Gesetzgebung

Bayerischer Gemeindetag: Grundsteuerreform – Sachstand

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Bei der Grundsteuer handelt es sich nach der Gewerbesteuer um die zweitwichtigste kommunale Steuer mit eigenem Hebesatzrecht. Bundesweit betrug das Volumen in Jahr 2013 rund 11 Mrd. Euro. In Bayern haben die Kommunen im gleichen Jahr rund 1,7 Mrd. Euro eingenommen. Bereits seit dem Jahr 1995 wird über eine Reform der Grundsteuer sowohl politisch diskutiert als auch auf fachlicher Ebene nach geeigneten Modellen für die Reform gesucht. In den letzten Jahren wurden das „Nordmodell“, das „Südmodell“ sowie das vermittelnde „Thüringer Modell“ entwickelt und diskutiert. Keines der Modelle fand jedoch eine Mehrheit.

Im März 2014 haben die Finanzminister der Länder nun Eckpunkte für das weitere Vorgehen bei der Reform der Grundsteuer festgelegt. Die drei oben genannten Modelle, die einer Modellrechnung unterzogen wurden, sollen nicht weiter verfolgt werden. Die Länderfinanzminister einigten sich in Grundzügen auf ein neues Modell der Grundsteuerreform, das aus einer Bodenwertkomponente und einer Gebäudewertkomponente bestehen soll. Vorhandene elektronische Daten sollen dabei soweit wie möglich genutzt werden. Die Berücksichtigung der Gebäude für die neue Grundsteuer soll wertorientiert erfolgen. In diesem Zusammenhang soll ein System entwickelt werden, das die Gebäude nach Typen klassifiziert und mit einem vorhandenen Datenbestand elektronisch administriert werden kann. Daneben soll den Ländern die Möglichkeit zur Einführung von landesspezifischen Messzahlen bei den Boden- und den Gebäudewerten eingeräumt werden.

Im Hinblick auf den möglichen Grad der Differenzierung soll jedoch sowohl eine Mindestmesszahl als auch ein „Messzahlkorridor“ eingeführt werden, um die möglichen Abweichungen und Differenzierungen zwischen den einzelnen Ländern zu begrenzen. Das Hebesatzrecht der Kommunen soll unverändert erhalten bleiben. Dies ist für den Bayerischen Gemeindetag und den Deutschen Städte- und Gemeindebund eine unverzichtbare Forderung im Rahmen der Grundsteuerreform.

Im Rahmen der länderoffenen Arbeitsgruppe „Grundsteuerreform“ wurde durch die Länderfinanzminister der Auftrag erteilt, im Hinblick auf die Gebäudekomponente des neuen Grundsteuermodells zwei konkrete Varianten mit unterschiedlich stark typisierenden Bemessungsgrundlagen zu entwickeln. Bei der Variante 1 handelt es sich um die „Starke Typisierung“. Bei der Variante 2 um die „Mittlere Typisierung“. Die Arbeitsgruppe hat seitdem unter Beteiligung der Geschäftsstelle des Deutschen Städte- und Gemeindebunds zweimal getagt und die in der Diskussion stehenden Varianten konkretisiert. Beide Modelle gehen von einer Bemessungsgrundlage aus, die sich aus einer Bodenwertkomponente (in beiden Modellen identisch zu erheben) sowie einer Gebäudewertkomponente zusammensetzt. Bei der Gebäudewertkomponente werden die bereits dargestellten abweichenden Ansätze der Variante 1 und Variante 2 verfolgt.

Die „Starke Typisierung“ der Variante 1 unterscheidet bei bebauten Grundstücken zwischen Nutzung zu Wohnzwecken, Nutzung zu Nichtwohnzwecken (hier sind drei Untergruppen angedacht) sowie Mischnutzung. Bei der Nutzung zu Wohnzwecken wird der Berechnung die „typisierte Gebäudefläche“ zugrunde gelegt, die sich aus der bebauten Grundstücksfläche und der Anzahl der oberirdischen Geschosse errechnet. Diese typisierte Gebäudefläche soll nach Möglichkeit auf der Basis vorhandener Daten errechnet werden. Für die Bereiche „Nutzung zu Nichtwohnzwecken“ und „Mischnutzung“ gilt die „Bruttogrundfläche“ nach Anlage 24 zu § 190 Abs. 1 Satz 4 des Bewertungsgesetzes. Hier sind die Daten über eine Steuererklärung zu erheben.

Die Variante 2 unterscheidet die Grundstückstypen „Wohnen“ und „Nichtwohnen“ und erfordert von den Steuerpflichtigen drei Angaben, die in einer Steuererklärung (Zielrichtung online) erhoben werden sollen. Es handelt sich hierbei um die Gebäudeklasse, die Bruttogrundfläche und das Baujahr. Bei der Gebäudeklasse soll zwischen Ein- oder Mehrfamilienhaus, vorhandenem Keller oder ausgebauten Dachgeschoss unterschieden werden. So wird eine „Mittlere Typisierung“ mit stärkerer Differenzierung nach Gebäudeklassen möglich. Sämtliche Angaben aus der Erklärung können automatisiert den aus Anlage 24 zum Bewertungsgesetz abgeleiteten Regelherstellungskosten zugewiesen werden.

Das Präsidium des Deutschen Städte- und Gemeindebunds hat sich bereits in seiner Sitzung im Juni dieses Jahres mit der Reform der Grundsteuer befasst und dabei folgenden einstimmigen Beschluss gefasst:

„Das Präsidium fordert Bund und Länder auf, zeitnah die Reform der Grundsteuer umzusetzen. Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes und damit ein einheitliches Bundesrecht sollen fortbestehen bleiben. Die Aufkommensneutralität der Grundsteuer ist keine zwingende Voraussetzung. Höhere Einnahmen aus der Grundsteuer können zu einer Konsolidierung der Gemeindefinanzen beitragen.“

Vor dem Hintergrund, dass im Jahr 2015 mit einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu einer gegen die derzeitige Bemessungsgrundlage der Grundsteuer anhängigen Verfassungsbeschwerde zu rechnen ist, erscheint es aus Sicht des Bayerischen Gemeindetags und des Deutschen Städte- und Gemeindebunds dringend geboten, dass sich die Finanzminister der Länder auf ein Reformmodell verständigen und den seit dem Jahr 1995 andauernden Reformprozess erfolgreich abschließen. Nach den Berechnungen der Arbeitsgruppe ist für den Umstellungsprozess auf ein neues Modell der Grundsteuer von einem mindestens vierjährigen Umstellungszeitraum auszugehen. Insoweit erscheint aus kommunaler Sicht eine zeitnahe Beschlussfassung über ein neues Grundsteuermodell dringend geboten.

Aus diesem Grund haben sich der Bayerische Gemeindetag und der Bayerische Städtetag gemeinsam an den Bayerischen Finanz- und Heimatminister, Dr. Markus Söder, mit der Bitte gewandt, sich für eine rasche Einigung auf ein neues Grundsteuermodell einzusetzen und damit den Interessen der Städte, Märkte und Gemeinden Rechnung zu tragen.

Bayerischer Gemeindetag, Aktuelles v. 16.09.2014