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BayLSG: Spesen erhöhen die Verletztenrente

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Die Verletztenrente in der gesetzlichen Unfallversicherung bemisst sich nach dem Jahresarbeitsverdienst (JAV), dem Gesamtbetrag der Arbeitsentgelte in den 12 Kalendermonaten vor dem Arbeitsunfall. Gehören pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen zum JAV?

Der Sachverhalt

Ein Lkw-Fernfahrer erhielt von seinem Arbeitgeber pauschal versteuerte und steuerfreie Spesen wegen betrieblicher Auswärtstätigkeiten, die die Berufsgenossenschaft bei der Berechnung des JAV nicht mit berücksichtigte. Es handele sich um Auslagenersatz, nicht um Arbeitsentgelte. Die Beweisaufnahme ergab, dass dem Kläger kein Mehraufwand entstanden war, weil er in der Fahrerkabine im Lkw übernachtete, der Lkw mit Kühlschrank, Kaffeemaschine und Wasserkocher ausgestattet war und der Kläger sich mit von zu Hause mitgebrachten Lebensmitteln selbst versorgte.

Die Entscheidung

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass die gezahlten pauschal versteuerten und steuerfreien Spesen als Arbeitsentgelt beim JAV zu berücksichtigen seien. Die beitragsrechtlichen Vorschriften aus der ArEV (Arbeitsentgeltverordnung) bzw. der der SvEV (Sozialversicherungs-Entgeltverordnung) könnten nicht auf das Leistungsrecht der gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden. Dem Kläger seien hier keine tatsächlichen Mehraufwendungen entstanden. Die Spesen hätten sich daher einkommenserhöhend ausgewirkt und seien beim JAV zu berücksichtigen.

BayLSG, Pressemitteilung v. 01.08.2014 zum U. v. 29.04.2014, L 3 U 619/11