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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes (BayNatSchG) eingebracht

30. September 2014 by Klaus Kohnen

FrogDie Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Änderung des BayNatSchG eingebracht (LT- Drs. 17/3113 v. 30.09.2014). Hiernach sollen – nach den Vogelschutzgebieten, die bereits 2006 durch die VoGEV rechtsverbindlich und außenwirksam festgelegt wurden – nun auch die FFH- Gebiete dergestalt festgelegt werden. Darüber hinaus betrifft der Gesetzentwurf die Geltung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV) und schafft eine Regelung, nach der eine mögliche Kompensationsverordnung des Bundes in Bayern nicht anzuwenden wäre.

1. Rechtsverbindliche Festlegung von FFH-Gebieten

Gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 92/43/EWG (Fauna-Flora-Habitatrichtlinie, FFH-Richtlinie) sind Natura 2000-Gebiete als besondere Schutzgebiete auszuweisen. „Natura 2000“ bezeichnet ein europaweites Netz an Schutzgebieten, das aus den nach der Vogelschutzrichtlinie und aus den nach der FFH-Richtlinie geschützten Gebieten besteht. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung zu den EU-Vogelschutzgebieten setzt eine richtlinienkonforme Umsetzung dieser Pflicht eine rechtsverbindliche und außenwirksame Festlegung der gemeldeten Gebiete voraus.

Dies ist für die bayerischen Vogelschutzgebiete durch Erlass der Vogelschutzverordnung (VoGEV) geschehen. Für die bayerischen FFH-Gebiete fehlt bislang eine entsprechende Regelung. Im Februar 2014 hat die Europäische Kommission gegen die Bundesrepublik Deutschland ein Pilotverfahren zur Frage eingeleitet, inwieweit Deutschland die Verpflichtungen aus Art. 4 Abs. 4 der FFH-Richtlinie erfüllt hat. Vor diesem Hintergrund bestehe dringender Handlungsbedarf, auch die FFH-Gebiete rechtsverbindlich und außenwirksam festzulegen, da die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Vogelschutzgebieten auch auf die FFH-Gebiete übertragbar sei, so der Gesetzentwurf.

Die rechtsverbindliche und außenwirksame Festlegung der FFH-Gebiete soll durch Ergänzung der VoGEV um die gemeldeten FFH-Gebiete erfolgen. Voraussetzung hierfür ist die Ausdehnung der Verordnungsermächtigung der obersten Naturschutzbehörde in Art. 20 Abs. 1 Satz 2 BayNatSchG auf die Festlegung von FFH-Gebieten. Es würden lediglich die von der Staatsregierung bereits beschlossene Gebietsmeldung rechtsverbindlich umgesetzt; neue Betroffenheiten würden vermieden, so der Gesetzentwurf.

Art. 20 BayNatSchG soll daher wie folgt geändert werden (Änderungen im Gesetzestext fett markiert bzw. durchgestrichen):

Art. 20 Auswahl von Natura 2 000-Gebieten und Festlegung von Vogelschutzgebieten und Festlegung von Natura 2 000-Gebieten; besonderer Schutz der Gebiete

(1) 1Die Staatsregierung wählt die Natura 2 000-Gebiete unter Beteiligung der Betroffenen aus. 2Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Europäischen Vogelschutzgebiete Natura 2 000-Gebiete sowie die Gebietsbegrenzungen und die Erhaltungsziele dieser Gebiete durch Rechtsverordnung festzulegen; die Rechtsverordnung ergeht im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.

(2) […]

2. Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV)

Art. 8 Abs. 3 BayNatSchG soll um einen Satz 2 ergänzt werden (Änderungen im Gesetzestext fett markiert):

(3) 1Die Staatsregierung wird ermächtigt, das Nähere zur Kompensation von Eingriffen durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

1. zu Inhalt, Art und Umfang von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Entsiegelung, zur Wiedervernetzung von Lebensräumen und zur Bewirtschaftung und Pflege sowie zur Festlegung diesbezüglicher Standards, insbesondere für vergleichbare Eingriffsarten,

2. die Höhe der Ersatzzahlung und das Verfahren zu ihrer Erhebung.

2§ 15 Abs. 7 BNatSchG und darauf gestützte Verordnungen des Bundes finden keine Anwendung.

Ziel dieser Änderung ist, dass in Bayern kompensationsrechtlich allein das Landesrecht maßgeblich sein soll: Das Kompensationsrecht unterfällt der sog. Abweichungsgesetzgebung nach Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GG. Es gilt damit das jeweils spätere Recht (Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG). Die BayKompV soll nicht durch eine etwaige später erlassene Kompensationsverordnung des Bundes verdrängt werden. Die Änderung stelle daher klar, dass für Bayern Art. 8 Abs. 3 BayNatSchG als sog. „Verdrängungsermächtigung“ dem § 15 Abs. 7 BNatSchG vorgehe; das schließe die Möglichkeit der Verordnungsgebung des Bundes für Bayern rechtssicher aus und sichere dem Landesrecht im Rahmen des Art. 72 Abs. 3 Satz 3 GG den Vorrang, so der Gesetzentwurf.

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Änderung des Bayerischen Naturschutzgesetzes, LT- Drs. 17/3113 v. 30.09.2014 (PDF, 415 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) kyslynskyy – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014093001

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Kategorie: Bayern, Blog, Gesetzgebung, Gesetzgebung, Im Fokus, Kardinalthemen, Klima/ Natur/ Umwelt, Kommunales Schlagwörter: 17/3113, Anzeigen genot, Anzeigen PlaNatUm, Bayerische Kompensationsverordnung (BayKompV), Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG), Vogelschutzverordnung (VoGEV)

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