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KOMBA Bayern: Urlaubsverordnung für Beamte in Bayern – Änderungen zum 1. August 2014 in Kraft getreten

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Zum 1. August 2014 sind die neuen Regelungen zur Urlaubsabgeltung und beim Wechsel von Vollzeit in Teilzeit in der bayerischen Urlaubsverordnung (UrlV) in Kraft getreten.

Aufgrund mehrerer Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Urlaubsrecht musste die Urlaubsverordnung entsprechend geändert werden.

Urlaubsabgeltung

Künftig enthält der § 10 UrlV einen Urlaubsabgeltungsanspruch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses. Voraussetzung dafür ist, dass die vorherige Einbringung von Erholungsurlaub aufgrund einer Dienstunfähigkeit nicht möglich war. Der Abgeltungsanspruch bezieht sich allerdings nur auf den europarechtlich gewährleisteten Mindestjahresurlaub im Umfang von vier Wochen (zum Beispiel bei fünf Arbeitstagen/ Woche: 20 Urlaubstage pro Jahr).

Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage

Der § 4 UrlV regelt die Urlaubsdauer bei einer Abweichung von der Fünf-Tage-Woche. Aufgrund der Neuregelung ist nun in § 4 Abs. 2 Satz 6 UrlV festgelegt, dass bei einer Verringerung der Zahl der wöchentlichen Arbeitstage eine Umrechnung eines bereits bestehenden Urlaubsanspruchs unterbleibt, wenn die Einbringung des Urlaubs vor der Verringerung tatsächlich nicht möglich war (zum Beispiel wegen Dienstunfähigkeit, nicht vorhergesehene Beschäftigungsverbote nach der Mutterschutzverordnung oder bei Nichtgenehmigung des Urlaubs aufgrund von dienstlichen Gründen).

KOMBA Bayern, Aktuelles v. 07.10.2014