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VG München: Bau der Ortsumfahrung Weßling – Gemeinde Weßling darf auf notwendiges Grundstück zugreifen

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Mit Beschluss vom 28. Oktober 2014 lehnte die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts (VG) München einen Eilantrag der Gemeinde Wörthsee ab. Das Gericht bestätigte damit das Landratsamt Starnberg in seiner Entscheidung, der benachbarten Gemeinde Weßling den Zugriff auf ein Grundstück zu erlauben, das zwar noch nicht in deren Eigentum steht, aber für den Bau der geplanten Ortsumfahrung Weßling erforderlich ist.

Für die Ortsumfahrung an sich besteht ein rechtskräftiger Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberbayern, der nicht mehr Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung war. Hierin ist u.a. festgelegt, dass bestimmte Grundstücke, zu denen auch das hier betroffene gehört, für die Umsetzung des Vorhabens notfalls enteignet werden dürfen. Weil Enteignungsverfahren länger dauern können und es der Gemeinde Weßling nicht gelang, das Grundstück von ihrer Nachbargemeinde Wörthsee zu erwerben, sprach das Landratsamt eine sog. vorzeitige Besitzeinweisung aus, um der Gemeinde Weßling bereits vor der anstehenden Enteignung den rechtzeitigen Beginn der Bauarbeiten zu ermöglichen.

Die Gemeinde Wörthsee machte in dem Eilverfahren erfolglos geltend, die Eigentumslage an dem Grundstück sei ungeklärt. Ferner bestritt sie, dass der Bau der Ortsumfahrung zeitlich dringend geboten sei. In ihrem Beschluss gewichtete die 2. Kammer insofern aber das Interesse Weßlings höher, an dem beabsichtigten Zeitplan zum Bau der Ortsumfahrung festzuhalten.

Gegen den Beschluss kann die Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.

VG München, Pressemitteilung v. 30.10.2014 zum B. v. 28.10.2014, M 2 S 14.4522