Gesetzgebung

Bayerischer Bezirketag: Neues Maßregelvollzugsgesetz

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Bezirketagspräsident Mederer: „Finanzierung der forensischen Ambulanzen muss dringend geregelt werden“

Der Hauptausschuss des Bayerischen Bezirketags befasste sich in seiner heutigen Sitzung auch mit dem Gesetz über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung, dem Bayerischen Maßregelvollzugsgesetz. Aus Sicht der Bezirke als Aufgabenträger des Maßregelvollzugs ist der Gesetzesentwurf von großer Bedeutung. Seit Jahren fordert der Bayerische Bezirketag die gesetzlichen Regelungen hier in einem eigenen Gesetz zu fassen. Mit der nun vorgesehenen Trennung der Regelungsbereiche Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung nach dem Strafgesetzbuch und der Hilfen und Schutzmaßnahmen für Menschen mit psychischen Erkrankungen einschließlich der Unterbringungen wird endlich einer von den bayerischen Bezirken immer wieder erhobenen Forderung Rechnung getragen.

„Wir begrüßen ausdrücklich, dass den Maßregelvollzugseinrichtungen verbindliche Vorschriften an die Hand gegeben werden, die somit ein Mehr an Sicherheit und Transparenz für Patienten, Mitarbeiter und Einrichtungsträger schaffen“, betont Bezirketagspräsident Mederer.

Vollständig aber fehle bislang eine Regelung zu den forensischen Ambulanzen und deren Finanzierung.

Präsident Mederer verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass bereits jetzt ein gut ausgebautes Angebot an forensisch-psychiatrischen Ambulanzen an den Maßregelvollzugseinrichtungen zur Verfügung steht für Betroffene, deren Unterbringung im Maßregelvollzug zur Bewährung ausgesetzt ist.

„Diese forensischen Ambulanzen haben sich bewährt. Sie dürfen daher nicht von künftigen Haushaltsentwicklungen abhängig sein. Zur Rechtssicherheit bedarf es deshalb dringend auch hier einer Regelung, die den Auftrag, die Anbindung, Aufgabenträger, Finanzierung und Standards für diese Ambulanzen eindeutig festlegt“, stellte Präsident Mederer heraus.

Bayerischer Bezirketag, Pressemitteilung v. 09.10.2014