Gesetzgebung

StMFLH: Mehr Netto für Bedienungen auf Volksfesten – Bayern setzt sich für Sonderlösung des Lohnsteuerjahresausgleichs ein

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„Volksfestbedienungen sollen für Ihre Arbeit mehr Netto in der Tasche haben. Die bayerische Lösung des permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs macht das möglich. Bayern wird sich auf Bundesebene dafür einsetzen, dass diese Lösung dauerhaft fortgeführt wird“, so Dr. Markus Söder, Finanzminister. Heute überreichten 14 Oktoberfestbedienungen rund 3.600 gesammelte Unterschriften an den Finanzminister, mit der Bitte, sich weiterhin für den Erhalt des sogenannten permanenten Lohnsteuerjahresausgleichs einzusetzen.

„Die harte Arbeit auf dem Oktoberfest und allen anderen Volksfesten muss direkt mit einem fairen Nettogehalt entlohnt werden“, sagte der Finanzminister.

Beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich wird ein kurzfristig hoher Lohn z. B. einer Wiesnbedienung für die Berechnung der Lohnsteuer auf einen längeren Zeitraum umgelegt. Das senkt den Durchschnittsverdienst und führt zu einem niedrigeren Steuersatz. Ergebnis ist ein höheres Nettoeinkommen für die Zeit der Beschäftigung. Durch eine Gesetzesänderung des Bundes wäre diese Möglichkeit für kurzfristig Beschäftigte nicht mehr anwendbar.

Söder dazu: „Die Gesetzesänderung trifft vor allem Aushilfskräfte auf Volksfesten hart. Das halten wir für falsch.“

Bayern hatte bereits im Sommer 2013 einen entsprechenden Gesetzentwurf in den Bundesrat eingebracht. Als Billigkeitsregelung haben die bayerischen Finanzämter auch 2014 den permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich für kurzfristig Beschäftigte auf Volksfesten fortführen.

„Wir können bereits jetzt zusagen, dass auch 2015 die bayerische Lösung noch gelten wird“, kündigte Söder an.

Bei der Bundesregelung wird der aktuell verdiente Tageslohn auf das Kalenderjahr hochgerechnet. Bei der bayerischen Lösung werden auch die Kalendermonate vor der Aushilfstätigkeit in die Berechnung einbezogen – dies senkt den Durchschnittsverdienst und führt zu einem niedrigeren Steuersatz – und damit weniger Lohnsteuerabzug. Die endgültige Steuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung durch das Finanzamt festgesetzt. Die bayerische Billigkeitsregelung gilt für kurzfristig Beschäftigte der Steuerklasse VI auf Volksfesten in Bayern.

StMFLH, Pressemitteilung v. 01.12.2014