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StMASFI: Kinder- und Jugendarbeitsschutz

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Familien- und Arbeitsministerin Müller: „Bei Ferienarbeit auf Jugendarbeitsschutz achten“

Bayerns Familien- und Arbeitsministerin Emilia Müller erläuterte heute in München die Regelungen für Ferienarbeit.

„Immer mehr Jugendliche nutzen die Ferien, um ihr Taschengeld aufzubessern oder die Arbeitswelt und verschiedene Beruf kennenzulernen. Dies ist für ihren weiteren Lebens- und Berufsweg meist ein großer Gewinn. Doch bei aller Euphorie über das erste selbst verdiente Geld darf der Ferienjob nicht übertrieben werden. Deshalb ist es wichtig, die Regeln zum Schutz der Jugendlichen zu kennen. Denn mit dem Jugendarbeitsschutzgesetz bewahren wir Kinder und Jugendliche vor Arbeiten, die zu früh beginnen, zu lange dauern, zu schwer oder zu gefährlich sind“, so die Ministerin.

Schüler ab einem Alter von 15 Jahren dürfen in den Ferien bis zu vier Wochen pro Jahr arbeiten – nicht mehr vollzeitschulpflichtige Schüler (in Bayern nach 9 Schuljahren) auch länger. Sie dürfen acht Stunden täglich zwischen 6 und 20 Uhr beschäftigt werden. Wer in Gaststätten einen Job findet und bereits 16 Jahre alt ist, darf dort sogar bis 22 Uhr arbeiten. Gefährliche Arbeiten sowie beispielsweise Fließband- oder Akkordarbeit sind jedoch nicht erlaubt.

Für Schüler ab 13 Jahren gelten strengere Regelungen. Sie dürfen nur mit leichten und geeigneten Freizeitjobs höchstens zwei Stunden täglich zwischen 8 und 18 Uhr beschäftigt werden, dafür aber das ganze Jahr über. Zulässig sind beispielsweise Werbeprospekte austragen, Babysitten oder Nachhilfeunterricht geben.

Das Wochenende ist grundsätzlich tabu. Ausnahmen bestehen aber beispielsweise für Gaststätten, bei Sportveranstaltungen oder in der Landwirtschaft. Arbeiten im Handel sind am Wochenende nur an Samstagen erlaubt.

Weitere Informationen finden Sie im Flyer „Jobben – aber sicher! Jugendarbeitsschutz: das Wichtigste über Schülerjobs, Ausbildung und Beruf“ unter: www.stmas.bayern.de/arbeitsschutz/sozial/kinder.htm.

StMASFI, Pressemitteilung v. 20.07.2014