Gesetzgebung

Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Staatsregierung über ein Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz (BayMRVG)

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Der Bay. Richterverein e.V. hält den vorgelegten Entwurf für überfällig. Er ist jedoch insbesondere aus verfassungsrechtl. Gründen, aber auch im Hinblick auf die Praktikabilität, dringend ergänzungs- und verbesserungsbedürftig.

1. Beschleunigungsgebot

Im Vorblatt des Entwurfes wird unter A zu Recht darauf hingewiesen, dass zumindest seit dem Urteil des BVerfG vom 10.01.2008 Anlass bestanden hat, über ein derartiges Gesetz nachzudenken. Trotz des erheblichen Regelungsbedarfs hat man sich jahrelang mit einer Verweisung im Bayerischen Unterbringungsgesetz (UnterbrG) begnügt. Schließlich sind nunmehr auch drei Jahre seit der Grundsatzentscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 23.03.2011 zur ärztlichen Zwangsbehandlung vergangen, dem weitere Entscheidungen zu den Regelungen in anderen Ländergesetzen folgten. Folge dieser Untätigkeit war der unhaltbare Zustand, dass seit drei Jahren eine ärztliche Zwangsbehandlung mangels verfassungskonformer gesetzlicher Grundlage unmöglich war und ist. Sowohl die behandelnden Ärzte, als auch die mit diesen Fragen befassten Richter bewegten sich im rechtsfreien Raum und mussten auf andere Zwangsmaßnahmen (Fixierung, intensive Beobachtung, Isolierung etc.) bzw. auf die durchaus sachdienliche Heranziehung zivilrechtlicher Handlungsmöglichkeiten ausweichen. 

Der Hinweis auf die Komplexität der zu regelnden Sachverhalte überzeugt nicht. Das BVerfG hat sehr ausführlich die Voraussetzungen für eine ärztliche Zwangsbehandlung zur Erreichung des Vollzugsziels dargelegt.

Zivilrechtlich wurde sehr viel schneller reagiert. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Rechtsprechung des BVerfG zum Anlass genommen, mit Beschluss vom 20.06.2012 (BtPrax 2012,156) seine Rechtsprechung zur zivilrechtlichen „Zwangsbehandlung“ aufzugeben. Er begründete seine radikale Kehrtwende mit der Entscheidung des BVerfG zur Zulässigkeit der Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug und erklärte eine ärztliche Zwangsbehandlung mangels gesetzlicher Grundlage für unzulässig. Der Bundesgesetzgeber hat sofort reagiert und das Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme v. 18.02.2013 (BGBl. I S. 266) erlassen, das am 26.02.2013 in Kraft treten konnte.

Eine ähnliche gesetzgeberische Zielstrebigkeit hätte man sich auch für den Bereich des Maßregelvollzuges gewünscht.

2. Regelungsbedarf im Hinblick auf § 81 Strafprozessordnung (StPO) (Unterbringung zur Beobachtung des Beschuldigten) und das UnterbrG

Neben den Unterbringungen gemäß den §§ 63 und 64 Strafgesetzbuch (StGB) und Entscheidungen nach § 126a StPO kann eine Unterbringung auch nach § 81 StPO erforderlich sein. Obwohl es sich auch bei diesen Fällen um gravierende Eingriffe in das Freiheitsrecht des Betroffenen handelt, gibt es keine Vorschriften zum Vollzug. Es sollte deshalb im vorliegenden Gesetzentwurf auch der Vollzug dieser freiheitsentziehenden Maßnahme geregelt werden. Die Praxis einer Unterbringung nach § 81 StPO zeigt, dass man die Betroffenen ohne Sonderstatus im Alltag einer geschlossenen Klinik alleine lässt. Dies ist nicht nur für die Betroffenen, sondern auch für die Mitarbeiter der Klinik eine Zumutung. Es gibt schließlich in ganz Bayern keine Einrichtung, die speziell für eine Unterbringung zur Beobachtung Vorrichtungen bereithält. Das Zusammenleben mit psychisch kranken Patienten etwa auf einer Aufnahmestation dürfte für einen Menschen, der von heute auf morgen aus dem Alltag herausgerissen wurde, eine extreme Erfahrung sein und womöglich das Untersuchungsergebnis verfremden.

