Gesetzgebung

Landtag: Gesetz zur Änderung der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Gesetzes über die behördliche Organisation des Bauwesens, des Wohnungswesens und der Wasserwirtschaft (OrgBauWasG) beschlossen

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Windrad – WindenergieDer Bayerische Landtag hat auf seiner 29. Sitzung am 12.11.2014 das o.g. Gesetz beschlossen und dabei dem Gesetzentwurf der Staatsregierung mit Änderungen zugestimmt. Damit wird die sog. 10H-Regelung zum Mindestabstand von Windkraftanlagen (WKA) Gesetz. Das Inkrafttreten ist für den 21.11.2014 vorgesehen. Die beschlossenen Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf betreffen die Errichtung von Windkraftanlagen auf gemeindefreien Gebieten (neuer Art. 82 Abs. 3 BayBO), den – kumulativ vom Ausbleiben eines Widerspruchs sowohl der Beleggemeinde als auch der Nachbargemeinde abhängig gemachten – „Bestandsschutz“ für WKA, die in bestehenden Konzentrationsflächennutzungsplänen ausgewiesen sind (neuer Art. 82 Abs. 4 BayBO) sowie die Beteiligung der Nachbargemeinde bei der Aufstellung von Bauleitplänen (neuer Art. 82 Abs. 5 BayBO).

I. Gesetzestext nach der Neuregelung

Die 10H-Regelung macht Gebrauch von der Länderöffnungsklausel in § 249 Abs. 3 BauGB. Diese wurde durch das Gesetz zur Einführung einer Länderöffnungsklausel und zur Vorgabe von Mindestabständen zwischen Windenergieanlagen und zulässigen Nutzungen v. 15.07.2014 eingefügt und trat am 01.08.2014 in Kraft (BGBl I S. 954). Die Vorschrift lautet:

249 BauGB Sonderregelungen zur Windenergie

(1)-(2) […]

(3) Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in den Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen zulassen.

Die in der Sitzung des Landtags vom 12.11.2014 beschlossenen Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf beziehen sich ausschließlich auf Art. 82 BayBO (zur Änderung von Art. 83 vgl. hier). Insgesamt erhält Art. 82 BayBO neben einer neuen Überschrift fünf neue Absätze. Der bisherige Wortlaut wird Abs. 6. Der Gesetzestext lautet nach der Neuregelung (Gesetzentwurf inklusive der angenommenen Änderungsanträge) wie folgt:

Art. 82 Windenergie und Nutzungsänderung ehemaliger landwirtschaftlicher Gebäude

(1) § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB findet auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung, wenn diese Vorhaben einen Mindestabstand vom 10-fachen ihrer Höhe zu Wohngebäuden in Gebieten mit Bebauungsplänen (§ 30 BauGB), innerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile (§ 34 BauGB) – sofern in diesen Gebieten Wohngebäude nicht nur ausnahmsweise zulässig sind – und im Geltungsbereich von Satzungen nach § 35 Abs. 6 BauGB einhalten.

(2) 1Höhe im Sinn des Abs. 1 ist die Nabenhöhe zuzüglich Radius des Rotors. 2Der Abstand bemisst sich von der Mitte des Mastfußes bis zum nächstgelegenen Wohngebäude, das im jeweiligen Gebiet im Sinn des Abs. 1 zulässigerweise errichtet wurde bzw. errichtet werden kann.

(3) Soll auf einem gemeindefreien Gebiet ein Vorhaben nach Abs. 1 errichtet werden und würde der in Abs. 1 beschriebene Mindestabstand auch entsprechende Wohngebäude auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde einschließen, gilt hinsichtlich dieser Gebäude der Schutz der Abs. 1 und 2, solange und soweit die Gemeinde nichts anderes in einem ortsüblich bekannt gemachten Beschluss feststellt.

