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Bayerischer Gemeindetag: Zuweisung von Gemeinden, Verwaltungsgemeinschaften und Zweckverbänden zum Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband – aktueller Sachstand

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Der Bayerische Gemeindetag hat jüngst seine Mitglieder darüber informiert, dass der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Urteil vom 15.05.2014 die Berufungen in den Musterklageverfahren einer Gemeinde mit über 5.000 Einwohnern, einer „mitgerissenen“ Verwaltungsgemeinschaft und den zugehörigen Mitgliedsgemeinden mit unter 5.000 Einwohnern sowie eines Schulverbands gegen die Bescheide des Innenministeriums über die Zuweisung dieser Körperschaften zum Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (BKPV) zurückgewiesen hat.

Die schriftlichen Urteilsbegründungen liegen nunmehr vor und können im Intranet des Bayerischen Gemeindetags abgerufen werden. Der BayVGH setzt sich darin ausführlich mit dem umfassenden Sachvortrag der klagenden Körperschaften auseinander, kommt allerdings bedauerlicherweise zu dem Schluss, dass die Zuweisungen keinen unzulässigen Eingriff in das kommunale Selbstverwaltungsrecht darstellten, das in der Bayerischen Verfassung verankerte Konnexitätsprinzip vorliegend nicht greife, die einschlägigen Regelungen des Gesetzes über den Bayerischen Kommunalen Prüfungsverband (PrVbG) rechtlich nicht zu beanstanden seien und auch die Entscheidungen des Innenministeriums in den konkreten Einzelfällen keinen durchgreifenden Bedenken begegneten. Die 5.000-Einwohner-Grenze stelle grundsätzlich ein sachgemäßes Differenzierungskriterium für die Zuweisungen dar. In Bezug auf die „mitgerissenen“ Verwaltungsgemeinschaft, Schulverbände und kleineren Gemeinden entspreche das damit verfolgte Ziel einer einheitlichen Prüfungszuständigkeit den gesetzgeberischen Intentionen und diene legitimen Zwecken. Die Revision gegen das Urteil wurde nicht zugelassen.

Die klagenden Körperschaften haben zwischenzeitlich entschieden, von einer Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) gegen die Nichtzulassung der Revision Abstand zu nehmen. Zwar enthielt das Vorbringen der klagenden Körperschaften vor den Verwaltungsgerichten durchaus schlüssige und vertretbare Rügen gegen die den Zuweisungen zugrunde liegenden gesetzlichen Regelungen. Dennoch müssen die Erfolgsaussichten einer etwaigen Beschwerde zum BVerwG eher verhalten beurteilt werden. Ein Verfahrensmangel oder eine Abweichung des BayVGH von bundesgerichtlichen Entscheidungen ist nach Aktenlage nicht ersichtlich. Im Übrigen prüft das BVerwG nicht revisibles Landesrecht wie das PrVbG grundsätzlich nicht, sondern beschränkt sich primär auf Verstöße gegen bundesrechtliche Vorgaben, insbesondere solche des Grundgesetzes.

Aufgrund der Urteile des BayVGH ist grundsätzlich nicht zu erwarten, dass ein Verwaltungsgericht in Bezug auf die weiteren anhängigen Klagen gegen die Zuweisungsbescheide des Innenministeriums eine anderweitige Entscheidung trifft. Denkbar wäre dies wohl nur bei besonderen, von den bereits beurteilten Sachverhalten signifikant abweichenden Fallkonstellationen, die bislang nicht Gegenstand der gerichtlichen Betrachtung waren. Dies wäre zu prüfen.

Bayerischer Gemeindetag, Aktuelles v. 16.09.2014

Redaktioneller Hinweis

Vgl. die Urteile des BayVGH
v. 15.05.2014, 4 BV 14.261, 4 BV 14.264, 4 BV 14.265,
v. 15.05.2014, 4 BV 14.268 und
v. 15.05.2014, 4 B 14.453