Gesetzgebung

StMGP: Huml dringt auf Schutz vor E-Shishas – Bayerns Gesundheitsministerin sichert Elternverbänden Unterstützung zu

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Bayerns Gesundheitsministerin Melanie Huml dringt auf einen besseren Schutz von Jugendlichen vor E-Zigaretten und sogenannten E-Shishas.

Huml betonte am Sonntag: „Die Besorgnis vieler Eltern ist berechtigt. Die Gefahr durch E-Shishas darf nicht unterschätzt werden. Diese harmlos wirkenden Mini-Wasserpfeifen können gesundheitsschädigende Stoffe enthalten.“

Bayerische Elternverbände hatten die Ministerin um Unterstützung bei diesem Thema gebeten. Huml verwies jetzt in einem Antwortschreiben darauf, dass auch die Bayerische Staatsregierung im Bereich des Jugendschutzes Handlungsbedarf sieht. Denn der Verkauf von E-Shishas und E-Zigaretten an Minderjährige ist derzeit nicht verboten – auch dann nicht, wenn die Flüssigkeitsmischungen Nikotin enthalten.

Huml bekräftigte: „Der Schutz der Gesundheit von Kindern und Jugendlichen muss verstärkt werden. Deshalb setzt sich die Bayerische Staatsregierung beim Bund dafür ein, die gegenwärtige Gesetzeslücke zügig zu schließen.“

Nach bisherigen Erkenntnissen können E-Shishas und E-Zigaretten Substanzen enthalten, die Allergien auslösen – und sogar krebserzeugende Stoffe.

Huml warnte zudem: „Diese Wasserpfeifen können für Kinder und Jugendliche ein getarnter Einstieg in die Nikotinsucht sein. Deshalb will Bayern für eine bessere Aufklärung sorgen und die Prävention verstärken. E-Shishas und E-Zigaretten gehören nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen!“

StMGP, Pressemitteilung v. 11.05.2014

Redaktionelle Hinweise

Zur Rechtslage

Nach derzeitiger Rechtslage bezieht sich das Abgabe- und Rauchverbot an bzw. für Kinder und Jugendliche nur auf Tabakwaren (vgl. § 10 JuSchG). Elektronische Nikotinprodukte fallen nicht darunter. Auch die Drogenbeauftragte der Bundesregierung Marlene Mortler hat sich für eine entsprechende Änderung des JuSchG ausgesprochen, nach der E-Shishas und E-Zigaretten dem Anwendungsbereich des Gesetzes unterstellt werden sollen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass diese Inhalationsprodukte außer dem Nikotin auch andere gesundheitsgefährdende Stoffe enthalten können.

Sonstiges

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Ass. iur. Klaus Kohnen