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VG Ansbach: Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Ausbau des Frankenschnellwegs abgewiesen

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Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Urteilen vom heutigen Tage drei Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Mittelfranken vom 28.6.2013, mit welchem der kreuzungsfreie Ausbau der Kreisstraße N 4 (Frankenschnellweg) im Stadtgebiet Nürnberg unter Auflagen genehmigt worden ist, abgewiesen.

Gegen den Bescheid hatten der Bund Naturschutz in Bayern e.V. (Verfahren AN 10 K 13.01450) und vier Privatpersonen (Verfahren AN 10 K 13.01444 und AN 10 K 13.01578) Klage erhoben. Letztere sind Eigentümer von Immobilien im Bereich des Frankenschnellwegs, in welchen sie teilweise auch selbst wohnen. Drei der betroffenen Wohnlagen befinden sich in Randlage der Ausbaustrecke im Stadtgebiet Nürnberg, die vierte außerhalb der Ausbaustrecke im Stadtgebiet Fürth.

In den Klageverfahren wurde primär gerügt, dass es sich beim Frankenschnellweg tatsächlich nicht um eine Kreisstraße, sondern um eine Bundesautobahn handle. Es hätte deshalb zwingend eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen. Im Planfeststellungsverfahren habe die Genehmigungsbehörde das künftige Verkehrsaufkommen zudem fehlerhaft zu niedrig prognostiziert. Das Problem der Lufthygiene (insbesondere der Feinstaubbelastung) sei nicht ausreichend bewältigt worden. Der im Genehmigungsbescheid angeordnete Schallschutz sei im Hinblick auf den zu erwartenden Anstieg des Verkehrsaufkommens nach dem Ausbau des Frankenschnellwegs nicht ausreichend dimensioniert. Auch seien die durchgeführten faunistischen Untersuchungen unzureichend.

Die Kammer hat sich der Argumentation der Kläger nicht angeschlossen und in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, die Einstufung des Frankenschnellwegs als Kreisstraße N 4 sei rechtlich zulässig, da der Anteil des überörtlichen Verkehrs nur als gering anzusehen sei. Die Einbindung des Frankenschnellwegs in das überörtliche Verkehrsnetz erfordere nicht zwingend die Aufstufung der Kreisstraße zu einer Bundesfernstraße. Es habe deshalb keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen.

Die Kammer hat auch die im Genehmigungsverfahren eingeholten Gutachten zur zukünftigen Verkehrsentwicklung und zur Lärmbelastung als ausreichend angesehen, weshalb hilfsweise gestellten Beweisanträgen zu dieser Thematik nicht nachzugehen war.

Die Feinstaubproblematik habe auch unter europarechtlichen Gesichtspunkten in zulässiger Weise einer gesondert zu erstellender Luftreinhalteplanung des Freistaats Bayern vorbehalten bleiben können.

Des Weiteren ist die Kammer zu der Einschätzung gelangt, dass die Rechte der klagenden Privatpersonen durch die im Bescheid festgelegten aktiven und passiven Lärmschutzmaßnahmen hinreichend gewahrt sind.

Auch die Belange des Naturschutzes seien im Planfeststellungsbeschluss ausreichend berücksichtigt worden.

Nach Zustellung des vollständig abgefassten Urteils können die unterlegenen Kläger innerhalb eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 14.07.2014 zu den U. v. 14.07.2014, AN 10 K 13.01444, AN 10 K 13.01450 und AN 10 K 13.01578