Ein Nachfolger für das UnterbrG wäre ebenso dringend erforderlich wie dieser Gesetzentwurf. Auch im Bereich der öffentlich-rechtlichen Unterbringung wären z.B. die Zwangsbehandlungen zu regeln.

3. Kritik an den Regeln zum Vollzug der einstweiligen Unterbringung (Teil 3)

a. Unschuldsvermutung

Die Sonderregeln zum Vollzug der einstweiligen Unterbringung werden der besonderen Situation des Betroffenen im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend gerecht. Die Unterschiede zum Vollzug der rechtskräftig angeordneten Maßregel sind nur marginal ausgeprägt. Insbesondere wird der Unschuldsvermutung nicht ausreichend Rechnung getragen. Dies wird in Art. 37 Abs. 1 Satz 2 besonders deutlich, wenn es dort heißt, es wird „berücksichtigt zugunsten der einstweilen untergebrachten Person, dass sie auf einer vorläufigen strafgerichtlichen Entscheidung beruht.“ Das klingt, als sei die „Vorläufigkeit“ nur ein Umstand, der unter vielen anderen auch noch zu berücksichtigen sei. Tatsächlich muss aber der gesamte Vollzug den Status des Betroffenen als „unschuldig“ durchgehend respektieren. Der gesamte strafrechtliche Vorwurf kann sich durch neue Erkenntnisse im Ermittlungsverfahren plötzlich anders darstellen. Zeugenaussagen können unglaubwürdig werden, die Einschätzung als psychische Krankheit kann sich als Folge einer heilbaren somatischen Krankheit ergeben. Das muss auch der Vollzug berücksichtigen und jede Stigmatisierung verhindern. Er darf sich nicht damit begnügen, ihr nur „entgegenzuwirken“, wie Art. 37 Abs. 1 Satz 4 einräumt. Bis zur Rechtskraft hat der Untergebrachte als unschuldig zu gelten und muss auch so behandelt werden.

Besonders problematisch ist in diesem Zusammenhang Art. 41 Nr. 3 des Entwurfs. Demnach soll die Einrichtung alle Behandlungsmaßnahmen durchführen können und zwar auch gegen den Willen des Untergebrachten, solange sich die Behandlung auf die Erkrankung bezieht, die Anlass für die einstweilige Unterbringung ist. Eine derartige „Erkrankung“ muss aber erst einmal vom Gericht festgestellt werden, bevor man dem Staat die Befugnis erteilt, dass er sie möglicherweise auch zwangsweise behandelt.

Diese voreilige „Zwangsbehandlung“ ist auch aus anderen Gründen bedenklich. In der Praxis kann man auf den Untergebrachten durch Verabreichung von Psychopharmaka so einwirken, dass er sich ruhig, besonnen, apathisch, resignierend, kooperativ oder einfach nur „vernünftig“ verhält, entsprechend den Bedürfnissen der Klinik. Psychopharmaka sollen ja gerade auf die Psyche einwirken. Der Mensch wird dadurch aber nicht immer geheilt, sondern man erreicht nur, dass er nicht mehr unter den Symptomen leidet. Eine derartige medikamentöse „Einstellung“ des Betroffenen darf gerade im Hinblick auf das Verfahren nicht Folge der einstweiligen Unterbringung sein und wird fast ausnahmslos von den Staatsanwälten und Richtern nicht gewünscht.

Wer nunmehr einwendet, dass man den Betroffenen doch nicht ohne Heilbehandlung seinem Schicksal überlassen dürfe, sollte sich überlegen, was bei Behandlungsbedürftigkeit und krankheitsbedingter Uneinsichtigkeit mit einem Patienten in Freiheit passiert: Es wird ein Betreuer für ihn bestellt, der dann die ganze Palette des § 1906 BGB prüfen und nach betreuungsgerichtlicher Genehmigung durchführen kann. Diese Position darf man dem Betroffenen nicht nehmen, indem man ihn ohne Verurteilung dem Behandlungsregime der Einrichtung unterstellt.

