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VG Augsburg: Stadt Augsburg muss erneut über Sozialticket entscheiden

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Das Verwaltungsgericht Augsburg hat vier Empfängern von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) insoweit recht gegeben, als die Stadt Augsburg nochmals darüber entscheiden muss, ob auch sie Anspruch auf das ermäßigte Sozialticket für Bus und Straßenbahn haben. Die Stadt habe zwar bei der Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen einen weiten Spielraum, sei aber an den Gleichheitssatz des Grundgesetzes gebunden. Gleiches müsse gleich, Ungleiches ungleich behandelt werden. Das Gericht sah keine so gewichtigen Gründe, die es rechtfertigten, Empfänger von Leistungen nach dem SGB II vom Sozialticket auszunehmen, es aber Beziehern von Leistungen nach dem SGB XII, dem Wohngeldgesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz zu gewähren.

Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel des Antrags auf Zulassung der Berufung zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München gegeben.

VG Augsburg, Pressemitteilung v. 07.10.2014 zum U. v. 07.10.2014, Au 3 K 14.1030, 1032, 1039 und 1040