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Bayerischer Gemeindetag: Bekanntgabe von Bauherrendaten in der öffentlichen Gemeinderatssitzung und in der Tagesordnung – Was sagt der Datenschutz dazu?

14. Juli 2014 by Klaus Kohnen

Aufgrund zahlreicher Anfragen, welche Bauherrendaten bei der Behandlung eines Bauantrags in der öffentlichen Gemeinderatssitzung und der Tagesordnung bekanntgegebenen werden dürfen, weisen wir nach Rücksprache mit dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz auf die dort vertretene Auffassung hin:

Danach sind Bauanträge grundsätzlich in öffentlicher Gemeinderatssitzung zu behandeln (Art. 52 Abs. 2 Satz 1 GO). In der Tagesordnung zu der Gemeinderatssitzung sowie bei der Behandlung der Angelegenheit in der Sitzung sind dabei die Bauherrendaten bekannt zu geben, die zur Bezeichnung des Bauvorhabens erforderlich sind. Zur ordnungsgemäßen Bezeichnung des Tagesordnungspunktes ist es im Regelfall erforderlich, dass der Bauort (Straße und Hausnummer oder Fl.-Nr.) und die Art des Bauvorhabens genannt werden. Fraglich ist, ob darüber hinaus der Name des Bauherren genannt werden muss, da es sich beim Bauvorhaben um eine sachbezogene Angelegenheit handelt. Im Hinblick auf das dafür vorgetragene Argument, dass die mit der Publizierung der Tagesordnung und der Behandlung in öffentlicher Sitzung verbundene Kontrollfunktion, z. B. im Hinblick auf eine mögliche Bevorzugung einzelner Bauherren, nicht ausgeübt werden kann, wenn deren Namen nicht genannt wird, erhebt der Datenschutzbeauftragte gegen die Nennung des Namens des Bauherren keine Einwände.

Nicht notwendig sei allerdings die Bekanntgabe der Anschrift bzw. des Wohnorts des Bauherren. Diese Daten dürften daher in der Tagesordnung und in der Sitzung nicht bekanntgegeben werden. Haben Bauplatz und Bauherr dieselbe Anschrift, müsse der Bauherr deren Veröffentlichung unter der Bezeichnung des Bauplatzes aber hinnehmen.

Soll die Tagesordnung zusätzlich im Internet z.B. auf der Homepage der Gemeinde veröffentlicht werden, ist der Name des Bauherren entweder wegzulassen oder zu anonymisieren, soweit dieser für die Information der Öffentlichkeit nicht zwingend erforderlich ist. Dies ist bei der Behandlung von Bauanträgen in der Regel der Fall.

Bayerischer Gemeindetag, Aktuelles v. 14.07.2014

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