Gesetzgebung

JMBl (05/2014): Richtlinien für die Zusammenarbeit der bayerischen Justiz mit der Presse (Presserichtlinien – PresseRL) bekanntgemacht

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Das StMJ hat neue Richtlinien für die Zusammenarbeit der Justiz mit der Presse bekanntgemacht (Bek. v. 26.05.2014, Az.: 1271 – X – 1/2014). Diese treten am 16.06.2014 in Kraft. Mit Ablauf des 15.06.2014 tritt die Bek. über Richtlinien für die Zusammenarbeit der bayerischen Justiz mit der Presse vom 17.11.2000 (JMBl S. 178) außer Kraft.

Punkt 1 der insgesamt 8 Punkte umfassenden Bek. widmet sich der Bedeutung der Zusammenarbeit von Justizbehörden und Medien:

1. Bedeutung der Zusammenarbeit der Justizbehörden mit den Medien

Die Justiz als dritte Staatsgewalt im freiheitlich demokratischen Rechtsstaat lebt vom Verständnis der Öffentlichkeit und dem Vertrauen der Bevölkerung in die Rechtspflege. Vor diesem Hintergrund ist eine zielorientierte und sachgerechte Zusammenarbeit der Justizbehörden mit Print- und Onlinepresse, Hörfunk, Film und Fernsehen (im Folgenden als „Presse“ bezeichnet) ein zentrales Element. Über die Medien wirkt die Rechtsprechung in die Rechtsgemeinschaft der Bürgerinnen und Bürger hinein. Die Berichterstattung über Zivil- und Strafverfahren trägt zum besseren Verständnis der Rechtsordnung bei. Die generalpräventive Wirkung ausgesprochener Strafen hängt weitgehend von einer sachlichen Gerichtsberichterstattung ab. Deshalb gehört es auch zu den wesentlichen Aufgaben der Justizbehörden, Kontakt zu den Medien durch aktive Öffentlichkeitsarbeit zu pflegen und im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen dem Informationsanspruch der Presse gerecht zu werden. Dabei sind verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter wie insbesondere das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen in rechtsstaatlich einwandfreier Weise zu beachten.

JMBl (05/2014) v. 11.06.2014, S. 67