Schließlich würde es niemandem einfallen, während der Untersuchungshaft mit der Resozialisierung zu beginnen, weil man damit die Verurteilung vorwegnehmen würde. Eine Zwangsbehandlung während der einstweiligen Unterbringung würde sich genauso auswirken.

b. Ausgestaltung als besondere Form des Vollzugs

Eine gemeinsame Zimmerbelegung, wie sie Art. 38 als Möglichkeit vorsieht, ist zwar besser als die Vierzimmer-Lösung des Art. 8 im Normalvollzug. Trotzdem ist sie unzumutbar und auch nicht durch den Begriff „aus wichtigem Grund“ zu rechtfertigen. Die Gefahr eines Suizids kann durch eine Sitzwache oder andere Sicherungsmaßnahmen beseitigt werden. Dies kostet zwar Geld, ist aber die humanere und sichere Lösung als ein unzuverlässiger Mitpatient. Es besteht die Gefahr, dass man aus ökonomischen Gründen Mehrbettzimmer zur Verfügung stellt und dann entsprechende Gründe nachreicht. Schließlich unterliegen auch die psychiatrischen Kliniken dem allgemein bekannten Kostendruck. Man möge doch auch berücksichtigen, dass der Untergebrachte sich in Ruhe auf den Prozess vorbereiten können muss, wozu das Studium von Akten, die schriftliche Kommunikation mit dem Verteidiger und das Erstellen von Notizen gehört. Wie soll das möglich sein, wenn ständig eine weitere Person sich im Zimmer aufhält? Der Gesetzgeber muss sich vor Augen führen, welche Belastungen mit der geschlossenen Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik verbunden sind. Man wird aus seinem gesicherten sozialen Umfeld herausgerissen und muss seine gesamten Lebensumstände ändern. Die gesamte bürgerliche Existenz kann dabei auf dem Spiel stehen. Nimmt man dem – möglicherweise gesunden – Betroffenen dann auch noch den letzten Rückzugsraum und lässt ihn in einem Zimmer schlafen mit einem fremden Menschen, der möglicherweise psychisch krank ist, dann kann dies zu erheblichen psychischen Belastungen mit Langzeitfolgen führen.

Art. 39 weist der Einrichtung unnötige Befugnisse zu. Ausführung, Vorführung und Ausantwortung zur Durchführung von Ermittlungsmaßnahmen sollten ausschließlich vom Gericht oder der Staatsanwaltschaft angeordnet werden, zumindest aber nur mit deren Zustimmung angeordnet werden können. Dem Wortlaut der geplanten Bestimmung nach könnte die Einrichtung diese Maßnahmen auch für andere Ermittlungsverfahren ermöglichen. Ein praktischer Anwendungsfall der „Gefahr im Verzug“ erscheint nicht vorstellbar. Im Hinblick auf eine effektive Vorbereitung sollte auch eine Verlegung in eine andere Klinik nur mit Zustimmung des Gerichts bzw. der Staatsanwaltschaft und bei zwingenden Gründen möglich sein.

Besonders schwerwiegend können sich Mitteilungen an öffentliche und nicht öffentliche Stellen auswirken, die Art. 41 Nr. 6a in zu großzügiger Weise zulässt. Eine Mitteilung über eine vorläufige Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus kann sich im beruflichen und privaten Umfeld besonders stigmatisierend auswirken. Deshalb sollte die Entscheidung dem Betroffenen überlassen bleiben und die Mitteilungsmöglichkeit auf konkrete Fälle beschränkt werden, wie etwa gegenüber den Ermittlungsbehörden, die weitgehend Vertraulichkeit garantieren können.

4. Art. 4 Aufnahme

Sinn und Zweck dieser Regelung erschließen sich dem Juristen nur sehr schwer. Zunächst einmal ist es für ein psychiatrisches Krankenhaus reichlich unpersönlich und weltfremd, wenn man dem gerade verurteilten, psychisch kranken Menschen an der Pforte der Einrichtung eine Urkunde übergibt, in der er über seine Rechte und Pflichten unterrichtet wird. Ihm dann auch noch die gesetzliche Pflicht aufzuerlegen, den Erhalt schriftlich zu bestätigen, rundet das Bild ab und macht es dem Neuankömmling gelinde gesagt schwer, an einen heilungsorientierten und humanen (vgl. Art.2) Maßregelvollzug zu glauben.

