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StMJ: Justizminister Bausback stellt im Bundesrat die bayerische Gesetzesinitiative zum verbesserten Schutz von Kindern bei Nacktaufnahmen vor

11. April 2014 by Klaus Kohnen

Bausback: „Ein klares Bekenntnis zum Schutz der Würde und der Persönlichkeitsrechte von Kindern und Jugendlichen!“

Bayerns Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback stellt heute den von Bayern eingebrachten Gesetzentwurf für einen verbesserten Schutz von Kindern bei Nacktaufnahmen im Bundesrat vor (BR-Drs. 127/14, PDF, 666 KB; red. Anmerkung: TOP 35 der Tagesordnung zur 921. Sitzung):

Bausback bei diesem Anlass: „Die Würde und die Persönlichkeitsrechte der Kinder zu wahren, gehört zu den zentralen Aufgaben eines Staates. Wenn mit Nacktaufnahmen von Kindern wie auf einem Marktplatz regelrecht Handel getrieben wird, können wir das nicht hinnehmen! Dem muss das Strafrecht ein klares Signal entgegen setzen. Die aktuellen Ereignisse haben uns aber klar vor Augen geführt, dass der strafrechtliche Schutz unserer Kinder in diesem Bereich Lücken hat. Mein Gesetzentwurf zeigt, wie wir die schließen können und wie die notwendigen Korrekturen aussehen müssen!“

Bausback erläutert die wesentlichen Eckpunkte des Entwurfs:

„Jeder, der Bildaufnahmen, die die Nacktheit von Kindern zur Schau stellen, gegen Entgelt oder über Tauschbörsen anbietet oder sich verschafft, muss mit einer Strafe rechnen müssen. Gleiches gilt für entsprechende Vorbereitungshandlungen.“

Der Minister weiter: „Wir schießen mit unseren Vorschlägen aber auch nicht über das Ziel hinaus. Im Entwurf ist klar festgehalten: Sozialadäquate Handlungsweisen werden nicht von der Strafbarkeit erfasst. Beispielsweise bleiben Eltern, die ihre Kinder beim Baden fotografieren und diese Erinnerungsfotos an nahestehende Personen aus dem Familien- oder Bekanntenkreis weitergeben, straflos.“

Ein zweiter wichtiger Regelungspunkt, so Bausback, betreffe die Erweiterung des Begriffs der kinder- und jugendpornografischen Schriften:

„Hierunter sollen nach meinen Vorstellungen in Zukunft ganz klar auch all jene Bildaufnahmen fallen, die zwar keine sexuellen Handlungen zeigen, aber die sexuell aufreizende Darstellung der entblößten Genitalien oder des entblößten Gesäßes zum Gegenstand haben. Die bislang geltende Rechtslage erfasst diese Fälle nur teilweise.“

Anders als bei anderen Nacktaufnahmen ist bei pornografischen Schriften bereits der Besitz strafbar – unabhängig davon, ob die Bilder verkauft oder getauscht werden sollen.

Bausback abschließend: „Der bayerische Gesetzentwurf gibt ein klares Bekenntnis zum Schutz der Würde und der Persönlichkeitsrechte von Kindern und Jugendlichen ab. Es ist mein Ziel, den notwendigen Diskussions- und Reformprozess hier mit konkreten Regelungsvorschlägen voranzubringen. Es sollte unser aller Ziel sein!“

StMJ, Pressemitteilung v. 11.04.2014

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Kategorie: Bund (Positionen des Freistaats), Familie, Kinder & Jugend, Gesetzgebung, Im Fokus, Justiz/ Rechtspflege, Kardinalthemen, Polizei/ Sicherheit/ Ordnung, Verwaltung Schlagwörter: Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuchs - Verbesserter Schutz von Kindern bei Nacktaufnahmen, Sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 ff. StGB), Strafrecht/Strafprozessrecht

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