Gesetzgebung

Staatsregierung: Zustimmung zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag beantragt

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Mit Schreiben vom 02.10.2014 hat die Staatsregierung gemäß Art. 72 Abs. 2 BV die Zustimmung des Bayerischen Landtags zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) beantragt (LT-Drs. 17/3254 v. 02.10.2014). Der Staatsvertrag sieht Änderungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages (RFinStV) vor.

Wesentliche Änderungen

1. Höhe des Rundfunkbeitrags (§ 8 RFinStV)

Der Rundfunkbeitrag soll ab dem 01.04.2015 von derzeit 17,98 Euro im Monat auf dann 17,50 Euro im Monat gesenkt werden.

Die vorgesehene Senkung bleibt damit hinter den Empfehlungen der KEF zurück. In ihrem 19. Bericht vom Februar 2014 geht die KEF für die Beitragsperiode vom 01.01.2013 bis 31.12.2016 von Mehrerträgen (gegenüber den Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten vom Frühjahr 2013) durch die Einführung des neuen Rundfunkbeitrags in Höhe von ca. 1,146 Mrd. Euro aus. Davon empfiehlt sie, etwa die Hälfte für eine Beitragssenkung um 73 Cent auf 17,25 Euro ab dem 1. Januar 2015 zu verwenden. Der Rest des Mehrertrages solle in eine Rücklage eingestellt werden.

Die Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder sind im Rahmen ihrer Konferenz am 13.03.2014 jedoch übereingekommen, den Rundfunkbeitrag in einem ersten Schritt um lediglich 48 Cent auf 17,50 Euro zu senken. Die Differenz zum Vorschlag der KEF soll den Anstalten nicht zur Verfügung stehen, sondern in die Rücklage eingestellt werden. Damit sollen angesichts der anstehenden Evaluierung des Rundfunkbeitrags im nächsten Jahr und bis zur Diskussion der damit zusammenhängenden Fragen (Strukturausgleich, strukturelle Prüfung des Beitragsmodells, Stabilisierung des Beitrags bis einschließlich 2020 und Reduzierung von Werbung und Sponsoring) finanzielle Spielräume erhalten werden.

2. Verteilung des Beitragsaufkommens (§ 9 RFinStV)

§ 9 RFinStV soll wie folgt geändert werden (Änderungen im Gesetzestext fett markiert bzw. durchgestrichen):

§ 9 Aufteilung der Mittel

(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten vorbehaltlich einer Neufestsetzung im Verfahren nach § 3 die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,6295 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 24,7579 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,6126 vom Hundert.

(1) Von dem Aufkommen aus dem Rundfunkbeitrag erhalten die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten einen Anteil von 72,0454 vom Hundert, das ZDF einen Anteil von 25,1813 vom Hundert und die Körperschaft des öffentlichen Rechts „Deutschlandradio“ einen Anteil von 2,7733 vom Hundert.

(2) Soweit die in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten oder das ZDF sich nicht an der nationalen Stelle des Europäischen Fernsehkulturkanals „ARTE“ beteiligen, stehen der nationalen Stelle von ARTE für die Finanzierung dieses Programmvorhabens die auf diese Anstalten entfallenden Anteile an der Finanzierung unmittelbar aus dem Rundfunkbeitragsaufkommen zu. Der Anteil dieser Anstalten bemisst sich nach dem für sie in Ziffer 6.2 des Gesellschaftsvertrages der nationalen Stelle von ARTE in der Fassung vom 1. Dezember 1994 vorgesehenen Pflichtanteil für die Programmzulieferung. Dabei ist ein Finanzierungsbetrag von insgesamt 163,71 Mio. Euro 171,11 Mio. Euro jährlich zugrundezulegen. Die Mittel können in zwölf gleichen Teilbeträgen vierteljährlich, jeweils in der Mitte des Kalendervierteljahres abgerufen oder Teilbeträge auf einen der späteren Abruftermine übertragen werden.

Bei diesen Änderungen handelt es sich laut Begründung zum Zustimmungsantrag um bloße Folgeanpassungen der prozentualen Anteile, die sich aus der Veränderung der Höhe des Rundfunkbeitrags ergeben. Die im 19. KEF-Bericht dargestellte prozentuale Verteilung der Beitragseinnahmen auf ARD, ZDF und Deutschlandradio sowie der Anteil von arte blieben durch die Abweichung von der Empfehlung der KEF zur Beitragshöhe unberührt.

Die Änderung soll am 01.04.2015 in Kraft treten.

3. Umfang des Finanzausgleichsmasse (§ 14 RFinStV)

Zugunsten des Saarländischen Rundfunks und von Radio Bremen wird der Umfang der Finanzausgleichsmasse erhöht. § 14 RFinStV soll wie folgt neu gefasst werden (Änderungen im Gesetzestext fett markiert bzw. durchgestrichen):

§ 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse beträgt eins vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 53,76 vom Hundert zu 46,24 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.

§ 14 Umfang der Finanzausgleichsmasse

Die Finanzausgleichsmasse beträgt 1,6 vom Hundert des ARD-Nettobeitragsaufkommens. Die Finanzausgleichsmasse wird im Verhältnis 50,92 vom Hundert zu 49,08 vom Hundert auf den Saarländischen Rundfunk und Radio Bremen aufgeteilt.

Mit dieser Änderung werde einer Empfehlung der KEF gefolgt, die seit längerem eine strukturelle Unterfinanzierung beider Anstalten festgestellt habe.

Die Änderung soll am 01.01.2017 in Kraft treten.

 

Staatsregierung, Antrag auf Zustimmung des Bayerischen Landtags zum Sechzehnten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag), LT-Drs. 17/3254 v. 02.10.2014 (PDF, 287 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) frank peters – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014100201