Vielmehr befeuert diese Form der schriftlichen Begrüßung eher das häufig krankheitsbedingt schon vorhandene Misstrauen gegenüber der Einrichtung. Es sei dann noch die Frage erlaubt, wie sich die Teilnahme eines Vertreters an der „schriftlichen Unterrichtung“ abspielen soll. Unter Schriftform hat man gemäß § 126 Abs. 1 BGB zu verstehen, dass eine von der Einrichtung unterzeichnete Urkunde dem Neuankömmling übergeben wird. Welchen Sinn macht es, da einem Vertreter die Teilnahme zu gestatten?

Von einem „Aufnahmegespräch“ ist im Gesetz ja nicht die Rede. Die Ausführungen in der Begründung finden auch nicht ansatzweise Ausdruck im einzig und allein verbindlichen Gesetz. Völlig überflüssig, weil banal und selbstverständlich, ist der Hinweis, dass andere untergebrachte Personen nicht anwesend sein dürfen. Außerdem wäre dies eigentlich unschädlich, weil es ja nach dem Gesetzeswortlaut nur darum geht, eine Urkunde zu übergeben und unterschreiben zu lassen.

Was passiert eigentlich, wenn der Betroffene die schriftliche Bestätigung verweigert? Greift dann Art. 22, weil die untergebrachte Person schuldhaft gegen eine Pflicht, die ihr durch dieses Gesetz auferlegt wurde, verstoßen hat?

Art. 4 Abs. 2 enthält auch unnötigerweise einen auslegungsfähigen Begriff, soweit die ärztliche Untersuchung „alsbald“ erfolgen soll. Warum schafft man hier nicht einen klaren Anspruch, dass binnen einer Woche nach Aufnahme die ärztliche Untersuchung zu erfolgen hat? Soll verhindert werden, dass die Einrichtung Vorsorge für die Einhaltung dieser Vorschrift tragen muss? Interessant ist auch hier die Begründung, die den Begriff „unverzüglich“ ins Spiel bringt, der natürlich für Juristen eine besondere Aussage- und Wirkkraft hat, aber nur dann, wenn er auch im Gesetz steht und nicht in der Begründung. Außerdem fragt man sich, warum so wichtige Details, wie die Notwendigkeit einer körperlichen Untersuchung und die Möglichkeit der zwangsweisen Durchführung in der Begründung angesprochen werden, im Gesetzestext jedoch fehlen.

5. Art. 5 Behandlungs- und Vollzugsplan

Anhand von Art. 5 Abs. 3 lässt sich ein allgemeines Problem darstellen, das im Gesetzesentwurf nicht geregelt ist. Die Erörterung des Behandlungs- und Vollzugsplans mit der untergebrachten Person ist von elementarer Bedeutung. Kommunikation, Transparenz und Offenheit sind auch im Umgang mit psychisch Kranken von herausragender Wichtigkeit. Die Möglichkeit, darauf zu verzichten, wenn dadurch der Gesundheitszustand oder die therapeutische Entwicklung verschlechtert würde, ist sehr weit gefasst und damit unkontrollierbar.

Erfahrene Richter, die jahrelang im Rahmen von Betreuungsverfahren auch mit strafrechtlich untergebrachten Menschen Kontakt hatten, sehen eine derartige Gefahr gesundheitlicher Schäden nicht. Die Prognose einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder der therapeutischen Entwicklung ist wissenschaftlich sauber nicht begründbar und wird in der Praxis den Charakter einer bloßen Behauptung tragen. Wenn man sich schon auf derartige unsichere Prognosen einlässt, dann sollte man wenigstens eine umfassende Dokumentation mit entsprechender Begründungstiefe verlangen.

Sehr viel naheliegender und größer ist die Gefahr, dass sich Patienten hinters Licht geführt fühlen, wenn nicht offen und ehrlich mit ihnen kommuniziert wird. Vertrauen schafft man dadurch jedenfalls nicht.

Wenn schon auf den von Verfassungs wegen elementaren Grundsatz des rechtlichen Gehörs verzichten werden soll, dann müsste zumindest ein Vertreter anstelle des Untergebrachten umfassend informiert und beteiligt werden, der dann die Interessen des Untergebrachten vertreten könnte. Diese Rolle sollte ein Pflichtverteidiger, Verfahrenspfleger, Betreuer oder Bevollmächtigter übernehmen. Auf jeden Fall besteht hier und in allen anderen Bereichen, in denen sich der Untergebrachte nicht wirksam selbst einbringen und seine Rechte effizient wahren kann, noch ein erheblicher gesetzlicher Regelungsbedarf.

