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BayLSG: Rückwirkende gestaffelte Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft und kein Merkzeichen „G“ für intersexuellen Menschen

7. Oktober 2014 by Klaus Kohnen

Feststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht sind auf einen entsprechenden Antrag hin zu treffen. Unter welchen Voraussetzungen können diese Feststellungen auch für zurückliegende Zeiträume getroffen werden? Liegen die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Merkzeichens „G“ auch vor, wenn nur vorübergehend Schmerzzustände auftreten, die sich auf das Gehvermögen auswirken?

Der Sachverhalt

Ein 1974 geborener intersexueller, schwerbehinderter Mensch begehrte die rückwirkende Feststellung eines GdB von 80 ab dem 01.08.1994. Weiterer zusätzlicher Streitpunkt war die Zuerkennung des Merkzeichens „G“. Das zuständige Amt erkannte auf den Antrag von 2008 hin einen GdB von 50 rückwirkend ab 1994 an. Das Sozialgericht verurteilte die Behörde zur Bemessung eines GdB von 60 ab 01.08.2006 und von 80 ab 01.06.2007.

Die Entscheidung

Das Bayerische Landessozialgericht hat entschieden, dass der Kläger ein besonderes Interesse an der rückwirkenden höheren GdB-Feststellung hat. Denn dafür komme die Inanspruchnahme von rückwirkenden Nachteilsausgleichen nach dem Einkommenssteuerrecht in Betracht. Zudem rechtfertigten die medizinischen Befunde die rückwirkende Feststellung. Ein entsprechendes Angebot hatte das Amt schon für die Zeit ab 01.01.1999 im Berufungsverfahren abgegebenen.

Die Voraussetzungen des Merkzeichens „G“ hat das Bayerische Landessozialgericht hingegen verneint. Es bestehe kein Leidenszustand, der dauerhaft zu einer Einschränkung des Gehvermögens führe. Intermittierend auftretende Schmerzzustände des Klägers begründeten keine dauerhaft erhebliche Gehbehinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts.

BayLSG, Pressemitteilung v. 07.10.2014 zum U. v. 10.09.2014, L 3 SB 235/13

 

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Kategorie: Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Rechtsentwicklung, Rechtsprechung, Sonstige, Sozial-/ Jugendschutz-/ Kindergartenrecht Schlagwörter: BayLSG L 3 SB 235/13, Sozialgesetzbuch (SGB)

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