Gesetzgebung

Landtag: Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule für Politik München (HfPG) eingebracht

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Sitzungssaal, Bundestag, Übersetzer, Karriere, FührungspositionDie im Landtag vertretenen Fraktionen haben am 10.07.2014 einen gemeinsamen Gesetzentwurf zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule für Politik München (HfPG) eingebracht. Dieser sieht vor, die Trägerschaft von der LMU auf die TU München zu übertragen. Zudem schafft er die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen, um das von der TU München vorgelegte Reformkonzept umzusetzen.

Hintergrund

Im Lauf des Jahres 2011 wurde die Hochschule für Politik München (HfP) zunehmend zum Gegenstand von Diskussionen, die insbesondere die Qualität der akademischen Ausbildung und ihren Standort innerhalb des bayerischen Bildungswesens betrafen. Vor diesem Hintergrund wurde am 24.06.2013 das Gesetz zur Reform der Hochschule für Politik beschlossen und am 28.06.2014 verkündet (zum Gesetzgebungsprozess und zu wesentlichen Änderungen: vgl. hier). In diesem Zuge erhielt die HfP neben ihren regulären Organen einen Reformbeirat mit der Aufgabe, die Reform voranzutreiben und zu strukturieren.

Auf Bitten des Reformbeirats hat die TU München ein Konzept für die Neuausrichtung der HfP vorgelegt, das diesen überzeugte. Das Konzept sieht vor, die HfP als „Bavarian School of Public Policy/Hochschule für Politik München“ auf die Wechselwirkungen zwischen Politik, Gesellschaft, Wirtschaft und Technik neu auszurichten. Die besondere Komptenz der TU München in den modernen Ingenieurwissenschaften trage dabei der maßgeblichen Rolle Rechnung, die der „digitalen Revolution“ im gesellschaftlichen und politischen Diskurs zukomme.

Die Neuausrichtung bietet laut Gesetzentwurf die einzigartige Chance, dass die Bavarian School of Public Policy/Hochschule für Politik München gemeinsam mit der TU München einen europaweiten Leuchtturm für ein praxisnahes politikwissenschaftliches Studium und moderne Politikberatung bilden könne.

Wesentliche Änderungen

1. Aufgaben und Ausrichtung der HfP

Art. 2 Abs. 1 HfPG wird wie folgt geändert (Änderungen im Gesetzestext fett markiert bzw. durchgestrichen):

(1) 1Der Hochschule für Politik obliegt die Pflege der politischen Wissenschaft und politischen Bildung. 2Sie dient damit der freiheitlichen Staats- und Gesellschaftsordnung. 3Diese Aufgabe erfüllt sie mit besonderer Ausrichtung auf die Wechselwirkungen zwischen Politik, Gesellschaft, Wirtschaft und Technik insbesondere durch

  1. die Einrichtung von Studiengängen der Politischen Wissenschaft, die den Erwerb des Bachelor- und Mastergrades ermöglichen,
  2. die Einrichtung von speziellen weiterbildenden Studien im Sinn des Art. 56 Abs. 6 Nr. 3 BayHSchG,
  3. anwendungsorientierte Politikberatung,
  4. eigenständige wissenschaftliche Forschung,
  5. Veranstaltungen zur politischen Bildung und staatsbürgerlichen Erziehung.,
  6. Zusammenarbeit mit dem fakultätsübergreifenden Munich Center for Technology in Society der Technischen Universität.

4Die Hochschule für Politik ist darüber hinaus eine Begegnungsstätte von politischer Wissenschaft und politischer Praxis. 5Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird sie unter Wahrung ihrer selbstständigen Stellung (Art. 1 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2) von der Universität München Technischen Universität unterstützt und gefördert.; hierzu richtet die Technische Universität nach Maßgabe der Beschlüsse ihrer Gremien die Fakultät TUM School of Governance ein, die als korrespondierende Fakultät für die Hochschule für Politik dient.

Die Ansiedelung der HfP an der TU München ermögliche eine Integration von technischen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen, wirtschaftlichen und ethischen Frage- und Problemstellungen in einer praxisnahen Politikwissenschaft, so der Gesetzentwurf. Dies werde die BSPP/HfP insbesondere für künftige politische Entscheidungsträger, Politikberater, Journalisten, Lehrer und Mitarbeiter der Wissenschafts- sowie der öffentlichen Verwaltung besonders attraktiv machen.

2. Weitere organisatorische Änderungen

Weitere Änderungen betreffen u.a. die personelle Verzahnung zwischen HfP, der Fakultät TUM School of Governance und der TU München.

So wird etwa der Rektor der HfP vom Hochschulbeirat auf Vorschlag des Präsidenten der TU München gewählt. Dies sichere eine gedeihliche Kooperation zwischen Trägeruniversität und Leitung der HfP, so der Gesetzentwurf.

Der Rektor kann nach dem Gesetzentwurf gleichzeitig das Amt des hauptberuflichen Dekans der fachlich mit der Hochschule für Politik korrespondierenden Fakultät TUM School of Governance wahrnehmen. Dies gilt auch für den Reformrektor.

Dem Hochschulbeirat der HfP soll auch ein aus dem Hochschulrat der TU von dem Vorsitzenden zu entsendendes weiteres Mitglied sowie der Kanzler der TU angehören.

Am 1. Dezember 2014 endet die Amtszeit der vier Professoren, die vom Senat der LMU als Mitglieder des Senats der HfP benannt wurden; an ihre Stelle soll eine gleich große Anzahl von Professoren der TU treten, die von deren Präsidenten zu benennen sind.

3. Berufungsausschuss

Die Rolle des Rektors der HfP soll im Berufungsverfahren gestärkt werden. Er leitet den Berufungsausschuss und die Berufung der Professoren bedarf seines Einverständnisses.

4. Promotionsordnung

Der Gesetzentwurf sieht die einheitliche Geltung der Promotionsordnung der TU vor. Den bis zum 1. Dezember 2014 nach der bisherigen Promotionsordnung aufgenommenen Doktoranden ist laut Gesetzentwurf zu ermöglichen, ihre Promotion bis spätestens 30. September 2020 auf der Grundlage dieser Promotionsordnung abzuschließen.

Gemeinsamer Gesetzentwurf der im Landtag vertretenen Fraktionen von CSU, SPD, FREIE WÄHLER und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung des Gesetzes über die Hochschule für Politik München, LT- Drs. 17/2627 v. 10.07.2014 (PDF, 397 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) Wildis Streng – Fotolia.com