Dies wird gerade beim Behandlungs- und Vollzugsplan sehr evident, wenn man berücksichtigt, dass darin maßgebliche Hinweise und Weichenstellungen im Hinblick auf eine mögliche Entlassung oder Lockerungen zu finden sind. Deshalb ist es durchaus gerechtfertigt, dass das Unterlassen der Beteiligung als Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör angesehen wird. Ein Untergebrachter darf aber nicht als bloßes Objekt staatlichen Handelns verstanden und behandelt werden.

6. Art. 6 Behandlung psychischer Erkrankungen

a. Abs. 4 Vorlage an die zuständige Strafvollstreckungskammer

Die Vorlage an die zuständige Strafvollstreckungskammer nach Art. 6 Abs. 4 Satz 1 stellt eine sehr rudimentäre und unverständliche Regelung des gerichtlichen Rechtsschutzes dar. Dem Wortlaut nach bestimmt Art. 6 Abs. 4 Satz 1 ja nur, dass der Vorgang dem nach den §§ 110, 138 Abs. 3 StVollzG zuständigen Gericht vorzulegen sei. Soll der mitzitierte § 138 Abs. 3 StVollzG nicht nur die örtliche Zuständigkeit regeln, wie es der Wortlaut nahelegt, sondern auch die gesamten Verfahrensvorschriften der §§ 109 bis 121 StVollzG? Was soll der vorzulegende „Vorgang“ alles umfassen?

Es stellt sich die Frage: Vorlage ja und was dann? Wer soll einen Antrag stellen? Muss und kann ein Vertreter bestellt werden, wenn der Betroffene krankheitsbedingt seine Interessen nicht selbst wahrnehmen kann? Die Vorlage erfolgt wohl auch unabhängig von einem Antrag nach § 109 StVollzG des Untergebrachten, sodass es genügen müsste, wenn der Betroffene sagt, ich stimme nicht zu (Ablehnung).

Noch unverständlicher wird der Rechtsschutz, wenn man die Mitteilung gemäß Abs. 3 Nr. 3c analysiert. Die Möglichkeit, eine gerichtliche Entscheidung zu beantragen, ist völlig korrekt angeführt. Es muss aber auch über die Vorgehensweise nach Absatz 4 belehrt werden, wonach die Einrichtung den Vorgang vorlegt, wenn der Betroffene die Behandlung ablehnt und auch noch über die Möglichkeit, die Aussetzung der Maßnahme zu beantragen.

Die von § 109 StVollzG unabhängige Vorlage nach Abs. 4 macht ja auch Sinn, weil die Erfahrung lehrt, dass psychisch kranke Menschen häufig eine Behandlung vehement ablehnen, aber auch den Schritt zum Gericht nicht gehen, weil sie krankheitsbedingt dies als Aufgabe der Einrichtung ansehen. Ein wirksamer Rechtsschutz in einem derart sensiblen Bereich darf aber nicht davon abhängen, dass der kranke Mensch richtig agiert. Nur sollte dieses Verfahren in dem Entwurf praktikabel geregelt werden. Die Verständlichkeit der Regelung aus der Begründung herzuleiten, genügt nicht.

b. Übersichtlichkeit des Absatzes 4

Für den Rechtsanwender sollten Gesetze logisch aufgebaut werden, da andernfalls ein Paragrafendschungel entsteht. Absatz 4 regelt nacheinander ohne logischen Zusammenhang den gerichtlichen Rechtsschutz, die Verlängerung der Maßnahme, die Zuständigkeit eines Arztes, die Notwendigkeit regelmäßiger Überprüfungen, die Befristung der Maßnahme und dann auch noch die Wirkkraft einer Patientenverfügung. In diese Bestimmung scheint alles eingestellt worden zu sein, was noch nicht anderweitig untergebracht worden ist. Eine übersichtliche Strukturierung ist dringend geboten.

