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VG Ansbach: Die Befristung gewerblicher Sammlungen von Altkleidern und -schuhen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen ist rechtlich unzulässig

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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteilen vom 26. März 2014 (Az. AN 11 K 13.01592, AN 11 K 13.01604, AN 11 K 13.1608) den Klagen von drei Unternehmen, die im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen Sammlungen von Altkleidern und -schuhen durchführen, teilweise stattgegeben und die die Sammlungen beschränkenden Bescheide des Landratsamtes Weißenburg-Gunzenhausen teilweise aufgehoben.

Die Unternehmen (in der Rechtsform einer GmbH mit Sitz in Mittelfranken bzw. Hessen) zeigten im Juni bzw. August 2012 beim Landratsamt Weißenburg-Gunzenhausen die gewerbliche Sammlung von Altkleidern und -schuhen im Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen an. Zwei der Klägerinnen führen die Sammlungen mittels Sammelcontainern, eine Klägerin als Straßensammlung mittels Kombisack durch.

Das Landratsamt hat mit Bescheiden vom Juli bzw. August 2013 gestützt auf Bestimmungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes den Zeitraum für die Sammlungen bis zum 1. Juli 2016 befristet. Zugleich wurden mehrere Auflagen festgesetzt:

  • Es wurde vorgegeben, dass die Sammelcontainer mit Name, Anschrift und Telefonnummer des gewerblichen Sammlers zu versehen sind und nur bei Vorliegen einer Sondernutzungserlaubnis auf öffentlichem Straßengrund aufgestellt werden dürfen.
  • Die Kläger wurden verpflichtet, dem Landratsamt die gesammelten Abfallmengen aus Privathaushalten getrennt nach Abfallarten bis spätestens 1. März des Folgejahres mitzuteilen und die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung der gesammelten Abfälle jeweils zum Jahresende durch Vorlage geeigneter Unterlagen nachweisen.
  • Zudem wurden die Kläger verpflichtet, wesentliche Änderungen der Sammlung erneut dem Landratsamt anzuzeigen.

Für den Fall eines Verstoßes gegen die Auflagen wurden jeweils Zwangsgelder angedroht.

Die Befristung wurde damit begründet, dass der Landkreis Weißenburg-Gunzenhausen als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger Überlegungen anstelle, selbst eine Altkleidersammlung einzuführen und daher sicherzustellen sei, dass im Jahr 2016 eine erneute Überprüfung der klägerischen Sammlungen ermöglicht werde. Die übrigen Anordnungen seien erforderlich, um
die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen von gewerblichen Sammlungen überprüfen zu können.

Die Kläger machten geltend, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befristung und für die festgesetzten Auflagen nicht vorlägen. Die Klägerin im Verfahren AN 11 K 13.1604, die vom Landratsamt als gewerbliche Sammlerin eingestuft wurde, machte außerdem geltend, dass sie tatsächlich als gemeinnützige Sammlerin einzustufen sei, da sie im Auftrag der „Björn-Steiger-Stiftung“ tätig sei.

Das Gericht hat in allen drei Fällen die in den Bescheiden verfügten Befristungen der Altkleidersammlungen bis zum 1. Juli 2016 aufgehoben, die Klagen hinsichtlich der verfügten Auflagen aber abgewiesen.

Maßgeblich war hierfür, dass nach der Überzeugung des Gerichts die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befristung der angezeigten Sammlungen nicht vorlagen. Das Landratsamt bezweckte mit der Befristung hauptsächlich, eine erneute Prüfung der nun angezeigten Sammlungen in ein paar Jahren zu ermöglichen. Dies sieht das Gesetz aber nicht vor: Wird eine Sammlung angezeigt, dann kann das Landratsamt Anordnungen treffen, um sicherzustellen, dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Sammlung (ordnungsgemäße und schadlose Verwertung, Zuverlässigkeit des Sammlers, keine entgegenstehenden öffentlichen Interessen) vorliegen oder, wenn feststeht, dass diese nicht vorliegen, die Sammlung untersagen. Eine Art „Prüfungsvorbehalt“, wonach die Voraussetzungen innerhalb einer Frist neu geprüft werden, sieht das Gesetz nicht vor. Die Voraussetzungen, unter denen eine Befristung angeordnet werken kann, lagen aber nicht vor.

Die festgesetzten Auflagen sind nach Auffassung der Kammer hingegen erforderlich, um die Einhaltung der an eine gewerbliche Altkleidersammlung zu stellenden Anforderungen sicherzustellen. Sie gehen auch nicht über das im Einzelfall angemessene Maß hinaus.

Soweit die Klägerin im Verfahren AN 11 K 13.01604 geltend machte, dass ihre Sammlung als gemeinnützige (und nicht als gewerbliche) Sammlung der Björn-Steiger-Stiftung anzusehen sei und damit anderen rechtlichen Anforderungen unterliege, folgte das Gericht ihrer Argumentation nicht. Dies ergab sich im Wesentlichen aus dem Gesamtbild des Vertragsverhältnisses zwischen der Klägerin und der Björn-Steiger-Stiftung.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 31.03.2014 zu den U. v. 26.03.2014, AN 11 K 13.01592, AN 11 K 13.01604, AN 11 K 13.1608