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Landtag: Landtagspräsidentin Barbara Stamm nimmt Stellung zur Bitte der Oppositionsfraktionen hinsichtlich einer Sondersitzung des Bayerischen Landtags

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Auf die Bitte der Fraktionen der SPD, Bündnis ’90/Die Grünen sowie der Freien Wähler auf Einberufung einer Sondersitzung des Bayerischen Landtags, antwortet die Landtagspräsidentin Barbara Stamm:

„Den Vorschlag der Oppositionsfraktionen nehme ich zur Kenntnis. Sondersitzungen des Parlaments regelt die Geschäftsordnung des Landtags. Wer davon Gebrauch machen will, muss dies entsprechend mit dem hierfür zutreffenden § 99 Abs. 2 der Geschäftsordnung tun. Selbstverständlich werde ich in diesem Fall entsprechend der Geschäftsordnung eine Vollversammlung einberufen.“

Bayerischer Landtag, Pressemitteilung v. 26.08.2014 (zg)

Redaktioneller Hinweis

§ 99 der Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag lautet:

§ 99 Einberufung während der Tagung

(1) Die Präsidentin oder der Präsident soll die Vollversammlung mindestens einmal im Monat einberufen.

(2) Die Vollversammlung muss von der Präsidentin oder dem Präsidenten unverzüglich einberufen werden, wenn es die Staatsregierung oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Landtags verlangen oder es zur Behandlung von Volksbegehren notwendig ist.