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Bayerischer Gemeindetag: Leitfaden für den konsolidierten Jahresabschluss nach Art. 102 a Gemeindeordnung – konkrete Arbeitshilfe für Kommunen

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Kommunen, die sich dafür entschieden haben, ihre Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung zu führen, sind nach Art. 102 a GO verpflichtet, einen konsolidierten Jahresabschluss aufzustellen. Sinn und Zweck des konsolidierten Jahresabschlusses ist es, einen Gesamtüberblick über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kommune zu ermöglichen, indem der Jahresabschluss der Kommune mit den Jahresabschlüssen nachgeordneter Aufgabenträger zu einem Gesamtabschluss als eine einzige Rechnungslegung über alle Aktivitäten einer Kommune zusammengefasst wird. Die Schaffung dieses Gesamtüberblicks ist eines der zentralen Ziele der Reform des kommunalen Haushaltsrechts.

Nachdem mit der Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses Neuland betreten wird, hat das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr zusammen mit den kommunalen Spitzenverbänden in Bayern und dem Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband eine Arbeitsgruppe gebildet. Als Modellkommunen haben die Gemeinden Königsbrunn und Gröbenzell, die Städte München, Nürnberg und Coburg sowie die Landkreise Ebersberg und Mühldorf am Inn im Rahmen eines gemeinsamen Projekts in den Jahren 2012 bis 2014 ein methodisches Grundkonzept für die Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses erarbeitet. Die Projektergebnisse bilden die Grundlage für den entwickelten Leitfaden.

Ziel des Leitfadens ist es auch, Vereinfachungsmöglichkeiten aufzuzeigen, um ein angemessenes Verhältnis zwischen Aufwand und Erkenntnisgewinn zu gewährleisten. Der Leitfaden mit seinen Anlagen kann dem Internetauftritt des Bayerischen Gemeindetags entnommen werden. Er steht aber auch im Rahmen des Internetauftritts des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr unter:

http://www.stmi.bayern.de/suk/kommunen/komfinanzen/haushaltsrecht/index.php

zur Verfügung.

Der konsolidierte Jahresabschluss ist erst ab dem fünften Haushaltsjahr aufzustellen, das dem Haushaltsjahr der Einführung der Haushaltswirtschaft nach den Grundsätzen der doppelten kommunalen Buchführung durch die jeweilige Kommune folgt, nicht jedoch vor den 01.01.2012. Die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde kann auf Antrag einen späteren Zeitpunkt bestimmen, wenn eine vollständige Konsolidierung noch nicht möglich ist. Für Anträge auf Fristverlängerung bis zum Jahr 2017 (Aufstellungsjahr) bedarf es mit Blick auf den bisher nicht zur Verfügung stehenden Leitfaden keiner weiteren Begründung. Mit dem Leitfaden für den konsolidierten Jahresabschluss stehen jetzt neben den Haushaltsmustern zur KommHV-Doppik, dem Leitfaden zur Vermögenserfassung und Bewertung, dem Produkt- und Kontenrahmen wichtige Hilfen im Falle des Umstiegs vom kameralen auf das doppische Rechnungswesen zur Verfügung.

Bayerischer Gemeindetag, Aktuelles v. 11.08.2014