c. Patientenverfügung, Art. 6 Abs. 4 Satz 4

Der Satz „Eine wirksame Patientenverfügung der untergebrachten Person nach § 1901a Abs. 1 BGB ist zu beachten“, kann und wird ungeahnte Missverständnisse und Auslegungsfragen verursachen. Da es sich beim Vollzug der Maßregel um eine staatliche Aufgabe mit dem Ziel der Entlassungsfähigkeit handelt, verwundert es schon, warum eine Patientenverfügung in der Lage sein soll, die „ärztliche Zwangsmaßnahme“ zu verhindern. Es dürfte zudem den Betroffenen ein Leichtes sein, derartige Patientenverfügungen zu verfassen und durch eine Rückdatierung unwiderlegbar den Nachweis zu führen, dass sie im Zustand der Einwilligungsfähigkeit erstellt wurden. Inhaltlich kann man durch Forderungen, wie „ich verbiete jede Behandlung mit Neuroleptika zur Heilung tatsächlicher oder diagnostizierter psychischer Krankheiten“, dem Bestimmtheitserfordernis sehr schnell gerecht werden. Bei entsprechender anwaltlicher Beratung wird man hier weitere Angriffspunkte vermeiden können.

Ungeklärt ist auch die Frage, ob und wann von einer „wirksamen“ Patientenverfügung ausgegangen werden kann. § 1901a Abs. 1 BGB definiert lediglich den Terminus „Patientenverfügung“ und errichtet dann ein ausgeklügeltes System der Kontrolle durch den Betreuer, das insbesondere die sehr wichtige Kongruenz mit der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation umfasst. Demnach bestimmt § 1901a BGB gerade nicht die unmittelbare Bindung an jede Patientenverfügung, sodass nicht jeder Arzt die Patientenverfügung nach eigenem Gusto anwenden oder auslegen kann. Wenn man bestimmt, dass eine wirksame Patientenverfügung zu beachten ist und auch noch ausdrücklich § 1901a BGB zitiert, dann muss man auch das gesamte Verfahren akzeptieren. Es müsste demnach wohl ein Betreuer bestellt werden, damit eine legitime Umsetzung der Patientenverfügung erfolgen kann. Dies macht auch Sinn, weil vom Betreuer festgestellt werden muss, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen.

Letztlich erscheint die Beachtung einer Patientenverfügung höchst problematisch und auch nicht erforderlich, weil das Selbstbestimmungsrecht durch die Befugnis, Maßnahmen zum Erreichen des Vollzugsziels zu treffen, eingeschränkt werden kann und muss.

d. Regelung bei Gefahr in Verzug gemäß Abs. 5

Den Rechtsschutz davon abhängig zu machen, dass der Gesundheitszustand dies zulässt, ist geradezu abenteuerlich. Selbstverständlich müssen Maßnahmen bei einer konkreten schwerwiegenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit schnell erfolgen und es kann zunächst auf die Sicherungsmaßnahmen des Abs. 3 Nr. 3a bis c verzichtet werden. Warum der Gesundheitszustand die Nachholung nicht zulassen soll, ist schon schwer nachvollziehbar und entsprechend den obigen Ausführungen nicht begründbar. Falls man aber dies bejaht, muss man dem insoweit hilflosen Untergebrachten einen Rechtsbeistand zur Seite stellen, der seine Rechte wahrnimmt. Es geht hier schließlich um einen elementaren Eingriff in die Grundrechte des Untergebrachten, bei dem jede Form des Missbrauchs erschwert werden muss.

Es sei die Frage gestattet, wie sich eine vom Betroffenen ausgehende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer anderen Person darstellen lässt, die durch eine Behandlungsmaßnahme beseitigt werden kann? Dass psychisch kranke Menschen, die von Wahnvorstellungen geplagt sind, anderen gefährlich werden können, ist nachvollziehbar, besonders dann, wenn sie mit drei anderen Patienten in einem Zimmer zusammenleben müssen. Bei einer akuten Gefahr sollte man aber durch Isolierung und gesicherte Überwachung reagieren und nicht durch medikamentöse „Sedierung“, die auch mit Nebenwirkungen verbunden sein kann.

e. Dokumentation

Das BVerfG legt großen Wert auf eine ausführliche Dokumentation aller Vorgänge im Zusammenhang mit der Zwangsbehandlung. Dies soll einen wirksamen Rechtsschutz ermöglichen und die Kontinuität der Behandlung sichern. So muss z.B. klar und deutlich festgehalten werden, wer, wann und wie die Aufgabe gemäß Abs. 3 Nr. 3a durchgeführt hat. Selbstverständlich müssen alle Sachverhalte, die der Entscheidung zugrunde gelegt wurden (z.B. zur Gefahr in Verzug), präzise niedergelegt werden. Art. 32 ist in diesem Kontext völlig unzureichend. Man kann auch nicht davon ausgehen, dass die Ärzte und Pflegepersonen von sich aus ausführliche Dokumentationen fertigen, wenn in den Gesprächen und öffentlichen Diskussionen die Dokumentation immer als bürokratisches Monster dargestellt wird.

