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BayVGH: Keine gesichtsverhüllende Verschleierung im Unterricht

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. April 2014 entschieden, dass das Verbot, während des Unterrichts an einer Berufsoberschule einen gesichtsverhüllenden Schleier zu tragen, das Recht einer Schülerin auf freie Religionsausübung nicht in unzulässiger Weise begrenzt.

Die Antragstellerin, eine Schülerin muslimischen Glaubens, war mit Beginn des Schuljahres 2013/2014 in die Vorklasse der staatlichen Berufsoberschule aufgenommen worden. Ihre Aufnahme wurde widerrufen, nachdem sie sich geweigert hatte, ohne eine gesichtsverhüllende Verschleierung durch das Tragen eines Niqabs am Unterricht teilzunehmen.

Das Verlangen, dass die Antragstellerin während der Teilnahme am Unterricht auf das Tragen eines gesichtsverhüllenden Schleiers verzichtet, ist nach Auffassung des BayVGH mit dem Grundrecht auf Glaubensfreiheit vereinbar, weil der beabsichtigten Ausübung der Glaubensfreiheit durch Tragen des Niqabs während des Unterrichts Rechtsgüter von Verfassungsrang entgegenstehen. Zwar werde die Glaubensfreiheit vorbehaltlos gewährt, jedoch werde sie beschränkt durch das staatliche Bestimmungsrecht im Schulwesen, dem ebenfalls Verfassungsrang zukomme. Die im Grundgesetz geschützte Freiheit, die Lebensführung an der Glaubensüberzeugung auszurichten, könne insoweit beschränkt werden, als religiös bedingte Verhaltensweisen die Durchführung des staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrags in einer Weise behinderten, dass ihm der Staat nicht mehr oder nur unzureichend nachkommen könne.

In zulässiger Weise sei der Grundsatz offener Kommunikation der Unterrichtsgestaltung im Gegensatz zum einseitigen, monologen Vortrag der Lehrkraft zu Grunde gelegt worden. Die offene Kommunikation im Unterricht beruhe nicht nur auf dem gesprochenen Wort, sondern sei auch auf nonverbale Elemente, wie Mimik, Gestik und die übrige sog. Körpersprache angewiesen, die zum großen Teil unbewusst ausgedrückt und wahrgenommen werde. Fehlten diese Kommunikationselemente, sei die offene Kommunikation als schulisches Funktionserfordernis gestört. Bei gesichtsverhüllender Verschleierung einer Schülerin werde eine nonverbale Kommunikation im Wesentlichen unterbunden.

Gegen diesen Beschluss gibt es kein Rechtsmittel.

BayVGH, Pressemitteilung v. 25.04.2014 zum B. v. 22.04.2014, 7 CS 13.2592 7

Redaktionelle Hinweise

Zum Tragen religiöser Kleidungsstücke durch Lehrkräfte: BVerfG, U. v. 24.09.2003 (2 BvR 1436/02 – sog. Kopftuch-Entscheidung);  BVerwG, B. v. 16.12.2008 (2 B 46.08), U. v. 24.06.2004 (2 C 45.03) – beide zur Kopfbedeckung; Art. 59 Abs. 2 Satz 3 BayEUG.

Zum Gebetsrecht eines Schülers außerhalb der Unterrichtszeit: BVerwG, U. v. 30.11.2011 (6 C 20.10).