Das Verwaltungsabkommen ist bereits mit Zeitpunkt seiner Unterzeichnung in Kraft getreten (Dezember 2013). Die Bekanntmachung datiert vom 25.04.2014 und wird nunmehr im GVBl (09/2014 v. 13.05.2014) veröffentlicht. Verwaltungsvorschriften der Staatsregierung oder des Ministerpräsidenten von besonderer Bedeutung können im Gesetz- und Verordnungsblatt veröffentlicht werden (§ 2 Abs. 1 VerÖffBek).
Wesentliche Regelungen
Der Freistaat Bayern überträgt die Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben auf einem im Gebiet des Freistaates Bayern liegenden und genau begrenzten und bezeichneten Teil der Bundesstraße 12 dem Land Baden-Württemberg.
Das Land Baden-Württemberg nimmt diese Aufgaben durch die Landespolizei wahr. Art und Umfang der Befugnisse der baden-württembergischen Polizeibeamten im Übertragungsbereich bestimmen sich nach bayerischem Landesrecht.
Personal- und Sachkosten werden vom Freistaat Bayern nicht erstattet. Von Polizeibeamten des Landes Baden-Württemberg festgesetzte Verwarnungsgelder fließen dem Land Baden-Württemberg zu.
Der Freistaat Bayern stellt das Land Baden-Württemberg von allen Verbindlichkeiten frei, die diesem bei der Wahrnehmung der verkehrspolizeilichen Vollzugsaufgaben im Übertragungsbereich durch Entschädigungsansprüche erwachsen.
GVBl (09/2014) v. 13.05.2014, S. 178
Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) Jürgen Bartalis – Fotolia.com
Net-Dokument BayRVR2014051301