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VG Bayreuth: Erledigung des Eilantrags zum „Kronacher Freischießen“

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Die Stadt Kronach hatte der Schützengesellschaft Kronach für das seit ca. 400 Jahren alljährliche stattfindende „Kronacher Freischießen“, für die Zeit vom 14. – 24. August 2014 eine auf das Bayerische Landesstraf- und Verordnungsgesetz (LStVG) gestützte Erlaubnis erteilt. Dabei wurde der Festplatzbetrieb einschließlich Musikdarbietungen bis 24.00 Uhr gestattet. An fünf sog. XXL-Nächten wurde der Festplatzbetrieb bis 2.00 Uhr sowie Musikdarbietungen bis 1.00 Uhr erlaubt.

Ein Anwohner erhob Klage zum Verwaltungsgericht Bayreuth und stellte einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz (Eilantrag) mit dem Ziel, – wie bei anderen traditionellen Volksfesten in Bayern – das Ende der Betriebszeiten auf 23.30 Uhr und an den XXL-Nächten auf 24.00 Uhr vorzuverlegen und die zulässigen Lärmemissionen, insbesondere der Musikdarbietungen, zu begrenzen.

Angesichts der Dauer des Kronacher Freischießens von 11 Tagen und des täglichen Beginns des Festbetriebes um 11.00 Uhr hält der Kläger die aufgrund der erlaubten Betriebszeiten bestehende Lärmbelästigung für unzumutbar, weil zum einen die Lärmwerte die sonst zulässigen Lärmpegel deutlich überschreiten würden und zum anderen die Anwohner diesem Lärm ohne Ruhezeiten ausgesetzt seien. Die derzeitige Gestaltung des Kronacher Freischießens werde nach Auffassung des Klägers auch nicht von der Tradition gedeckt.

Auf Anregung des Gerichts haben der Kläger und die Stadt Kronach den Eilantrag mittlerweile für erledigt erklärt, so dass das gerichtliche Eilverfahren abgeschlossen ist und eine Sachentscheidung in diesem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht mehr ergehen wird.

Der Umstand, dass das Klageverfahren weiterhin anhängig ist, hindert den Veranstalter nicht, das Schützenfest wie genehmigt durchzuführen.

Der Kläger, die Schützengesellschaft Kronach und die Stadt Kronach und haben sich darauf verständigt, im Herbst für die kommenden Jahre gemeinsam eine Regelung zu suchen, die den jeweiligen Interessen so gut wie möglich Rechnung trägt.

VG Bayreuth, Pressemitteilung v. 07.08.2014