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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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VG Ansbach: Erfolgreicher Eilantrag gegen eine anlässlich des Grafflmarktes erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis der Stadt Fürth

12. September 2014 by Klaus Kohnen

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 12.09.2014 – AN 4 S 14.01456 in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage eines Grundstückseigentümers in der Gustavstraße in Fürth gegen einen Bescheid der Stadt Fürth angeordnet, soweit diese einem Gastwirt für seine gegenüber dem Anwesen des Antragstellers gelegene Freischankfläche die verdichtete Nutzung in der Nacht vom 19.9.2014 auf den 20.9.2014 über 22 Uhr hinaus genehmigt hat.

Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung sind weder der Grafflmarkt selbst, noch die Bewirtung während des Grafflmarkts, sondern nur die erweiterte Bewirtung nach Ende des Grafflmarkts in der Nachtzeit ab 22 Uhr durch einzelne Wirte.

Die Stadt hatte mit Bescheid vom 1.9.2014 (unter anderem) dem zum Verfahren beigeladenen Gastwirt im Zusammenhang mit dem am 19.9.2014 (von 16 bis 22 Uhr) und 20.9.2014 (von 7 bis 16 Uhr) stattfindenden Grafflmarkt die Gestattung für eine verdichtete Bestuhlung auf der Freischankfläche und die Bewirtung dort unter der Auflage erteilt, dass der Ausschank um 0.30 Uhr einzustellen ist und nach 1 Uhr keine Bewirtschaftung mehr stattfinden darf.

Dagegen wandte sich der Eigentümer des der Gaststätte gegenüberliegenden Grundstücks an das Gericht und beantragte einstweiligen Rechtsschutz mit der Begründung, die Gestattung sei wegen des unzumutbaren Lärms in der Nachtzeit rechtswidrig. Er beantragte die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid insoweit anzuordnen, als die Gestattung die Zeit nach 22 Uhr bis 1 Uhr früh betrifft. Gegen den Grafflmarkt selbst erhob er keine Einwände, zumal dieser um 22 Uhr beendet sei.

Die Stadt Fürth trat dem Antrag mit der Begründung entgegen, der Grafflmarkt und die Freiflächenbewirtung gehörten zusammen und stellten seit langem eine beliebte und traditionsreiche Veranstaltung dar. Der Stadtrat habe zum Schutz der Anwohner das Ende der Bewirtung von früher 2 Uhr auf 1 Uhr zurückverlegt. Wegen der Bedeutung des Grafflmarkts und weil er ein sehr seltenes Ereignis darstelle, sei die unstreitige Überschreitung der sonst geltenden Lärmgrenzen von den Anwohnern hinzunehmen.

Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage im vom Antragsteller begehrten Umfang an, d.h. der Wirt darf von der Gestattung im Zeitraum von Freitag 22 Uhr bis Samstag 1 Uhr keinen Gebrauch machen.

Zur Begründung verweist das Gericht darauf, dass der Bescheid jedenfalls in diesem Umfang aller Voraussicht rechtswidrig ergangen sei und die Rechte des Antragstellers verletze. Die Stadt habe schon eine Vorschrift, die für Vereinsfeste und Volksfeste gedacht sei, auf eine Gaststätte und deren Freischankfläche angewandt. Dabei seien die Lärmschutzvorschriften für die Nachbarn hier in erheblichem und unzumutbarem Umfang missachtet worden. Die nach 22 Uhr zulässigen Werte von 45 dB(A) Dauerschallpegel, die sich aus der Festsetzung eines Mischgebietes im Bebauungsplan der Stadt Fürth und der TA Lärm ergäben, würden ebenso wie die bei sog. seltenen Ereignissen ausnahmsweise zulässigen 55 dB(A) am Anwesen des Antragstellers bei weitem überschritten. Nach den Angaben im Bescheid geht die Stadt selbst von 74 dB(A) nach 22 Uhr aus, was sogar die Höchstwerte für ausnahmsweise am Tag zulässigen Lärm erheblich überschreite. Dies sei den Anwohnern auch nicht ausnahmsweise zumutbar und bewege sich im Bereich der Gesundheitsgefährdung für die dort wohnenden Menschen. Die Stadt könne sich auch nicht darauf berufen, dass der Grafflmarkt wegen seiner Bedeutung als sog „sehr seltenes Ereignis“ auch die Lärmhöchstgrenzen überschreiten dürfe.

Zum einen handele es sich hier nicht um den Grafflmarkt, einen traditionellen Flohmarkt, der um 22 Uhr ende, sondern um die lärmschutzrechtlich gesondert zu betrachtende intensivierte Außenbewirtschaftung, bei der in den letzten Jahren eine zunehmende Zahl von Gastwirten in der Gustavstraße und Umgebung auch nach 22 Uhr auf den Freischankflächen eine umfangreiche Bewirtung durchführt. Es sei strittig, ob solche „sehr seltenen Ereignisse“ überhaupt rechtlich anerkannt werden könnten, jedenfalls könne die Außenbewirtung nach dem Grafflmarkt nicht als solches angesehen werden.

Das Verwaltungsgericht Ansbach hat bereits wiederholt Entscheidungen im Zusammenhang mit nächtlichen Nutzungen der Freischank- und Verkehrsflächen in und um die Gustavstraße in Fürth getroffen. So wurde die Stadt Fürth mit Urteil vom 11.7.2013 zu einer generellen Regelung der gaststättenrechtlichen Situation in diesem Bereich verpflichtet. Die Stadt hat diese Entscheidung angefochten, eine – auch mit den Anliegern abgestimmte – generelle Veranstaltungsplanung existiert bis heute nicht. Zudem wurde der Bebauungsplan, den die Stadt Fürth 1996 auch zum Schutz der Wohnbebauung erlassen hatte, bis heute nicht geändert. Das Gericht hatte bei seiner Entscheidung somit sowohl den von der Stadt Fürth erlassenen Bebauungsplan als auch die geltenden Vorschriften zum Lärmschutz zu beachten. Dies gilt im Übrigen auch für die Stadt Fürth, solange vom Gesetz- oder Verordnungsgeber keine Änderung der Lärmschutzvorschriften erfolgt ist.

Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zu entscheiden hätte.

VG Ansbach, Pressemitteilung v. 12.09.2014 zum B. v. 12.09.2014, AN 4 S 14.01456

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