(4) Abs. 1 und 2 finden keine Anwendung,

  1. wenn in einem Flächennutzungsplan für Vorhaben der in Abs. 1 beschriebenen Art vor dem [Inkrafttreten des Gesetzes] eine Darstellung für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB erfolgt ist,
  2. soweit und sobald die Gemeinde der Fortgeltung der Darstellung nicht bis [Tag sechs Monate nach Inkrafttreten] in einem ortsüblich bekannt gemachten Beschluss widerspricht und
  3. soweit und sobald auch eine betroffene Nachbargemeinde der Fortgeltung der Darstellung nicht [Tag sechs Monate nach Inkrafttreten] in einem ortsüblich bekannt gemachten Beschluss widerspricht; als betroffen gilt dabei eine Nachbargemeinde, deren Wohngebäude in Gebieten im Sinn des Abs. 1 in einem geringeren Abstand als dem 10-fachen der Höhe der Windkraftanlagen, sofern der Flächennutzungsplan jedoch keine Regelung enthält, maximal in einem Abstand von 2 000 m, stehen.

(5) 1Bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die für Vorhaben nach Abs. 1 einen geringeren als den dort beschriebenen Mindestabstand festsetzen wollen, ist im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB auf eine einvernehmliche Festlegung mit betroffenen Nachbargemeinden hinzuwirken. 2Abs. 4 Nr. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.

(6) […]

1. Zu Art. 82 Abs. 1-2

Abs. 1 bedeutet die Entprivilegierung von Vorhaben, die den Mindestabstand von 10H zu den aufgeführten Wohngebäuden nicht einhalten. Abs. 2 bestimmt, wie die Höhe einer WKA zu ermitteln ist. Die Entprivilegierung hat zur Folge, dass WKA, die in einem geringeren Abstand errichtet werden sollen, nicht mehr als privilegierte Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, sondern nur als „sonstige Vorhaben“ nach § 35 Abs. 2 BauGB zu qualifizieren sind. „Sonstige Vorhaben“ können nur zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Im Hinblick auf § 35 Abs. 3 BauGB wird eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange jedoch in den meisten Fällen vorliegen. Das bedeutet letztlich, dass WKA mit einem Abstand von weniger als 10H zur Wohnbebauung regelmäßig eine gemeindliche Bauleitplanung erforderlich machen.

2. Zu Art. 82 Abs. 3

Auch auf gemeindefreien Gebieten richtet sich die Zulässigkeit von WKA nach § 35 BauGB, so dass hier das zu Art. 82 Abs. 1-2 Gesagte gilt: Die Errichtung von WKA in geringerem Abstand als 10H zur Wohnbebauung wäre nur im Rahmen gemeindlicher Bauleitplanung möglich. In gemeindefreien Gebieten gibt es jedoch keine gemeindliche Bauleitplanung. Auch eine staatliche Bauleitplanung etwa durch die Landratsämter scheidet nach einem Beschluss des BVerwG aus dem Jahr 1995 aus (BVerwG, B. v. 21.08.1995, 4 N 1.95).

Sonach wäre eine Unterschreitung des 10H-Abstandes nur bei Eingemeindung des betroffenen Gebietes und anschließender Bauleitplanung durch die Gemeinde möglich. Art. 82 Abs. 3 schaffe hier eine einfachere und vorzugswürdigere Lösung, so die Begründung des dieser Regelung zugrunde liegenden Änderungsantrags (LT-Drs. 17/3415 v. 15.10.2014; PDF, 214 KB).

3. Zu Art. 82 Abs. 4

Die Vorschrift tituliert eine Art „Bestandsschutz“ für WKA, die in bestehenden Konzentrationsflächennutzungsplänen i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ausgewiesen sind.

Die Ausweisung solcher Konzentrationsflächen ermöglicht die planerische Steuerung von Windkraftanlagen, indem sie für andere Standorte außerhalb dieser Konzentrationszone einen „entgegenstehenden öffentlichen Belang“ schafft, der der Errichtung einer WKA in der Regel entgegensteht, auch wenn es sich bei der WKA um ein privilegiertes Vorhaben handelt.

