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StMASFI: Asylsozialpolitik – Vorübergehender, teilweiser Aufnahmestopp wegen Masern

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Die durch die Masernfälle bedingte Schließung der Erstaufnahmeeinrichtung Bayernkaserne in München (EAE München) und die damit notwendige Umleitung aller in Bayern ankommenden Asylbewerber in die Zentrale Erstaufnahmeeinrichtung Zirndorf (ZAE Zirndorf) hat zu einer völligen Überlastung der ZAE Zirndorf geführt. Deshalb haben sich das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) und das Bayerische Sozialministerium darauf verständigt, über die ZAE Zirndorf mit sofortiger Wirkung einen vorübergehenden, teilweisen Aufnahmestopp zu verhängen. Ein Aufnahmestopp ist – wie zuletzt auch im Masernfall von Baden-Württemberg – ein übliches Verfahren bei Eintritt von besonderen Ausnahmesituationen.

In Bayern wurde am vergangenen Freitag in Abstimmung mit den zuständigen Gesundheitsbehörden über die EAE München aufgrund von zunächst drei und derzeit vier Masernfällen ein Aufnahme- und Weiterleitungsstopp verhängt. Dieser gilt bis zum Ende der Inkubationszeit. Die örtlichen Gesundheitsbehörden führen in der EAE München Impfungen durch, um eine Ausbreitung der Masern zu verhindern.

Nach Ausbruch der Masern hat der Freistaat Bayern unverzüglich zusätzliche Kapazitäten in der ZAE Zirndorf geschaffen, um die Erstaufnahme von Asylbewerbern in Bayern weiter sicher zu stellen. Dazu musste die Regierung von Mittelfranken dort zusätzlich beheizbare Zelte als Notfallmaßnahme aufstellen. Mittlerweile sind auch diese Kapazitäten erschöpft, so dass eine vertretbare Unterbringung von neu ankommenden Asylbewerbern dort nicht mehr gewährleistet werden könnte. Deshalb haben sich das BAMF und das Sozialministerium darauf verständigt, über die ZAE Zirndorf ab sofort teilweise und bis auf weiteres einen Aufnahmestopp zu verhängen. Bis zur Aufhebung des Aufnahmestopps werden damit von Bayern lediglich Asylbewerber aufgenommen, für die eine alleinige Zuständigkeit Bayerns für die Bearbeitung der Asylanträge besteht. Danach wird Bayern das von anderen Bundesländern zeitweise übernommene Kontingent entsprechend seiner Aufnahmeverpflichtung erbringen.
StMASFI, Pressemitteilung v. 27.08.2014