7. Art. 7 Behandlung anderer Erkrankungen

Die Ausführungen zu Art. 6 gelten entsprechend auch für die Behandlung anderer Erkrankungen. Warum nach Art. 7 Abs. 4 Satz 2 Haarproben, Blutentnahmen, Röntgenuntersuchungen und Urinproben der Kontrolle und Überwachung der „Hygiene“ dienen können, erschließt sich auf den ersten Blick nicht.

8. Art. 8 Zimmerbelegung

Dass eine Unterbringung von vier Personen in einem Zimmer zulässig sein soll, ist absolut unverständlich. Vier Personen in einem Zimmer mag man kurzfristig in einer Jugendherberge oder Berghütte tolerieren, aber nicht in einer Einrichtung, die für viele Jahre lang den Lebensmittelpunkt eines Menschen darstellt. Der Text in Satz 1, wonach „ein Einzel- oder Zweibettzimmer zugewiesen werden“ soll, erhebt die Lösung mit einem „Zweibettzimmer“ zu einem Privileg, für das der Patient wohl auch noch dankbar sein soll. Der Widerspruch zu Art. 2 Abs. 2 ist eklatant. Auch hier soll offensichtlich an der falschen Stelle gespart werden. Ein Anspruch auf ein Einzelzimmer ist unabdingbar.

9. Art. 9 Persönlicher Besitz und Ausstattung des Unterbringungsraums

Die in Absatz 1 zum Ausdruck kommende Präferenz für eine „Anstaltskleidung“ ist mit Art. 2 Abs. 2 nicht vereinbar. Was spricht eigentlich dagegen, die private Kleidung ebenso zu reinigen etc. wie die „Anstaltskleidung“. Jede Pflegeeinrichtung leistet sich diesen Service und die damit verbundene persönliche Lebensgestaltung.

Unvollständig ist Abs. 3, soweit davon die Rede ist, dass „ausgeschlossene“ persönliche Gegenstände aus der Maßregelvollzugseinrichtung entfernt werden. Frage: Wohin oder ist damit doch die Vernichtung gemeint?

10. Art. 12 Besuch

Die mögliche Beschränkung der Besuchszeit auf eine Stunde in der Woche ist mit den Zielen und Grundsätzen des Art. 2 unvereinbar. Hervorgehoben seien nur die Förderung der familiären, sozialen und beruflichen Eingliederung und die Angleichung an die allgemeinen Lebensverhältnisse.

Wer würde seine frei gewählten persönlichen Kontakte pro Woche auf eine Stunde begrenzen? Wer glaubt, dass man in dieser kurzen Zeit soziale und familiäre Kontakte aufbauen kann? Das Gleiche gilt übrigens auch für die mögliche Beschränkung des Aufenthalts im Freien auf eine Stunde.

Die massiven Eingriffe in die Menschenwürde, die in den Absätzen 2 bis 3 erlaubt werden, bedürfen einer viel differenzierteren Begründung. Der banale und nichtssagende Hinweis auf „Gründe der Sicherheit oder des geordneten Zusammenlebens“ sowie die „Sicherung der Ziele der Unterbringung“ kann nicht geeignet sein, die optische und akustische Aufzeichnung der Gespräche zu rechtfertigen. Unter diese Tatbestände kann man alles Mögliche und Unmögliche subsumieren, weil sie völlig ohne Aussagekraft sind. Die tatbestandlichen Voraussetzungen sollen aber den Entscheider zwingen, über die Gründe seiner Entscheidung nachzudenken und konkrete Sachverhalte heranzuziehen. Eine derartige Totalüberwachung verhindert jedes unbefangene Gespräch, jede Intimität und zerstört jeden Rest eines persönlichen Rückzugsbereichs. Wer sich mit anderen Menschen nicht mehr frei austauschen kann, muss sich der Einrichtung gegenüber völlig ausgeliefert fühlen. Derartige massive Eingriffe müssen auf das absolut erforderliche Minimum beschränkt und schriftlich – einschließlich der Gründe – der dokumentiert werden, um eine gerichtliche Überprüfung diese massiven Einschränkungen der Menschenrechte gerichtlich überprüfbar zu machen. Es muss auch geregelt werden, wer, wann und warum Einblick in die Aufzeichnung nehmen kann.