Art. 82 Abs. 4 besagt nun, dass die 10H-Regelung grundsätzlich nicht für solche WKA gilt, die beim Inkrafttreten der Neuregelung in einem solchen Konzentrationsflächennutzungplan festgelegt waren. Zur Begründung führt der zugrundeliegende Änderungsantrag (LT-Drs. 17/3416 v. 15.10.2014; PDF, 220 KB) aus (mit einer bemerkenswert formulierten Passage zum „guten Glauben“):

„Zum einen wurden die Konzentrationsflächennutzungspläne im Vorfeld mit hohem Verwaltungs- und Kostenaufwand erstellt. Ihnen liegt eine oftmals äußerst aufwändige Überzeugungsarbeit und Konsensfindung vor Ort mit intensiver Bürger- und Öffentlichkeitsbeteiligung zugrunde, die von den kommunalen Mandatsträgern in gutem Glauben auf die energiepolitischen Ziele der Staatsregierung getätigt wurden. Zum anderen verhindert diese Ergänzung, dass Investoren, z.B. auch potenzielle Betreiber von Bürgerwindrädern, sich in ihrem Vertrauen auf die Konzentrationsflächendarstellung enttäuscht und in ihren Aufwendungen frustriert sehen.“

Der „Bestandsschutz“ wird gleichwohl kumulativ vom Ausbleiben eines Widerspruchs sowohl der Beleggemeinde (Abs. 4 Nr. 2) als auch der Nachbargemeinde (Abs. 4 Nr. 3) abhängig gemacht. Für den Widerspruch bleiben sechs Monate ab Inkrafttreten der Neuregelung.

4. Zu Art. 82 Abs. 5

Die Vorschrift betrifft die „Beteiligung der Nachbargemeinde“ bei der Aufstellung von Bauleitplänen, die für WKA einen geringeren Mindestabstand als 10H festsetzen wollen. Inwieweit dieser Vorschrift neben dem im Bundesrecht bereits vorhandenen Gebot der interkommunalen Rücksichtnahme (§ 2 Abs. 2 BauGB), der Behördenbeteiligung (umfasst: Anhörung der Nachbargemeinde) in § 4 BauGB sowie dem allgemeinen bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot Bedeutung zukommt – insbesondere in der Genehmigungspraxis der Bauleitpläne durch die staatlichen Behörden -, wird sich zeigen müssen.

Die Begründung des dieser Regelung zugrundeliegenden Änderungsantrages (LT-Drs. 17/3417 v. 15.10.2014; PDF, 215 KB) führt Folgendes an:

„Die Aufstellung des Bebauungsplans ist grundsätzlich nicht von der Zustimmung der Nachbargemeinde abhängig. Zur Klarstellung für eine planende Gemeinde sowie für eine Behörde, der Bauleitpläne zur Genehmigung vorliegen, mit denen der Abstand von 10 H unterschritten werden soll (auch im Hinblick auf die Nachbargemeinde), soll eine Auslegungshilfe geschaffen werden. Diese hat zum Ziel, im Sinne eines Konsenses vor Ort die Belange der Nachbargemeinde bei einer Unterschreitung des Abstands von 10 H durch die Beleggemeinde stärker einzubeziehen.“

Das im Änderungsantrag noch enthaltene Redaktionsversehen (Verweis auf § 1 Nr. 7 BauGB statt auf § 1 Abs. 7 BauGB) wurde im Zuge des parlamentarischen Verfahrens bereinigt.

II. Ausblick

Die 10H-Regelung wird Gegenstand verfassungsgerichtlicher Überprüfung werden. Den Gang vor den BayVerfGH haben Redner der Fraktionen von Bündnis90/Die Grünen sowie der Freien Wähler ebenso angekündigt wie die Klagegemeinschaft „Pro Windkraft“.

Ass. iur. Klaus Kohnen; Foto: (c) grafikplusfoto – Fotolia.com

Net-Dokument BayRVR2014111201

Redaktioneller Hinweis

Die Diskussion um die 10H-Regelung lässt sich durch einen Klick auf das Tag mit der Nummer der Landtags-Drucksache (siehe unterhalb des Beitrags unter „Tagged With“) nachvollziehen.