesetzt. 2 Die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus Anlass der unberechtigten Nutzung bleibt unberührt.

 

GVBl (06/2014) v. 31.03.2014, S. 106

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) zitze – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014033101