Gesetzgebung

StMIBV: 25. Mai – Auf zu den Europawahlen!

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Am 25. Mai können Sie wieder Ihre Vertreter im Europäischen Parlament wählen. Was sollten Sie wissen?

1. Warum sollten mich Europawahlen interessieren?

Mit Ihrer Stimme bestimmen Sie mit,

  • wofür das Geld in der EU ausgegeben wird.
    Wofür sollen die 960 Mrd. Euro ausgegeben werden, die der EU von 2014 bis 2020 zur Verfügung stehen – und von denen 94 Prozent in die EU-Staaten, also auch nach Deutschland, zurückfließen?
  • wer EU-Kommissionspräsident und wer Kommissar wird.
    Ohne die Zustimmung der Abgeordneten darf der EU-Kommissionspräsident sein Amt nicht antreten. Alle von den Regierungen der Mitgliedstaaten vorgeschlagenen Kommissare müssen allen Abgeordneten in einer öffentlichen Anhörung Rede und Antwort stehen und darlegen, dass sie ihrer Aufgabe gewachsen sind.
  • was in Deutschland Gesetz wird.
    Schärfere Regeln für Banken, Handygebühren im Ausland, Datenschutz: Viele Regelungen, die in Deutschland gelten, werden auf europäischer Ebene erlassen oder gehen auf Vorgaben der EU zurück. Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments haben insoweit ein weitgehendes Mitentscheidungsrecht.
  • über Europas Rolle in der Welt.
    Seit über sechzig Jahren leben wir in der Europäischen Union in Frieden. Wir kämpfen nicht gegeneinander, sondern lösen Konflikte an den Brüsseler Verhandlungstischen. Mit Ihrer Stimme für Europa sorgen Sie dafür, dass es in der EU friedlich bleibt und dass wir unsere Werte in die Welt hinaustragen.

2. Wie oft gibt es solche Wahlen?

Die Europawahlen finden alle fünf Jahre statt. Je nach Wahltradition wird in den EU-Mitgliedstaaten an verschiedenen Tagen gewählt, frühestens am 22. Mai und spätestens am 25. Mai. Deutschland wählt am 25. Mai. Die Wahlergebnisse aus allen 28 EU-Staaten werden am Sonntagabend (25. Mai) bekanntgegeben, wenn alle Wahllokale geschlossen sind.

3. Wer darf wählen?

Wählen darf jeder Deutsche, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem anderen EU-Mitgliedstaat eine Wohnung innehat oder sich sonst gewöhnlich aufhält und der nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch Deutsche mit Wohnung oder Aufenthalt außerhalb der EU-Mitgliedstaaten (Auslandsdeutsche) wahlberechtigt.

Außerdem sind in Deutschland auch alle Unionsbürger unter den gleichen Voraussetzungen wie Deutsche wahlberechtigt, wenn sie in Deutschland eine Wohnung oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und auch nicht in ihrem Herkunftsland vom Wahlrecht ausgeschlossen sind.

Wer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat stammt und in Deutschland wählen möchte, muss sich bis spätestens 4. Mai in das Wählerverzeichnis eintragen lassen, wenn nicht bereits bei den letzten Europawahlen eine Eintragung erfolgt ist. Deutsche Staatsbürger mit Wohnung in Deutschland sind dort grundsätzlich automatisch erfasst.

4. Wann bekomme ich die Wahlbenachrichtigung?

Spätestens drei Wochen vor der Wahl bekommen Sie die Wahlbenachrichtigung per Post. Falls Sie bis 4. Mai keine Wahlbenachrichtigung bekommen haben, melden Sie sich bitte bei Ihrer Gemeindeverwaltung.

5. Wie kann ich mein Wahlrecht nutzen, wenn ich am 25. Mai nicht zu Hause bin?

Die Stimmabgabe kann auch durch Briefwahl erfolgen. In diesem Fall sollten die Wahlunterlagen möglichst frühzeitig (spätestens bis 23. Mai) beantragt werden. Sie können den Wahlbrief bis spätestens 21. Mai mit der Deutschen Post schicken oder bis 25. Mai, 18 Uhr zum Wahlamt bringen.

6. Wer wird gewählt?

Gewählt werden in ganz Europa 751 Europa-Abgeordnete, die die Interessen aller 507 Millionen Europäer vertreten. Dabei bestimmt die Bevölkerungsgröße der einzelnen Mitgliedstaaten die Anzahl der Abgeordneten; die mit Abstand meisten Europa-Abgeordneten kommen aus Deutschland, dem bevölkerungsreichsten EU-Mitgliedstaat. Für Deutschland ziehen 96 Abgeordnete in das Europäische Parlament.

7. Wie wird gewählt?

Jeder Wähler hat eine Stimme. Diese kann er auf die Bundes- oder Landesliste einer Partei vergeben. Eine Stimmabgabe für einzelne Kandidaten ist nicht möglich.

Die abgegebenen Stimmen werden in allen Ländern nach dem Prinzip der Verhältniswahl in Sitze für die einzelnen Listen umgerechnet. Die genaue Ausgestaltung des Wahlsystems ist jedoch den Mitgliedstaaten selbst überlassen. In Deutschland erhält jede Liste (Partei) von den 96 zu vergebenden Mandaten einen so großen Anteil (in Prozent), wie sie im Vergleich zu den anderen Listen Stimmen bekommen hat. Für die Verteilung der Sitze gibt es in Deutschland nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts keine Prozenthürde mehr.

8. Worauf muss ich achten, damit meine Stimmabgabe nicht ungültig ist?

Der Stimmzettel ist ungültig, wenn Sie ihn leer abgeben, wenn Sie mehr als ein Kreuz machen, wenn nicht klar erkennbar ist, wo Sie Ihr Kreuz gemacht haben oder wenn Sie auf den Stimmzettel noch irgendetwas schreiben oder hinmalen.

(c) StMIBV, Aktuelle Meldungen v. 09.04.2014