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Bayerischer Rechts- und Verwaltungsreport (BayRVR)

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Staatsregierung: Gesetzentwurf zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) eingebracht

14. Oktober 2014 by Klaus Kohnen

Kompass SchwerpunktDie Staatsregierung hat einen Gesetzentwurf zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen eingebracht (LT-Drs. 17/3337 v. 14.10.2014). Dieser sieht zum einen die Bündelung bestimmter Zuständigkeiten bei einzelnen Regierungen vor; zum anderen dehnt er die Möglichkeit zur gebietsübergreifenden Zusammenarbeit der Aufgabenträger im Zulassungswesen auf das Fahrerlaubniswesen und das Fahrlehrerwesen aus.

Grund für die Gesetzesinitiative

Die Bündelung bestimmter Zuständigkeiten erfolgt in Umsetzung des SAR-Projektes: In Abstimmung mit den Fachressorts wurde der Aufgabenbestand der Regierungen mit dem Ziel geprüft, Synergieeffekte durch weitere Zentralisierungen von Zuständigkeiten zu erschließen. Bei kleinteiligen Aufgaben ließen sich durch Spezialisierung an einem Verwaltungsstandort Einarbeitungszeiten reduzieren, Routine und Erfahrung in Spezialgebieten besser aufbauen und Vertretungen sicherstellen; auch sei die Einheitlichkeit des Verwaltungsvollzugs besser gewährleistet, so der Gesetzentwurf.

Neue Vollzugsaufgaben seien mit der Umsetzung des Projekts nicht verbunden, behördenübergreifende Versetzungen nicht erforderlich. Für die Schwerpunktsetzungen seien allerdings Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter behördenintern umzusetzen und mit neuen Aufgaben zu betrauen. Dies bedingt Fortbildungen und Einarbeitungszeiten.

Wesentliche Änderungen

1. Bündelung von Zuständigkeiten

a) Änderung des Zuständigkeitsgesetzes (Art. 6 ZustG)

Die Regierung von Niederbayern wird für ganz Bayern Aufsichtsbehörde über die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisverwaltungsbehörden im Vollzug des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG). Sie wird somit auch Widerspruchsbehörde in diesen Angelegenheiten.

b) Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes (Art. 25 GDVG)

Künftig soll die Regierung von Oberfranken für ganz Bayern für die Zulassung von Gegenprobensachverständigen gemäß der Gegenproben-Verordnung zuständig sein.

c) Änderung des Bayerischen Ausführungsgesetzes zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (Art. 1 BayAGBAföG)

Die Regierung von Niederbayern wird für ganz Bayern Aufsichtsbehörde über die Ämter für Ausbildungsförderung bei den Kreisverwaltungsbehörden im Vollzug des BAföG. Sie wird somit auch Widerspruchsbehörde in diesen Angelegenheiten.

d) Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (Art. 2 AGBtG)

Die staatliche Förderung der Betreuungsvereine soll zentral bei der Regierung von Mittelfranken angesiedelt werden. Für die Anerkennung und Beratung von Betreuungsvereinen soll die Zuständigkeit bei der Regierung verbleiben, in deren Regierungsbezirk der jeweilige Verein seinen Sitz hat.

e) Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (Art. 106, 111b AGSG)

Art. 106 AGSG: Die Träger der Kriegsopferfürsorge erhalten für von ihnen zu erbringende Leistungen Erstattungen aus dem Bundes- und dem Landeshaushalt. Die Abrechnung der Finanzierungsanteile des Freistaates Bayern und des Bundes wird der Regierung von Mittelfranken für alle Regierungsbezirke übertragen.

Art. 111b AGSG: Die den örtlichen Trägern der Sozialhilfe beim Vollzug des § 8 Berufliches Rehabilitierungsgesetz (BerRehaG) entstehenden Aufwendungen werden in voller Höhe erstattet. Die Abrechnung der Aufwendungen führen bislang die Regierungen durch. Künftig soll die Regierung von Mittelfranken zuständig sein.

2. Gebietsübergreifende Zusammenarbeit der Aufgabenträger

Art. 8 Abs. 3 des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk) wird neu gefasst (Änderungen gegenüber dem alten Wortlaut fett markiert bzw. durchgestrichen):

(3) Kreisfreie Gemeinden und der Freistaat Bayern, vertreten durch das jeweilige staatliche Landratsamt, können sich zu einem Zweckverband gemäß dem Gesetz über die kommunale Zusammenarbeit zusammenschließen und ihm diesem die Aufgaben der unteren Verwaltungsbehörden

  1. für die Fahrzeugzulassung,
  2. für die Zulassung von Personen zum öffentlichen Straßenverkehr,
  3. für das Fahrlehrerwesen oder
  4. nach dem Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetz

übertragen.

Durch die Aufzählung soll klargestellt werden, so der Gesetzentwurf, dass dem Zweckverband einzelne oder auch alle Aufgaben übertragen werden können.

 

Staatsregierung, Gesetzentwurf zur Schwerpunktsetzung von Aufgaben bei den Regierungen sowie zur Änderung des Gesetzes über Zuständigkeiten im Verkehrswesen, LT-Drs. 17/3337 v. 14.10.2014 (PDF, 360 KB)

Ass. iur. Klaus Kohnen; Abbildung: (c) Felix Pergande – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014101401

Redaktioneller Hinweis: Der Klick auf die Nummer mit der LT-Drs. (siehe unterhalb des Beitrags unter „Tagged With“) liefert Gang und Stand des Gesetzgebungsverfahrens.

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Filed Under: Bauen/ Wohnen/ Verkehr, Bayern, Blog, Gesetzgebung, Gesetzgebung, Gesundheit/ Soziales, Im Fokus, Kardinalthemen, Kommunales, Öffentlicher Dienst/ Behörden/ Bundeswehr Tagged With: 17/3337, Bayerisches Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (BayAGBAföG), Gesetz über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustGVerk), Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG), Gesetz zur Ausführung des Betreuungsgesetzes (AGBtG), Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz (GDVG), Zuständigkeitsgesetz (ZustG)

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