Gesetzgebung

Datenschutzbeauftragter: Keine Vorratsdatenspeicherung in Europa – Neue Maßstäbe für den Datenschutz

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Die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder (DSK) hat in einer heutigen Entschließung das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Europäischen Richtlinie zur Vorratsspeicherung von Telekommunikations-Verkehrsdaten (Richtlinie 2006/24/EG) als wegweisend für den Datenschutz in Europa gewürdigt.

Der EuGH erteilt einer anlasslosen und umfassenden Speicherung von Verkehrsdaten eine klare Absage und stützt damit das Recht auf Privatleben und den Datenschutz aller Betroffenen in der EU. Eine undifferenzierte Pflicht zur flächendeckenden Vorratsdatenspeicherung wird sich danach unionsrechtlich nicht mehr begründen lassen. Die Äußerung der Bundesregierung, gegenwärtig keinen nationalen Alleingang zu einer Regelung zur Vorratsdatenspeicherung zu unternehmen, erscheint daher konsequent und ist zu begrüßen.

Dass der EuGH im Übrigen die Pflicht zur umfassenden Verkehrsdatenspeicherung nur für zulässig hält, wenn die Daten in der Europäischen Union gespeichert werden und damit unter die Kontrolle unabhängiger Datenschutzbehörden fallen, macht aus Sicht der DSK eine Neubewertung insbesondere der Fluggastdaten-Übermittlung in die USA und des Safe-Harbor-Abkommens erforderlich. Darüber hinaus setzt der Maßstab des EuGH auch der anlasslosen exzessiven Überwachung durch Nachrichtendienste Grenzen.

Die Entschließung der DSK kann im Internetangebot des Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz (https://www.datenschutz-bayern.de) im Bereich „Konferenzen“ heruntergeladen werden.

Der Bayerische Landesbeauftragte für den Datenschutz Dr. Thomas Petri, Pressemitteilung v. 25.04.2014

Redaktioneller Hinweise

Zum direkten Link zur Entschließung der Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 25. April 2014 „Ende der Vorratsdatenspeicherung in Europa!“: hier.

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