Gesetzgebung

StMJ: Justizminister eröffnet 10. Münchner Erbrechts- und Deutschen Nachlassgerichtstag

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Bausback: „Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung vielen Bürgern unbekannt – Nachbesserungsbedarf bei der Umsetzung durch den Bund!“

Der bayerische Justizminister Prof. Dr. Winfried Bausback thematisiert in seinem Grußwort zur Eröffnung des vom Bayerischen AnwaltVerband und dem Deutschen Nachlassgerichtstag e.V. veranstalteten 10. Münchner Erbrechts- und Deutschen Nachlassgerichtstag die EU-Erbrechtsverordnung. Sie führe zu einem Paradigmenwechselt:

„Künftig wird in der Regel nicht mehr die Staatsangehörigkeit, sondern der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erblassers über das anzuwendende Recht entscheiden. Das halte ich für richtig. Denn in der Regel wird sich dort auch der Großteil der Nachlassgegenstände befinden.“

Bausback begrüßt die Neuregelung zudem, weil sie Rechtssicherheit für die Bürger schaffe sowie zur Vermeidung widersprechender Entscheidungen und einer unnötigen Doppelbelastung der Gerichte führe.

„Ein besonderer Gewinn ist auch,“ so der Minister, „dass Nachlassspaltungen innerhalb der EU künftig vermieden werden. In Zukunft wird innerhalb der EU ausgeschlossen sein, dass auf Gegenstände in ein und demselben Nachlass unterschiedliches Erbrecht anzuwenden ist.“

Bayerns Justizminister warnt jedoch eindringlich davor, dass die Konsequenzen der Verordnung den Bürgern weitgehend unbekannt seien:

„Ich bezweifle, ob etwa dem Rentner, der plant, seinen Lebensabend auf Mallorca zu verbringen, bekannt ist, dass sein Häuschen in Aschaffenburg dann möglicherweise nach spanischem Recht vererbt wird. Oder ob der Pensionistin, die sich im Alter in einem polnischen Pflegeheim pflegen lässt, die Auswirkungen etwa des polnischen Pflichtteilsrechts auf ihr Erbe auch nur laienhaft und ansatzweise bewusst sind.“

Beim Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Ausführung der EU-Erbrechtsverordnung sieht Bayerns Justizminister in einem Punkt Nachbesserungsbedarf.

„Die Möglichkeit, weiterhin einen deutschen Erbschein zu beantragen, sollte es neben dem Europäischen Nachlasszeugnis geben. Die EU-Erbrechtsverordnung stünde dem nicht entgegen“, fordert Bausback. „Der deutsche Erbschein hat im Rechtsverkehr deutlich stärkere Rechtswirkungen als das Europäische Nachlasszeugnis. Er ist unbegrenzt gültig, während das Europäische Nachlasszeugnis seine Wirkung nach 6 Monaten verliert. Wenn die Erben ein Europäisches Nachlasszeugnis beantragen, müssen sie weitaus mehr Angaben machen als bei einem deutschen Erbschein – und diese auch übersetzen lassen. Und last but not least kann das Europäische Nachlasszeugnis deutlich teurer werden als der deutsche Erbschein“, so Bayerns Justizminister heute in München.

Hintergrund:

Nach der neuen EU-Erbrechtsverordnung, die innerhalb der EU (mit Ausnahme Dänemarks, Großbritanniens und Irlands) auf alle Sterbefälle anwendbar sein wird, die sich ab dem 17. August 2015 ereignen, unterliegt in Zukunft der gesamte Erbfall grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn nicht der Erblasser in einer letztwilligen Verfügung die Anwendung seines Heimatrechts bestimmt. Bisher richtet sich die Erbfolge eines Deutschen in aller Regel nach deutschem Recht.

StMJ, Pressemitteilung v. 25.07.2014