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VG Regensburg: Wörther Schlossbergmauer – Urteilsgründe liegen vor

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Mit Urteil vom 2. Oktober 2014 (Az. RO 2 K 13.2042) hat die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg die Klage der Stadt Wörth an der Donau abgewiesen, mit der die Feststellung der Straßenbaulast des Freistaats für die Wörther Schlossbergmauer begehrt worden war. Nunmehr liegen die schriftlich abgefassten Urteilsgründe vor:

Danach ist die Klage bereits unzulässig, soweit es um Mauergrundstücke geht, die der Stadt nicht gehören. Auch hinsichtlich der im Eigentum der Stadt stehenden Mauergrundstücke hat die Kammer Zweifel an der Zulässigkeit der Klage, hält die Klage aber jedenfalls für unbegründet. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass die Bau- und Unterhaltungslast des Staats für seine Staatsstraße St 2125 auch die Schlossbergmauer umfasst. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass neben dem Straßenkörper auch eine Stützmauer für den öffentlichen Straßenverkehr gewidmet ist. Unterlagen zu einer straßenrechtlichen Widmung der Schlossbergmauer bzw. der Grundstücke, auf denen sie steht, wurden dem Gericht jedoch nicht vorgelegt. Aus den vom Gericht herangezogenen Akten ergaben sich dafür auch keine Anhaltspunkte.

Die Stadt kann beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in München die Zulassung der Berufung beantragen, benötigt dafür aber einen Zulassungsgrund.

Die vollständige Entscheidung ist abrufbar unter http://www.vgh.bayern.de/media/vgregensburg/presse/pt_2014.htm.

VG Regensburg, Pressemitteilung v. 21.10.2014 zum U. v. 02.10.2014, RO 2 K 13.2042

Redaktioneller Hinweis: Der direkte Link zur Entscheidung: hier (PDF, 201 KB).