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Bayerischer Bezirketag: Geistige und seelische Behinderung – Mehr als eine Diagnose

19. September 2014 by Klaus Kohnen

Ein gesunder Geist in einem gesunden Körper. „Mens sana in corpore sano“- lediglich eine Wunschvorstellung des römischen Satirikers Juvenal?

Versucht man heute in Wissenschaft und Forschung Geist und Seele zu trennen, stößt man auf Widersprüchliches. Die Weltgesundheitsorganisation (WHO) definiert seelische Gesundheit als einen „Zustand des Wohlbefindens, in dem der einzelne seine Fähigkeiten ausschöpfen, normale Lebensbelastung bewältigen, produktiv und fruchtbar arbeiten kann, und imstande ist, etwas zur Gemeinschaft beizutragen“.

Eine „Störung der seelischen Gesundheit ist damit nicht gleichbedeutend mit dem Vorhandensein einer Krankheit“, erklärt Dr. Julia Paruch. Die vormals Leitende Diplom-Psychologin am Früherkennungs- und Therapiezentrum für psychische Krisen in Köln bezeichnet seelische Gesundheit als „Ressource, sowohl individuell als auch auf sozialer Ebene, die unter anderem den Einzelnen befähigt, sein geistiges und emotionales Potential voll zu verwirklichen.“

Mit der seelischen Behinderung als der jüngsten anerkannten Form der Behinderung, hat sich auch der 2012 verstorbene emeritierte Professor für Kinder- und Jugendpsychiatrie der Universität Tübingen, Reinhart Lempp, befasst. Er ging davon aus, dass heute zehn bis 15 Prozent der Kinder mit einem frühkindlichen Hirnschaden geboren werden. Als extrem unterschiedlich hatte sich dabei die Ausprägung in der jeweiligen Entwicklung des Kindes herausgestellt. Ein Fallbeispiel verdeutlicht das:

Marie* (Namen von der Redaktion geändert), heute 16 Jahre alt, ist mit einer Trisomie 21 geboren. Bei Mongolismus kann der Grad einer Behinderung sehr variieren.

„Auch wenn sie heute als geistig und seelisch behindert gilt“, erklärt ihre Mutter Kathrin, „die vielen Antrags- und Diagnosetermine haben wir durchgestanden.“

Vater Herbert lebt inzwischen von der Familie getrennt:

„Mich ärgert der unglaubliche Aufwand, der noch immer jedes Mal zu leisten ist, wenn es um Marie geht“, so die Mutter.

Das ist nachvollziehbar, denn bis heute gibt es kein einheitliches Jugendhilfegesetz für Kinder über sechs Jahren. Seit 1993 wurde schließlich die seelische Behinderung im Paragraphen 35a des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (KJHG) der Jugendhilfe zugewiesen. Zuvor lag der gesamte Bereich der Behinderungen in der Zuständigkeit der Sozialhilfe (SGB 12). Dies führe in der Praxis durch diese Spaltung zu unzähligen Zuständigkeitsstreitigkeiten.

„Die Jugend- und Sozialämter streiten beispielsweise darüber, ob ein junger Mensch „nur“ seelisch oder auch geistig behindert ist. Sie unterziehen ihn im Lauf der Kindheit diversen Diagnoseverfahren, die nicht selten allein das Ziel haben, die Zuständigkeit zu klären“…, heißt es beim Vorstand der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ).

Bei Erwachsenen hingegen findet das Gesamtplanverfahren der Bezirke inzwischen Anwendung, das seit 2012 bayernweit implementiert ist. Hier gelang die Erweiterung von der seelischen, auch auf Menschen mit geistiger bzw. körperlicher Behinderung im Rahmen dieses Gesamtplanungskonzeptes.

Marie ist ein frohes und fleißiges Mädchen. Arbeiten möchte sie, sagt sie, faltet die Hände, und formt dann mit leuchtenden Augen ein riesiges Gebäude. Und sie lacht dabei.

Hier stutzt man – „bete und arbeite“- das wusste auch schon Augustinus und Marie weiß es offenbar auch.

Bayerischer Bezirketag, Pressemitteilung v. 19.09.2014

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