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BayVGH: Widerruf der Gaststättenerlaubnis – Münchener Lokal darf nicht vorläufig weiterbetrieben werden

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat mit Beschluss vom 2. Juli 2014 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entschieden, dass der Widerruf der Gaststättenerlaubnis einer Münchener Gesellschaft sofort wirksam ist. Das Lokal im Stadtzentrum Münchens darf somit unter der Führung des bisherigen Geschäftsführers nicht bis zur Entscheidung des Gerichts über die Rechtmäßigkeit des Widerrufs weiterbetrieben werden.

Die Erlaubnis der Gesellschaft zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft war wegen gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers widerrufen worden, nachdem dieser wegen Steuerstraftaten verurteilt worden war. Die Gesellschaft erhob gegen den Widerruf Klage und beantragte vorläufigen Rechtsschutz gegen dessen sofortige Vollziehbarkeit. Das Verwaltungsgericht setzte daraufhin den Widerruf vorläufig außer Vollzug. Auf die Beschwerde der Landeshauptstadt München hin hat der BayVGH diese Entscheidung nun abgeändert und den Antrag der Gesellschaft auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt.

Nach Auffassung des BayVGH ist der Widerruf der Gaststättenerlaubnis wegen Unzuverlässigkeit des alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführers voraussichtlich rechtmäßig. Die zugrunde gelegten steuerstrafrechtlichen Verfehlungen seien gewerbebezogen und nach Art und Dauer sowie angerichtetem Schaden von besonders großem Gewicht. Die Fortsetzung des Betriebs der Gesellschaft während der Dauer des Rechtsstreits lasse konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten. Auch unter Berücksichtigung der von der Gesellschaft geplanten und teils umgesetzten Compliance-Maßnahmen könne keine positive Prognose für die Dauer des Klageverfahrens gestellt werden. Die Gefahr, dass es bei Weiterführung des Betriebs erneut zu Unregelmäßigkeiten bei Wareneinkauf, Warenwirtschaft und Warenabsatz komme, wie sie beim Bierverkauf im Betrieb der Gesellschaft und beim Champagnerverkauf im Festzelt eines ebenfalls von dem wahrscheinlich gaststättenrechtlich unzuverlässigen Geschäftsführer geführten Betriebs absichtlich herbeigeführt worden seien, sei nicht von der Hand zu weisen. Die äußeren Umstände, unter denen der Geschäftsführer die erheblichen Steuerstraftaten begangen habe, hätten sich nicht maßgeblich geändert. Bei den angekündigten Compliance-Maßnahmen fehle es an einer effektiven Kontrolle durch unabhängige Dritte. Zu berücksichtigen sei auch, dass der Eingriff in die Berufsfreiheit der Gesellschaft durch Abberufung des unzuverlässigen Geschäftsführers abwendbar sei.

Die Entscheidung des BayVGH ist unanfechtbar.

BayVGH, Pressemitteilung v. 08.07.2014 zum B. v. 02.07.2014, 22 CS 14.1186