11. Sonstiges

Das Probewohnen ist eine durchaus sinnvolle Möglichkeit der Heranführung an ein Leben in Freiheit. Die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf diese privaten Einrichtungen erscheint aber sehr bedenklich. Insbesondere die Möglichkeit der Zwangsbehandlung durch den privaten Träger ist nicht sinnvoll. Im Übrigen stellt sich das Probewohnen unter Übertragung der hoheitlichen Befugnisse nach Art. 18 Abs. 3 eher als Übertragung des Vollzugs auf private Einrichtungen denn als Vollzugslockerung dar.

Bei den Disziplinarmaßnahmen handelt es sich um den Versuch eines pädagogischen Einwirkens auf den Untergebrachten. Dies mag je nach Persönlichkeit durchaus sinnvoll sein. Zu Recht wird ein schuldhafter Pflichtenverstoß verlangt. Dies heißt aber auch, dass man bei Vorliegen der Tatbestandsmerkmale des § 20 StGB von einer Maßnahme Abstand nehmen müsste.

Die Voraussetzungen für eine Durchsuchung oder Untersuchung sind ebenfalls zu weit gefasst und müssen auf wesentlich konkretere Vorgänge reduziert werden.

Bei der Fixierung handelt es sich um eine sehr massive Einschränkung. Sie sollte nur von einem Arzt angeordnet werden können. Die Dauer von 24 Stunden ist viel zu lang und wird den besonderen Belastungen, die eine Fixierung mit sich bringt, nicht gerecht.

12. Zusammenfassung

Der Entwurf orientiert sich zu sehr an den Interessen der Einrichtung.

Es fehlt auch an vielen Stellen an genaueren Regelungen, wer bestimmte Entscheidungen treffen kann (z.B. Fixierung).

Von einem behandlungsorientierten Vollzug ist nicht sehr viel zu spüren, abgesehen von allgemein gehaltenen Lippenbekenntnissen. Selbst bei diesen Bekenntnissen kommt mangelndes Verständnis für den Maßregelvollzug zum Ausdruck, wenn z.B. Art. 2 Abs. 2 davon spricht, dass man die untergebrachte Person „auf ein straffreies Leben vorbereiten“ wolle. Der Untergebrachte ist im Maßregelvollzug und nicht im Strafvollzug. Er wurde nicht bestraft, sodass Ziel auch nicht sein kann, ein straffreies Leben, sondern ein Leben ohne Gefährlichkeit für die Allgemeinheit und ohne „rechtswidrige Taten“ zu führen. Diese verbalen Ungenauigkeiten sind deshalb erwähnenswert, weil sie die grundsätzlich falsche Orientierung des Entwurfs an den Interessen des Vollzugs ebenso zum Ausdruck bringen, wie die völlig unpassende Übernahme von Grundsätzen, die nur im Strafvollzug Sinn machen.

Logo: (c) Bayerischer Richterverein e.V.

Redaktionelle Hinweise

Die vollständige Bezeichnung des Gesetzentwurfs lautet: Gesetzentwurf der Staatsregierung über den Vollzug der Maßregeln der Besserung und Sicherung sowie der einstweiligen Unterbringung (Bayerisches Maßregelvollzugsgesetz – BayMRVG).

Der Ministerrat hat den Gesetzentwurf am 29.07.2014 auf Vorschlag von Sozialministerin Müller gebilligt und den Verbänden zur Anhörung zugeleitet. Die vorliegende Stellungnahme des Bayerischen Richtervereins e.V. bezieht sich auf diesen Entwurf.

Die Stellungnahme ist zuerst erschienen auf der Website des Bayerischen Richtervereins e.V. – herzlichen Dank dem BRV für die Möglichkeit, sie hier zu publizieren.

Net-Dokument BayRVR2014111002