Gesetzgebung

BFH: Stromsteuer – Wer ist Nutzer des Lichts?

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Der VII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 24. September 2014 (VII R 39/13) entschieden, dass ein Versorgungsunternehmen, welches von der Stadt mit der Beleuchtung öffentlicher Verkehrsflächen beauftragt war, keinen Anspruch auf Entlastung von der auf den von ihm dafür bezogenen Strom zu zahlenden Steuer hat. Denn dieses Unternehmen sei nicht der (Primär-)Nutzer des Stroms. Das aber sei nach dem einschlägigen Stromsteuergesetz Voraussetzung für die Gewährung der Entlastung.

Nach dem Stromsteuergesetz wird eine solche Steuerentlastung einem sog. Unternehmen des Produzierenden Gewerbes nur unter der Voraussetzung gewährt, dass das mithilfe des Stroms gewonnene Erzeugnis (im Streitfall also Licht) auch von diesem Unternehmen genutzt wird. Das klagende Unternehmen war zwar ein solches Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, fraglich war jedoch, ob es, indem es seinem Auftrag gemäß die Straßen der Stadt beleuchtete, auch als Nutzer der Straßenbeleuchtung anzusehen war.

Die Vorinstanz hatte dies verneint und die Ansicht vertreten, die sich auf den beleuchteten Verkehrsflächen bewegenden Bürger der Stadt seien die Nutzer des elektrisch erzeugten Lichts.

Der BFH hat sich dagegen für die dritte in Betracht kommende Möglichkeit entschieden und die für die Beleuchtung der öffentlichen Verkehrswege verantwortliche Stadt als Nutzer des Lichts angesehen. Der erkennende Senat stellt dabei entscheidend darauf ab, dass das Stromsteuergesetz denjenigen steuerlich entlasten will, der den für die Beleuchtung verwendeten Strom gezielt für eigene Zwecke einsetzt. Und das sind nach Auffassung der Münchener Richter weder die Straßenbenutzer noch das Versorgungsunternehmen, sondern dies ist die Stadt. Denn mit der Beleuchtung erfüllt sie ihren gesetzlichen Auftrag zur Verkehrssicherung. Dass sie sich dafür eines Versorgungsunternehmens bedient, ändert daran nichts.

BFH, Pressemitteilung v. 29.10.2014 zum U. v. 24.09.2014, VII R 39/13

Redaktioneller Hinweis

Der BFH hat folgende Leitsätze formuliert (zum Volltext siehe obigen Link):

1. Das im Rahmen eines Straßenbeleuchtungsvertrags mit der Erzeugung von Licht und der Beleuchtung von Straßen und anderen Flächen eines Stadtgebiets beauftragte Unternehmen ist nicht Nutzer des Lichts i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG, so dass ihm hinsichtlich des zur Lichterzeugung verwendeten Stroms keine Steuerentlastung gewährt werden kann.

2. Der von § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG angesprochene Nutzer des Lichts ist derjenige Primärnutzer, auf dessen Veranlassung und nach dessen näheren Vorgaben z.B. Straßen und andere Flächen beleuchtet werden. Dies gilt ungeachtet einer bestehenden Verkehrssicherungspflicht und des rechtlichen Bestands eines Beleuchtungsvertrags.

3. Die der Straßenbeleuchtung in unbestimmter Anzahl ausgesetzten Anlieger und Straßenbenutzer sind lediglich nachrangige Nutzer des Lichts, die nicht als Nutzer i.S. des § 9b Abs. 1 Satz 2 StromStG angesehen werden können.